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Geschrieben von Gert Lindke am 30.09.2005 um 13:05:

  Spielrecht

Hallo aus Osnabrück,
so kurz vor dem Wochenende noch eine Frage, die mich quältwut
Ein bundesweit tätiges Spielhallenunternehmen, eine Tochter einer grossen Firma aus E., die Automaten herstellen, stellen bei mir folgende Frage:
Im Zuge der von vielen Kommunen geäußerten Bedenken gegen den Betrieb von Unterhaltungsgerätrn mit Hinterlegungsspeicher und Tokenmanager möchten sie stattdessen Unterhalter aufstellen mit einem sogenannten modifizierten Hinterlegungsspeicher, an dem keine Einsatzrückerstattung erfolgt. Der Einsatz wird nach Spielende abgerechnet. Der Spieler muss vor Beginn des Spieles entscheiden, welchen Betrag im Münzspeicher hinterlegen will, limitiert auf höchstens 50€.Ein Nachmünzen ist ausgeschlossen. Nach Beendigung des Spieles wird der Spielpreis abgrechnet, die Höhe richte sich Verlauf und Dauer.
Im günstigsten Fall kann der Spieler den von vornherein in einer Summe hinterlegten Betrag ganz oder teilweise zurückerhalten
Der Rechtsvertreter, Herr O. aus K., bittet nun um einen rechtlichen Hinweis, ob die Geräte aufgestellt werden dürfen.
Das Schreiben des RA habe ich auch an unseren MW gefaxt, um dort eine Hilfestellung zu erhalten, aber da hält man sich bedeckt, ohne eingehenden Bericht und Stellungnahme will man sich nicht äußern.
Ich hab nun so gar keine zündenden Idee.Kopfkratz

Mit freundlichen Grüßen
Gert Lindke



Geschrieben von Gewerbeamt Dreieich am 30.09.2005 um 13:38:

 

Für mich klingt das auch nach einem Gewinnsystem.

Das VG Oldenburg hat dazu mal folgendes gesagt (Beschl. 13.8.2003 -12B 1906/03 = GewArch 2003, 421 = EzGewR § 33c Nr. 21)

Zitat:
Aus dem Regelzusammenhang und der Schutzrichtung der §§ 33c ff. GewO ist zu schließen, dass ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit indes nur dann vorliegt, wenn der Spieler einen Einsatz leisten muss, den er verlieren kann.

Ich habe die GewArch leider nicht da, glaube mich aber daran zu erinnern, dass dieses auch in der neueren Rechtsprechung so gesehen wird.


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