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--- 16 Abs 3a FinVermV Grenzbeträge (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=17445)


Geschrieben von Finanzcoach89 am 18.01.2020 um 10:14:

  16 Abs 3a FinVermV Grenzbeträge

Hallo zusammen,

anbei der oben genannte Gesetzestext:
3a) Der Gewerbetreibende hat vor der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes vom Anleger insoweit eine Selbstauskunft über dessen Vermögen oder dessen Einkommen einzuholen, wie dies erforderlich ist, um prüfen zu können, ob der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die vom Anleger erworben werden, folgende Beträge nicht übersteigt:
1.
10 000 Euro, sofern der jeweilige Anleger nach seiner Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100 000 Euro verfügt, oder
2.
den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen Anlegers, höchstens jedoch 10 000 Euro.



Person A hat 200.000 € geerbt und möchte diese gewinnbringend anlegen.
Dafür wird ein Honorar-Finanzanlagerberater B aufgesucht. Da das Geld risikoreich angelegt werden soll, wird eine Anlage in ETFs empfohlen.

Darf B aufgrund des oben genannten Gesetzes lediglich empfehlen, dass maximal 10.000 € in einen ETF investiert werden? Bedeutet dies, dass das Geld auf 20 Anlagen verteilt werden muss, um die gesamten 200.000 € anzulegen?


Bedeutet dieses Gesetz, dass B niemals eine Anlagenempfehlung über mehr als 10.000 € in eine Anlage aussprechen darf?



Geschrieben von Puz_zle am 21.01.2020 um 21:23:

  RE: 16 Abs 3a FinVermV Grenzbeträge

Moin Moin aus Thüringen,

die Begrenzungen aus § 16 Abs. 3a FinVermV betreffen explizit die Schwarmfinanzierungen (Crowdfunding) i. S. des > § 2a VermAnlG.

Nähere Auskünfte dazu und zum Unterschied zu ETF's kann Ihnen sicherlich der Finanzanlagenberater Ihres Vertrauens mit Sachkunde und Erlaubnis i. S. der §§ 34f bzw. 34h GewO geben …


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