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Geschrieben von Pedda am 22.01.2020 um 09:02:

  Rehabilitation nach Erlaubniswiderruf

Guten Morgen in die Forenwelt,

bei mir ist (Person A) aus ei Ort (Ort A) aufgetaucht, der bei mir in (Ort W) eine Gaststätte übernehmen möchte, die aktuell noch von der Schwägerin der Person A betrieben wird.

Bis vor 20 Jahren hat Person A im Ort A eine Gaststätte geführt. Die Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte ist ihm vor ziemlich genau 20 Jahren durch Ort A widerrufen worden. Die Eintragung ist natürlich Bestandteil der Auskunft aus dem GZR.

Alle anderen aktuellen Unterlagen (Auskunft in Steuersachen / Schuldnerverzeichnis) sind aktuell sauber. Gibt es so etwas wie eine Rehabilitation nach einem so langen Zeitraum? Könnte ich der Person A mit ruhigem Gewissen eine Erlaubnis erteilen?

Stehe ein bisschen auf dem Schlauch. Danke für Eure Hilfe.



Geschrieben von Runge am 22.01.2020 um 10:53:

 

Hallo aus Bad Fallingbostel,

ich würde prüfen, ob jetzt Versagungsgründe vorliegen. Wenn nicht, müßten die Widerrufsgründe von vor 20 Jahren ja ausgeräumt sein. Einer Erlaubnis würde in dem Fall m.E. nichts entgegen stehen.

Eine besondere "Wiedergestattung", wie bei der GU, gibt es in einem solchen Fall nicht.

Regina Runge



Geschrieben von EinQuantumRecht am 22.01.2020 um 11:03:

 

Moin ,

kriegt man den Grund für den Widerruf noch raus?
Vielleicht ging es ja beispielsweise um massive Lärmbeschwerden.
Das bekommt man durch die angeforderten Dokumente nicht raus.

Ist dann natürlich auch 20 Jahre her aber man könnte vl präventive Auflagen erlassen.


VG



Geschrieben von Pedda am 22.01.2020 um 11:22:

 

Vielen Dank für Eure Hinweise, der aktuelle OA-Leiter konnte sich noch gut an den Fall erinnern. Damals lagen Steuerrückstände vor. Da diese inzwischen die Versagungsgründe ausgeräumt sind und keine Unzuverlässigkeiten dazu gekommen sind, werde ich die Erlaubnis erteilen.


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