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Geschrieben von Ordnungsamt Lichtenau am 12.02.2020 um 11:03:

  Anzeigepflicht einer GmbH & Co. KG atyp. st.

Hallo Zusammen,

ich habe eine Kurze Frage:

Ist eine GmbH & Co. KG atyp. st. (Atypisch stille Gesellschafter) nach der GewO anzeigepflichig bzw. muss eine Gewerbeanmeldung vorgenommen werden???

Würde mich über Antowrten freuen.

Schöne Grüßen
M.K.



Geschrieben von Runge am 12.02.2020 um 13:41:

 

Hallo aus Bad Fallingbostel,

bei einer GmbH & Co. KG ist Gewerbetreibende und damit anmeldepflichtig ausschließlich die GmbH als Komplementärin. Die Kommanditisten sind regelmäßig nicht geschäftsführungsberechtigt.

Aber was bedeutet jetzt "atypisch stille Gesellschafter"?

Regina Runge



Geschrieben von Ordnungsamt Lichtenau am 13.02.2020 um 17:33:

 

Hallo,


dies habe ich im Internet gefunden (jedoch sind alle Infos im Internet immer nur auf das Steuerrecht ausgelegt):

Die atypisch stille Beteiligung liegt dann vor, wenn dem Beteiligten so viele Kontroll- und Vermögensrechte eingeräumt werden, dass er steuerlich als Mitunternehmer anzusehen ist. Dabei werden die Beschränkungen der stillen Gesellschaft abgeändert, soweit dies gesetzlich zulässig ist, wobei diese Rechte dennoch eingeschränkt sind. Der stille Beteiligte hat dabei nicht nur an dem Gewinn und Verlust, sondern auch an dem Vermögen der Gesellschaft Teil.

Es kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass der atypisch stille Beteiligte sogar über seine Einlage in die Gesellschaft hinaus haftet. Die stille Gesellschaft bringt für das Unternehmen und für den stillen Beteiligten steuerliche Vorteile, bei letzterem zumindest zu Beginn seiner Beteiligung. Er kann Verluste steuerlich geltend machen, da er als Unternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG erzielt. Für Unternehmen ist die atypisch stille Beteiligung eine gute Möglichkeit, Kapital zu akquirieren.

Da es sich bei der GmbH & Co. KG um eine Personengesellschaft handelt, entstand durch die Errichtung der atypisch stillen Gesellschaft eine doppelstöckige Personengesellschaftsstruktur mit der GmbH & Co. KG als Obergesellschaft und der GmbH & Co. KG & Still als Untergesellschaft. An Letzterer waren als Mitunternehmer einerseits die GmbH & Co. KG und andererseits A und B beteiligt.

Zudem hatte ich noch irgendwo gelesen, dass die stillen Gesellschafter nicht ins Handelsregister eingetragen werden!

In Bezug auf das Gewerberecht habe ich zu dem Thema überhaupt nichts gefunden.

Daher stelle ich mir wirklich die Frage, ob eine GmbH & Co. KG atyp. st. gewerberchtlich anzumelden ist?????????? Kopfkratz

Danke



Geschrieben von SteBa am 14.02.2020 um 07:41:

 



Wie Frau Runge schon sagte, Gewerbetreibende kann nur die Komplementärgesellschaft dieser GmbH & Co. KG sein, also z.B. die XY Verwaltungs GmbH. Ein Handelsregisterauszug der GmbH & Co. KG verrät, wer die Komplementärin ist.

Eine GmbH & Co. KG (keine eigene Rechtspersönlichkeit) kann niemals ein Gewerbe anmelden, sondern immer nur die Komplementärgesellschaft.

Viele Grüße

SteBa



Geschrieben von marxh am 17.02.2020 um 13:45:

  Anzeigepflicht

Moin Moin

mich würde ja mal interessieren was für eine Tätigkeit diese Gesellschaft ausübt,
den daran wird geprüft ob Sie ins Gewerberecht fällt oder nicht.

H.M.



Geschrieben von Blümchentante am 18.02.2020 um 11:28:

  RE: Anzeigepflicht einer GmbH & Co. KG atyp. st.

Ein freundliches Hallo aus der Rosenstadt Forst,
ein schönes Beispiel für eine Anmeldung ist die TEDI GmbH & Co. KG, hier ist die TEDI Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH als phG die Gewebetreibende, weil nur sie arbeitet.
Viele Grüße von der Blümchentante


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