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Geschrieben von petergaukler am 20.12.2019 um 21:07:

  Vereinsrecht -Verein der Automatenfreunde !

Hallo,
Frage:
wie ist das eigentlich ?
Ich gründe einen Verein für Unterhaltungsautomaten .(Keine Geldspieler,nur TV Geräte und Flipper)
Die Adresse ist auch der Stammsitz des Vereins
Nun hat der Verein in der Woche ca. 40 Std.geöffnet (offiziell 40,inoffiziell 100 Std.)
In der Zeit ,wo offen ist , kann jeder der will und mag an den dort platzierten Spielgeräten spielen
eine Einlasskontrolle findet nicht statt
es reicht aus ,das am Eingang ein Eintrittsgeld bzw.eine Vereinsspende bezahlt wird ,
sodann kann jeder ob 80 oder Baby an den dortigen Geräten spielen und das den ganzen Tag
hier gilt weder eine Spvo. noch sonst etwas !
Ist sowas rechtlich haltbar ?
Gibt es Richtlinien die eingehalten werden müssen ?

Alkohol und Anderes gibt es gegen Entgeld !

Auf eine Antwort wartend !



pg.



Geschrieben von Lachschlag am 20.12.2019 um 22:22:

 

Dir liegt der Spielerschutz ja wirklich am Herzen!

Schmeckt!!!



Geschrieben von PeterSt am 21.12.2019 um 13:44:

  RE: Vereinsrecht -Verein der Automatenfreunde !

Hallo petergaukler,

interessante Idee. Ich würde sie aber auf jeden Fall mal mit einem Fachanwalt besprechen.

Verein klingt gut. Aber auch Vereine können ein Gewerbe betreiben (siehe z.B. hier).

Bei einer Beschränkung auf Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit ist seit 2012 keine Spiehallenerlaubnis mehr erforderlich (Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 57 vom 11. Dezember 2012, S. 2416, Artikel 1 Nr. 6), aber bei TV-Geräten bleibt natürlich noch §13 JuSchG.



Geschrieben von petergaukler am 21.12.2019 um 14:58:

  RE: Vereinsrecht -Verein der Automatenfreunde !

Zitat:
Original von PeterSt
Hallo petergaukler,

interessante Idee. Ich würde sie aber auf jeden Fall mal mit einem Fachanwalt besprechen.

Verein klingt gut. Aber auch Vereine können ein Gewerbe betreiben (siehe z.B. hier).

Bei einer Beschränkung auf Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit ist seit 2012 keine Spiehallenerlaubnis mehr erforderlich (Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 57 vom 11. Dezember 2012, S. 2416, Artikel 1 Nr. 6), aber bei TV-Geräten bleibt natürlich noch §13 JuSchG.


hallo PeterSt.

greift denn der § 13 JuSchg. auch bei einem Verein ?
(der ist ja nicht öffentlich )

pg.



Geschrieben von PeterSt am 21.12.2019 um 18:47:

  RE: Vereinsrecht -Verein der Automatenfreunde !

"greift denn der § 13 JuSchg. auch bei einem Verein ?"

Schwierig. Ohne Öffentlichkeit würde ja noch nicht einmal der § 284 StGB greifen. Casino-Slots im Hinterzimmer "nur für Vereinsmitglieder" will ich mir aber nicht vorstellen. Und auch die Raucherclubs in Gaststätten und Spielhallen sind passé. Natürlich erscheint angesichts von Steam der § 13 JuSchG als etwas antiquiert, und ein Vereinszweck zur Zugänglichmachung solcher Geräte ist sicher etwas anderes als die beiden anderen, beispielhaft genannten Vereinszwecke.

Ich empfehle wirklich die Konsultation eines Fachanwalts.


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