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Geschrieben von AlexLandAC am 08.10.2020 um 15:53:

  Abmeldung Rückwirkend möglich?

Hallo zusammen,

eine Firma in unserem Stadtgebiet hat die Tätigkeiten des Gewerbes zum 01.06.2017 umgemeldet.

Ist es möglich, wenn ein Bürger ein Gewerbe ummelden will, dieses Gewerbe rückwirkend umzumelden?
Gibt es da irgendwelche Fristen? Gibt es Zeiträume ab dem man sein Gewerbe nicht mehr ummelden darf.

Zum Beispiel:

Ummeldung will der Bürger zum 01.06.2017 durchführen.
Tag der Abgabe des Formulars der Gewerbe-Ummeldung: 08.10.2020

Ist die Ummeldung problemlos nach § 14 GewO möglich?

Vg

Alex



Geschrieben von SteBa am 09.10.2020 um 07:39:

  RE: Abmeldung Rückwirkend möglich?



Der § 14 GewO spricht ja davon, dass der Beginn der Selbständigkeit bzw. auch die Änderung der gewerblichen Tätigkeit etc. gleichzeitig bei der Behörde anzuzeigen ist. Gleichzeitig bedeutet also zum Zeitpunkt der Änderung und nicht erst Jahre später.

Ein Verstoß gegen die Anmeldepflichten nach § 14 GewO stellt nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden kann.

Viele Grüße

SteBa



Geschrieben von Jannes am 09.10.2020 um 08:01:

 

Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

diese Frage wurde hier schon sehr oft diskutiert. Meine Meinung, und ich weiß, viele teilen diese:
Das Register soll so weit als möglich die Wirklichkeit darstellen.
Die Aktivität endete im Sommer 2017?
Dann wird auch zu diesem Termin abgemeldet!

Und dann, kann man zur Strafe noch ein Verwarnungsgeld "anbieten" oder eine Owig drauß machen.

Meine Erfahrung: Je mehr Einwohner ein Ort hat, umso strenger. Klaro, denn irgendwie muss man die Menschen im Großstadtmoloch zur Ordnung und zur Raison bringen.

Übrigens: Wenn man nicht so vorgehen müsste, warum haben die Anwenderprogramme dann zwei Datumsfelder? Eines ist dazu da anzugeben, wann die Veränderung eintritt (An-, Um- oder Abmeldung), das andere gibt an, wann der Bürger die Meldung vorgenommen hat und seine Unterschrift geleistet hat.



Geschrieben von Civil Servant am 12.10.2020 um 10:59:

 

Moinsen,

ich stimme @ Jannes ausdrücklich zu und würde noch eine kleine Ergänzung wagen:

Sollte der Zeitpunkt des Meldepflichtigten Sachverhaltes deutlich in der Vergangenheit liegen, würde ich mit etwas vorlegen lassen, was die Plausibilität der Behauptung belegt. Ich kann mir nämlich gut vorstellen, dass die rückwirkende Bescheinigung, wenn sie falsch wäre, missbräuchlich eingesetzt werden könnte.



Geschrieben von J. Simon am 12.10.2020 um 11:31:

 

Wir akzeptieren idR rückwirkende Abmeldungen über drei Jahre nicht, dann meist soll irgendeine Zahlpflicht (Finanzamt; Stzadtkasse, IHK, HWK usw.) "bereingt " werden.

Lediglich in Ausnahmefälen, wenn plausibel oder bekannt drücken wir ein Auge zu. Bußgeld kommt dennoch immer hinterher.

Aber das muss jeder in eigener Zuständigkeit entscheiden.


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