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Geschrieben von Frahm-Nielsen, S. am 18.06.2020 um 15:44:

  Gaststättenerlaubnis im Zusammenhang mit einer GmbH

Moin zusammen,

ich habe mal eine Frage aus dem Gaststättenrecht:

Eine GmbH mit 3 Geschäftsführern möchte eine Gaststätte übernehmen. Müssen alle 3 den Nachweis der IHK erbringen, oder reicht es, wenn es der für die Gaststätte Veranwortliche vorlegt?
Führungszeugnis, Auskunft GZR, Steuerbescheinigung würde ich von allen 3 anfordern.

Vielen Dank schonmal im Voraus.

Schöne Grüße aus dem Norden



Geschrieben von Franzose am 19.06.2020 um 10:25:

  RE: Gaststättenerlaubnis im Zusammenhang mit einer GmbH

Hallo Frau Kollegin,

in Ihrem Fall erhält ja die juristische Person ggf. die Gaststättenerlaubnis, muss also ebenfalls entsprechende Unterlagen vorlegen.

Die persönlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis sind grundsätzlich durch jeden Geschäftsührer nachzuweisen, da jeder auch vertretungsberechtigt ist.

Das bedeutet für mich, dass auch jeder der Geschäftsführer die entsprechende Gaststättenunterrichtung der IHK nachzuweisen hat.

Ihre IHK führt sogar noch aus, dass ein Nachweis über die Teilnahme an einer Erstbelehrung nach dem IfSG erforderlich ist (Gesundheitsamt).

Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter...!

Schöne Grüße aus`m trüben Oderbruch zurück smile , ein prima WE wünscht der



Geschrieben von Frahm-Nielsen, S. am 19.06.2020 um 10:54:

  RE: Gaststättenerlaubnis im Zusammenhang mit einer GmbH

Vielen Dank für die schnelle Antwort.



Geschrieben von Gem.Echzell am 22.03.2021 um 14:45:

 

Hallo aus Mittelhessen!

Ich hätte eine ähnliche Frage.

Bei uns geht es um eine gGmbH bestehend aus 11! Gesellschafter/innen, die eine Gaststätte übernehmen möchten. Die gGmbH hat allerdings nur eine Geschäftsführerin.

Muss ich jetzt § 3 HGastG auf alle 11 Gesellschafter/innen anwenden oder reicht es aus, wenn die Unterlagen von der Geschäftsführung vorgelegt werden?

Vielen Dank schon mal!
VG



Geschrieben von AmtsMatz am 23.03.2021 um 09:02:

 

Nur die Geschäftsführerin.



Geschrieben von Gem.Echzell am 23.03.2021 um 11:51:

 

Merci smile



Geschrieben von Gem.Echzell am 22.04.2021 um 11:04:

 

Guten Morgen,

ich schon wieder

Uns wurden jetzt entsprechende Unterlagen vorgelegt.

Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister, die Bescheinigung in Steuersachen und der Handelsregisterauszug stammen aus August 2020.

Erkennt ihr das an?

Man muss natürlich dazu sagen, das es sich um eine Bürgerhausverpachtung handelt und der Gemeindevorstand natürlich daran interessiert ist alles umzusetzen.

Viele Grüße und einen ruhigen "Scheilado" Augenzwinkern



Geschrieben von SteBa am 22.04.2021 um 11:15:

 



Wir akzeptieren in Erlaubnisverfahren grundsätzlich keine Unterlagen, die älter als 3 Monate sind, mit Ausnahme des IHK-Nachweises und der Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Viele Grüße

SteBa



Geschrieben von Gem.Echzell am 22.04.2021 um 11:34:

 

Ja, danke - natürlich... lesen hilft , so steht es ja auch im HGastG Lesen



Geschrieben von Civil Servant am 26.04.2021 um 10:17:

 

... wobei ich beim HR-Auszug großzügig wäre, denn den aktuellen Stand kann ich mir im HR ja jederzeit selbst ansehen.



Geschrieben von Roesje am 24.07.2023 um 08:58:

 

Moin und kurze Frage in die Community.

Habe einen Gaststättenerlaubnisantrag einer GmbH auf dem Tisch, bei dem sich jetzt eine Person eingetragen hat (Projektleiter), die nach Sichtung des HR überhaupt kein Geschäftsführer ist.

Die GmbH hat ihren Sitz in Bonn und wird von 2 GF geführt. Ich gehe davon aus, dass der Projektleiter derjenige des Unternehmens ist, der sich intern um das Projekt hiesiger Gaststätte kümmern wird.
Da er selber auch in Bonn lebt, wage ich allerdings zu Bezweifeln, dass er auch derjenige ist, der als Betriebsleiter vor Ort anwesend sein wird.

Wie läuft das nun mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung und wo finde ich das nochmal, dass alle vertretungsberechtigten Personen geprüft werden müssen und wo ist geregelt, dass ich auch einen Betriebsleiter mitprüfe? Oder ist das dann egal?

Vielleicht seid ihr ja hier schneller, als mein Wühlen in der Kommentarliteratur



Geschrieben von Civil Servant am 24.07.2023 um 12:01:

 



ich meine mich zu erinnern, dass der alte Lebensmittel-Unterrichtungsnachweis mal nachgewiesen werden konnte von der Personen, denen die "Leitung des Betriebes im Hinblick auf den Umgang mit Lebensmitteln" oblag.

Das bedeutet natürlich nicht, dass man die GF einer Gaststätten-GmbH bei der Zuverlässigkeitsprüfung außen vor lassen darf. Es stellt sich hier eher die Frage, ob der "Projektleiter" vielleicht Stellvertreter i. S. d. gaststättenrechtlichen (gewerberechtlichen) Vorschriften sein könnte.

Beste Grüße

Frank Schuster



Geschrieben von Roesje am 24.07.2023 um 13:35:

 

Vielen Dank für die Rückmeldung.

Nachdem ich jetzt lange genug gewühlt habe und nicht explizit fündig wurde, kam ich zu diesem Ergebnis:

Sofern lediglich ein Mitarbeiter vor Ort die Gaststätte im Auftrag der GmbH führt, ist das ein Innenverhältnis und die beschäftigte Person muss selbstverständlich zuverlässig sein, unterliegt jedoch nicht der Zuverlässigkeitsprüfung. Sofern die Gaststätte im Namen und für die Rechnung des Inhabers (GmbH), im übrigen jedoch selbständig von jemandem geführt werden soll, handelt es sich um einen Stellvertreter, der dann selbstverständlich auch geprüft werden muss und die GmbH müsste zusätzlich zur normalen Erlaubnis noch die Stellvertretererlaubnis beantragen.



Geschrieben von Ralf Wichterich am 24.07.2023 um 15:05:

 

ins Forenrund!

Schrecklich, wenn man selber schon so lange dabei ist, und auch noch einen Vorgänger hatte der nichts wegwerfen konnte .... großes Grinsen

Es gab da mal einen Runderlass des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 02.04.1985 und hieß "Ausführungsanweisungen zum Gaststättengesetz - AA GastG".

Dort stand unter Punkt 9.1.1.1

"Die Erlaubnisbehörde hat von dem Antragssteller zu verlangen, dass er für sich und seinen Ehegatten, falls dieser nicht getrennt von ihm lebt, ein Führungszeugnis für Behörden (§28 Abs.5 des Bundeszentralregistergesetzes) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie Bescheinigungen der Steuerbehörden beibringt. Bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) und ihre Ehegatten, erforderlich, die Bescheinigungen der Steuerbehörden allerdings nur für die juristische Person selbst.
Sind die persönlichen Verhältnisse zweifelsfrei bekannt oder bestehen gegen die Zuverlässigkeit offensichtlich keine Bedenken, soll auf die Vorlage der genannten Unterlagen verzichtet werden."

Der Erlass ist zwar nicht mehr gültig, aber wir fordern noch heute diese Unterlagen, mit Ausnahme der für den Ehegatten. Und da bei uns selten ein Vertretungsberechtigter persönlich bekannt ist, auch die steuerlichen Unterlagen des bzw. der Geschäftsführer.

Vielleicht hilft es ja ein bisschen.

Grüße von einem verregneten Westzipfel.



Geschrieben von Roesje am 24.07.2023 um 15:24:

 

Dankeschön.

Das stützt mich, bis auf den Punkt mit den Steuerbescheinigungen, die ich auch von den GF als nat. Person fordere, weil es Sinn ergibt.

Aber in dem Jahr, als ich geboren wurde, war die Welt ja auch noch ein bisschen besser, da konnte man vielleicht noch auf diese Unterlagen verzichten .


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