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Geschrieben von *Steff* am 03.03.2020 um 10:43:

Fragezeichen Kosten für das Führungszeugnis beim Wachpersonal

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

vielleicht kann mir jemand helfen.

Ich habe jetzt 2 Fälle von Wachpersonen welches über das Bewacherregister gemeldet wurde und ich eine erstmalige Zuverlässigkeitsprüfung für beide Personen durchführen muss.
Nun habe ich bei unserem Einwohnermeldeamt nachgefragt wegen dem Führungszeugnis (§ 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG). Ich war der Meinung wenn ich das Führungszeugnis für Behördenzwecke beantrage, dies auch komplett kostenlos im Rahmen der Amtshilfe ist. Mein Einwohnermeldeamt meinte aber jetzt dass ich das was an das Bundesamt für Justiz geht übernehmen muss und nur die Gebühr die in unserer Stadt bleibt erlassen bekomme. Es gibt wohl in dem Programm vom EMA keinen Punkt an dem Behörden kostenlose Auskunft erhalten.

Ich bitte um Hilfe.



Geschrieben von Maliklaus am 03.03.2020 um 10:58:

  Unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister

Hallo,

du brauchst für die Bewachungspersonen kein Führungszeugnis für Behörden, sondern eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Die Inhalte bei beiden Varianten können durchaus abweichen.

Am besten einen Zugang über das Portal beim Bundeszentralregister (www.informju.de) beantragen. Darüber kann dann die unbeschränkte Auskunft online beantragt werden. Ist dann in der Regel spätestens nach 14 Tage geliefert.



Geschrieben von Roesje am 04.03.2020 um 12:02:

 

Nutzt euer Meldeamt MESO, dann klappt das bei beiden Varianten auch kostenlos.

Wenn ich v.A.w. ein Führungszeugnis Behördenvariante benötige, kann man dort manuell die Gebühr rausholen (Grund: Aufforderung an Betroffenen nicht sachgemäß). Hat bisher immer geklappt.

Beim dem Zentralregisterauszug ist sowieso keine Gebühr hinterlegt und wie gesagt klappt das auch über das Meldeprogramm MESO.

Die müssen nur oben eine andere Variante anklicken. Im Tagesgeschäft haben die mit den Auszügen ja nichts zu tun, weswegen auch ich einst meinem Meldeamt mal erklären musste, dass es da noch andere Varianten gibt.

Bis heute läuft es bei uns so, dass ich mich dann da hinsetze und mir gerade selbst beantrage, was ich brauche, da bis heute die Kollegen vom EMA die Unterschiede nicht so ganz verstanden haben ;-).



Geschrieben von LK-SSO am 05.03.2020 um 15:52:

 

Hallo! Wenn ich mich mal einmischen darf in das Thema...

Ich habe zum Jahresanfang 2020 den Bereich Bewachung übernommen (kämpfe mich also aktuell durch das Bewacherregister und alle Gesetzmäßigkeiten) und habe bislang - so wurde es mir auch am Anfang gezeigt - auf der Seite www.informju. die Auskunftsart OW genutzt (Antrag einer Behörde auf Erteilung eines Führungszeugnisses für gewerberechtliche Entscheidungen).

Habe ich es oben richtig verstanden, dass dies eigentlich falsch ist und ich die Auskunftsart RB (Ersuchen um unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister) beantragen müsste?

Vielen Dank vorab für Antworten!
Danke



Geschrieben von Thomas Mischner am 05.03.2020 um 16:26:

 

Hallo,

ja, so ist es.
Siehe § 34a Abs. 1 a Satz 3 GewO:
"Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson und einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person hat die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person für den Vollzug nach Landesrecht zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt einzuholen, ...".



Geschrieben von Maliklaus am 06.03.2020 um 07:17:

 

Zitat:
Original von Roesje
Nutzt euer Meldeamt MESO, dann klappt das bei beiden Varianten auch kostenlos.

Wenn ich v.A.w. ein Führungszeugnis Behördenvariante benötige, kann man dort manuell die Gebühr rausholen (Grund: Aufforderung an Betroffenen nicht sachgemäß). Hat bisher immer geklappt.


Hallo,

dann hast du aber immer noch nur eine Führungszeugnis und es fehlen dir eventuell wichtige Informationen zur Zuverlässigkeit der Person.


§ 33 Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf
(1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen.

Die unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 enthält auch Eintragungen und ältere Verurteilungen die im Führungszeugnis nicht mehr auftauchen. Dies kann für die Gesamtbeurteilung der Person manchmal von entscheidender Bedeutung sein. Führungszeugnisse (auch die für Behörden) können "ohne Eintragung" sein und die unbeschränkte Auskunft ist dann 3 Seiten lang.

Nicht ohne Grund wurde diese Berechtigung den § 34a Behörden erteilt, diese Auskünfte anzufordern und zu verwenden.


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