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Geschrieben von Blümchentante am 28.01.2021 um 11:05:

  Gewerbeuntersagung nach Gewerbeabmeldung

Ein freundliches Hallo in die Runde,
meine Frage bezieht sich auch auf das Thema Gewerbeuntersagung.
Ich habe eine Gewerbeuntersagung eingleitet, div. Behörden angehört. Die erfolgten Rückmeldungen erhärteten die Annahme, dass eine Gewerbeuntersagung dringend geboten ist. Nun erfolgte die Anhörung des betroffenen Gewerbetreibenden. Es kam keine Stellungnahme zum Sachverhalt sondern eine Gewerbeabmeldung. Nun sind die offenen Forderungen des Finanzamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund in einer Höhe, dass ich der Auffassung bin, das Gewerbe zu untersagen. Es muss noch gesagt werden, dass dieser Gewerbetreibende immer wieder mal ein Gewerbe anmeldet und recht schnell auch wieder abmeldet und dabei werden die Rückstände immer höher. Für mich ist es offensichtlich, dass hier keine gewerberchtliche Zuverlässigkeit vorliegt und das Gewerbe für die Zukunft zu untersagen ist. Bin gespannt auf die Rückmeldungen.
Beste Grüße von der Blümchentante



Geschrieben von Roesje am 28.01.2021 um 12:11:

 

Hallo Blümchentante

dann würde ich doch sagen: Ziehe es durch!

Denn das kannst du:

§ 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.



Geschrieben von Blümchentante am 28.01.2021 um 12:43:

 

Danke , aber sollte ich nochmal den Gewerbetreibenden anhören?



Geschrieben von SteBa am 28.01.2021 um 13:31:

 



Wann war denn die letzte Anhörung?

Wenn die sage ich mal nicht länger als 3 Monate zurückliegt und die aktuelle Rückstandsaufstellung keine erhebliche Besserung aufweist, würde ich den (ehemaligen) Gewerbetreibenden nicht nochmal anhören.

Er kann ja dann, wenn er meint, Rechtsmittel gegen die Gewerbeuntersagungsverfügung einlegen.

Viele Grüße

SteBa



Geschrieben von Roesje am 28.01.2021 um 14:26:

 

Zitat:
Original von Blümchentante
Danke , aber sollte ich nochmal den Gewerbetreibenden anhören?


So wie ich das verstanden habe, ist ja die Anhörung gerade erst erfolgt und daraufhin kam ganz klassich die Abmeldung (weil sie meinen, sie kämen dann um eine GU herum). Wenn dem so ist, dann muss nicht nochmal angehört werden und es kann jetzt die GU erfolgen, wogegen er dann wie SteBa schon geschrieben hat, ja Widerspruch einlegen kann.



Geschrieben von Blümchentante am 28.01.2021 um 14:26:

 

Danke , die Anhörung war erst im Novmeber 2020, also werde ich die GU fertigen.
Beste Grüße smile von der Blümchentante



Geschrieben von HBinder am 28.01.2021 um 16:45:

 

Hallo,

ich würde ihn nochmals anhören, es sei denn in der Anhörung die er bereits erhalten hat, wäre er schon darüber informiert worden, dass das Gewerbeuntersagungsverfahren auch nach einer Gewerbe-Abmeldung fortgesetzt werden kann. Falls dem nicht so war, halte ich aufgrund der geänderten Sachlage eine weitere Anhörung für notwendig.

Grüße
HBinder



Geschrieben von spinckin am 29.01.2021 um 07:45:

 

Moin
HBinder kann ich nur zustimmen.
Die Verwaltungsgerichte legen sehr viel Wert auf das rechtliche Gehör und ich kann nur empfehlen, ausdrücklich auf die unveränderte Rechtslage hinzuweisen.
Und hier scheint es ja geboten, endgültig die Selbständigkeit zu beenden.
Viele Erfolg!


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