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Geschrieben von Ord II 10 am 11.11.2020 um 14:02:

  ERstellen von Drehpläne, Vorstoppem des Drehbuches

Hallöchen,

ich habe mal eine Frage zu folgenden Tätigkeiten.
"Erstellen von Drehpläne"
"Vorstoppen des Drehbuches".

Handelt es sich dabei um nach § 14 GewO anzeigepflichtige Tätigkeiten oder sind das Freiberuflertätigkeiten?

LG



Geschrieben von Greenhorn am 11.11.2020 um 14:45:

 

Das lässt sich so pauschal nicht beantworten. Dazu müsste man genauer wissen, was genau von dem Betreffenden "erstellt" wird. Handelt es sich lediglich um das "in Form bringen" einer bereits vorgegebenen Handlung oder denkt er sich diese selbst aus? Und: Was genau ist das "Vorstoppen des Drehbuches"?



Geschrieben von Ord II 10 am 11.11.2020 um 17:00:

 

Greenhorn: Vorstoppen des Drehbuches bedeutet kurz gefasst die Zeitermittlung der einzelnen Szenen



Geschrieben von Greenhorn am 11.11.2020 um 17:30:

 

Zitat:
Original von Ord II 10
Greenhorn: Vorstoppen des Drehbuches bedeutet kurz gefasst die Zeitermittlung der einzelnen Szenen

Zumindest dieser Teil der oben genannten Tätigkeiten dürfte dann wohl eher keine freiberufliche Tätigkeit sein. Zumindest vermag ich hier nichts erkennen, was darauf hinweisen könnte. Inwiefern bestehen denn hier konkret Zweifel daran, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt?



Geschrieben von HBinder am 12.11.2020 um 14:04:

 

Hallo,

ich würde die Tätigkeit vergleichbar der eines Regieassistenten einordnen. Berufsinformation
Weil es sich hier um einen Weiterbildungsberuf mit Prüfung bei der IHK handelt, komme ich auch bei den hier vorliegenden Tätigkeiten zum Ergebnis, dass es sich weder beim Erstellen von Drehplänen noch beim Vorstoppen des Drehbuchs um eine freiberufliche Tätigkeit handelt.

Grüße
HBinder


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