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Geschrieben von Alex Land am 23.10.2019 um 16:44:

  Gaststättengesetz §2 GastG - Einreichung von Unterlagen

Sehr geehrte Damen und Herren,


zurzeit liegt bei mir eine Gewerbe-Anmeldung einer GmbH mit der Tätigkeit"Schank-und Speiseerlaubnis" vor. Gleichzeitig wird eine Erlaubnis nach § 2 GastG beantragt. Ich weiß, dass die Schank und Speiserlaubnis nach §2 GastG für eine GmbH erteilt werden kann.

Leider fehlt mir zurzeit die gesetzliche Grundlage, wonach und welche Unterlagen ich für die Konzession (§2 GastG) fordern kann. Gibt es ein Gesetz? (Paragraph?), Kommentierung die genau vorschreibt, welche Unterlagen einzureichen sind. Ich sehe zwar viele Vorschläge im Internet weis leider nicht weiter...

Ich wäre sehr dankbar und bedanke mich vorab für Ihre Unterstützung.

LG



Geschrieben von Daniel Boden am 24.10.2019 um 07:43:

 

Guten Morgen,

die gesetzliche Grundlage findest du im § 4 GastG "Versagensgründe". Um diese zu prüfen benötigt man die entsprechenden Unterlagen, welche bestätigen das keine Versagensgründe vorliegen.

Besten Gruß aus der Schloßstadt.

Daniel



Geschrieben von Piano_ am 24.10.2019 um 07:45:

 

Ich weiß, dass das dir eventuell nicht direkt weiterhelfen wird, aber im sächsischen Gaststättengesetz wurde ja das erlaubnispflichtige Gewerbe für eine Gaststätte durch ein überwachungsbedürftiges ersetzt und es wird genauestens aufgeführt, welche Unterlagen von den Antragstellern verlangt werden müssen. Ich denke aber, dass sich die Unterlagen mit denen, die nach § 2 GastG verlangt werden müssen, decken.

"(1) Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt ist, hat die Gemeinde unverzüglich nach der gemäß § 2 Absatz 1 oder Absatz 3 erstatteten Anzeige die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind zeitgleich mit der Anzeige nach § 2 folgende Unterlagen vorzulegen:

1. ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis
2. ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde
3. ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht
4. eine Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt. "

Ich würde dann zusätzlich noch eine Kopie des Nachweises für die Belehrung nach Infektionsschutzgesetz ("Gesundheitspass") verlangen.
VG
Piano_

Was mir gerade aufgefallen ist:
Zitat:
Original von Daniel Boden
die gesetzliche Grundlage findest du im § 4 GastG "Versagensgründe"

"Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist"
-> oh man, vielleicht sollten die Gesetze wirklich mal mit neuen Wortlauten versehen werden. Man kann ja schon froh sein, dass "geistige Getränke" aus der GewO verschwunden ist, aber das hier klingt genauso steinzeitlich



Geschrieben von Daniel Boden am 24.10.2019 um 07:54:

 

Ach irgendwann wird der Begriff Trunkenbold wieder modern ;-)

Eine schöne Hilfe sind da auch die Broschüren der IHK finde ich.



Geschrieben von Alex Land am 24.10.2019 um 08:17:

 

Vielen Dank führ eure Hilfe.
Ich habe einen ehemaligen Erlass gefunden der genau beschreibt, welche Unterlagen eingereicht werden müssen.

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=7&ugl_nr=710300&bes_id=2725&val=2725&ver=7&sg=0&aufgehoben=J&menu=1#NORMFUSS

Punkt 9.1.1.

Leider ist dieser Erlass aufgehoben.
Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

Leider finde ich diese Erlassbereinigung nicht und keinen neuen Erlass, der vorschreibt, welche Unterlagen man einreichen muss.

Vielen Dank für die bisherige Hilfe.

Viele Grüße



Geschrieben von SteBa am 24.10.2019 um 08:40:

 

Bei uns in Ba-Wü gilt noch das alte Bundesgaststättengesetz

Grundsätzlich können wir vom Antragsteller alle Unterlagen verlangen, die wir wollen, sofern sie zur Einschätzung seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit geeignet sind.

Normalerweise sind das
- erweitertes FZ
- GZR
- Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt
- Kopie vom Pachtvertrag (Nachweis, dass er die Räume überhaupt nutzen darf)
- Unterrichtungsnachweis der IHK

Wir verlangen dann noch
- Auskunft aus dem gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder
- Auskunft aus dem Insolvenzregister
- Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Diese Auskünfte könnten wir teilweise auch selbst einholen, wegen der Genehmigungsfiktion lassen wir uns diese aber vom Antragsteller vorlegen. So gewinnen wir etwas Zeit, falls es nötig sein sollte.

Ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen oder den eingeholten Stellungnahmen bei den beteiligten Behörden/Stellen (z.B. Wohnsitzgemeinde, Betriebssitzgemeinde, Berufsgenossenschaft, Polizei etc.) weitere Fragen oder der Verdacht einer Unzuverlässigkeit, steht es uns frei, zusätzliche Unterlagen vom Antragsteller einzufordern.



Geschrieben von Alex Land am 24.10.2019 um 08:43:

 

Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Leider brauche ich aber gesetzliche Fundstellen für NRW..



Geschrieben von thorsten.baeumer am 24.10.2019 um 09:21:

 

Eine genaue Auflistung, welche Unterlagen für NRW benötigt werden, gibt es nicht. Der Kollege Boden hat schon richtig geschrieben, dass § 4 GastG hier zutrifft.

Wir verlangen Gaststättenanträgen folgende Unterlagen:
* Führungszeugnis Belegart O (für Geschäftsführer)
* Auszug Gewerbezentralregister (für GmbH + GF)
* Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt (für GmbH + GF)
* Auszug aus dem Vollstreckungsportal (für GmbH + GF)
* Bescheinigung IHK (Unterrichtung Gaststättenwesen) (GF)
* Bescheinigung Gesundheitsamt Infektionsschutzgesetz (GF)
* Pachtvertrag
* Bauzeichnung
* Lageplan


Die Unterlagen werden benötigt um zu prüfen, ob der Antragsteller (und deren gesetzlicher Vertreter) gewerberechtlich zuverlässig i.S.v. § 4 GastG ist.


Noch ein kleiner Hinweis: Eine Tätigkeit kann m.E. nicht "Schank- und Speiseerlaubnis" sein.... eher "Schank- und Speisewirtschaft".
Beachte, dass nach § 2 GastG die reine Speisewirtschaft "inzwischen" erlaubnisfrei ist. Ob eine Erlaubnis nach GastG benötigt wird, ist nach § 2 zu prüfen (idR, wenn jemand Alkohol ausschenkt).

Viele Grüße
Thorsten



Geschrieben von Alex Land am 24.10.2019 um 09:25:

 

Ich meine auch Speisewirtschaft.

Ich bedanke mich bei allen, die mir dies bezüglich geholfen haben.

Viele Grüße



Geschrieben von Fini469 am 25.02.2021 um 13:22:

 

Guten Tag in die Runde großes Grinsen

Fügt ihr der Erlaubnis auch immer einen Lageplan als Bestandteil der Erlaubnis bei ?

Viele Grüße aus dem südlichen Siegerland Danke



Geschrieben von Der Kamener am 25.02.2021 um 15:12:

 

Hallo, , Moin , oder wie auch immer.

Kurze Antwort: ja.

Viele Grüße von Kamener Kreuz



Geschrieben von Fini469 am 25.02.2021 um 15:17:

 

Danke sehr Applaus



Geschrieben von Roesje am 25.02.2021 um 16:02:

 

Ich werde das jetzt bei zukünftigen Erlaubnissen wieder machen mit dem Lageplan. Macht Sinn, weil wir die Räume konzessioniert haben.

Mein Vorgänger in dem Sachgebiet hatte dazu keine Lust und hatte auch noch Erlaubnisvordrucke verwendet, auf denen noch der Beherbungsbetrieb erlaubnispflichtig war (ohne weitere Worte).

Da wir aber auch einen Fall hatten (vor meiner Zeit beim Vorgänger), wo dem so nicht war und so ziemlich alles falsch gelaufen ist (Baupläne wurden immer wieder aus der alten Gaststättenakte für das lfd. Verfahren verwendet, so, dass die armen, armen Antragsteller nicht nochmal was vorlegen müssen).
Nach einem Eigentumswechsel ist dann dadurch nicht aufgefallen, dass Stellplätze durch den Verkauf an den neuen Inhaber/Eigentümer wegfielen. Dann wurde in der Erlaubnis Außengastro bewilligt, obwohl dieser Bereich baurechtlich noch die verbliebenen Stellplätze waren usw. usf.

Will sagen: Damit genau sowas nicht (mehr) passiert, lasse ich mir nun wieder von jedem (und auch dann, wenn da schon seit Jahrzehnten was Gastgewerbliches lief) erneut die Lagepläne usw. einreichen (man meint ja gar nicht, wie oft die Leute inoffiziell irgendwas verändern, umbauen) und werde den Lageplan der Räumlichkeiten, die ich auch konzessioniert habe, wieder an die Erlaubns anfügen.



Geschrieben von Fini469 am 25.02.2021 um 17:14:

 

Da wir auch nur eine kleine Gemeinde mit 14.000 Einwohnern sind und hier fast jeder jeden kennt, ist das hier auch immer so gelaufen nach dem Motto, die Unterlagen zum Objekt liegen ja bereits vor.
Genau so einen Fall habe ich jetzt auch, eine Kegelbahn wurde schon vor Jahren zu einem zusätzlichen Gastraum umfunktioniert und bis heute kein Nutzungsänderungsantrag gestellt Kopfkratz da habe ich keine Fragen mehr Weißnicht



Geschrieben von Roesje am 02.03.2021 um 08:09:

 

Zitat:
Original von Fini469
Da wir auch nur eine kleine Gemeinde mit 14.000 Einwohnern sind und hier fast jeder jeden kennt, ist das hier auch immer so gelaufen nach dem Motto, die Unterlagen zum Objekt liegen ja bereits vor.
Genau so einen Fall habe ich jetzt auch, eine Kegelbahn wurde schon vor Jahren zu einem zusätzlichen Gastraum umfunktioniert und bis heute kein Nutzungsänderungsantrag gestellt Kopfkratz da habe ich keine Fragen mehr Weißnicht


Hihi...kenn ich. Wir sind roundabout 16.000 Einwohner.

Ich möchte gar nicht wissen, wie viele der aktuellen Erlaubnisse rechtlich falsch sind, weil nie richtig geprüft wurde und im Nachhinein Kontrollen bei uns (Auskunft & Nachschau) sowieso noch nie gelaufen sind.

Hier wurden auch stets Erlaubnisse rausgehauen, obwohl z.B. die Bauaufsicht noch etliche Bedingungen stellte.

Wie ich in einem Gespräch mit der Bauaufsicht erfuhr, ist es bei unserem Kreis jedoch so:

Die Lebensmittelbehörde stellt Bedingungen an den Antragsteller und kontrolliert auch (Erlaubniserteilung hin oder her), ob diesen nachgekommen wurde.
Die Bauaufsicht stellt Bedingungen, teilt uns ihre Bedenken mit, kontrolliert aber im Nachhinein nicht mehr, ob die Antragsteller den Auflagen nachkamen ("wir können doch nicht überall gucken gehen, ob da Feuerlöscher hängen").
Nun hat sich mein Vorgänger stets darauf verlassen, dass der Kreis seine Bedingungen (wenn Person X noch dies und das macht, haben wir gegen die Erlaubniserteilung keine Bedenken) quasi selbst beim Gaststättenbetreiber durchsetzt und hat Erlaubnisse erteilt, obwohl der Kreis ganze Listen voller Bedingungen gestellt hat.

Da in vielerei Hinsicht nie wieder einer geguckt hat, könnte es also in vielen Fällen sein, dass Gaststättenerlaubnisse erteilt wurden, trotz dessen, dass die Bedingungen vom Kreis, zumindest im Bereich des Baurechts, nie erfüllt wurden.

Da genau sowas in vielen Bereichen und in vielen Verwaltungen schon jahrzehntelang läuft/gelaufen ist, kann ich nur noch lachen....das ist echt ein Witz.



Geschrieben von Civil Servant am 03.03.2021 um 10:44:

 



ich glaube, dass Tausende Verwaltungsmitarbeitende im Gewerbe- und Gaststättenrecht immer wieder gerne unterschiedliche Rechtsbereich zu stark miteinander vermischen.

Man muss klar sagen, dass die Bauaufsichtsbehörde über eigene Rechtsgrundlagen verfügt, Dinge durchzusetzen. Es kann nicht sein, dass die Gaststättenbehörde baurechtliche Anforderungen durchsetzt. Das passt schon alleine fachlich nicht. Baurechtliche Auflagen kamen in meine Konzessionen als bei uns in Hessen GastG-Bund noch galt, nicht rein. Ich habe die nur als Hinweise aufgenommen und der Bauaufsicht eine Durchschrift zukommen lassen mit dem Bemerken, den Vollzug der "Hinweise" selbst sicherzustellen.

Wichtig erscheint mir in diesen fachübergreifenden Fällen nur, dass der Informationsfluss zwischen den verschiedenen Stellen passt.

In Hessen konzentriert man sich seit dem GastG-Hessen 2012 fast nur noch auf die Person des Gastwirtes. Man hat die Doppelzuständigkeiten entzerrt. Zumindest das war kein Fehler.


CS



Geschrieben von Civil Servant am 03.03.2021 um 10:58:

 

Aus dem Blick geraten ist der Ausgangspost von @ Alex Land. Die Frage war ja, wo die Rechtsgrundlage zu finden ist für die Pflicht einer antragstellenden Person, betsimmte Unterlagen beizubringen.

In Hessen hatten wir dazu eine VV, die das bestimmt hat und schon höre ich

Ja klar, eine VV ist keine Rechtsnorm. Sie hat keine Außenwirkung. Yep. Stimmt. Aber sie konkretisieren meines Erachtens die §§ 24 bis 26 der Verwaltungsverfahrensgesetz der Länder. Diese stellen m. E. Rechtsgrungslagen dar, nach denen antragstellende Personen angehalten werden können, bestimmte Unterlagen vorzulegen.



Geschrieben von Semper am 04.03.2021 um 14:35:

 

Die Antwort von Thorsten Baeumer ist für NRW richtig.

Wir fordern auch noch eine Selbstauskunft über die Person des Antragstellers (Personalien, Vorstrafen, EV, Eintrag im Vollstreckungsportal, andere Gewerbebetriebe/Anmeldungen aus den letzten 2 Jahren) + Ausweiskopie

Außerdem bei Küchenbetrieb: Küchenabluftbescheinigung einer Küchenfachfirma für Prüfung durch Umweltamt (wir haben eines, wird im Antragsverfahren eingebunden).

Ist alles wegen §4 GastG notwendig.

Bei uns gibt es auch eine Vorgängerakte wenn der Betrieb bisher auch Erlaubnispflichtig war. Aus der ergeben sich auch die damals geforderten Unterlagen. Bei Nachfolger: alte Akte wird geschlossen, neue Akte für neuen Betreiber eröffnet.

Wenn der Betrieb vorher keine Gaststätte (sondern eventuell Schuhgeschäft) war, zunächst Bauamt um BG zu erwirken.

Nach BG Gaststättenantrag für z.B. Schankwirtschaft (ohne Kochen,Braten,Backen) oder Schank- und Speisewirtschaft, Betriebsart: o.b.B. oder Imbisswirtschaft oder Speiseeiswirtschaft oder Diskothek oder ...

Infos gibt es oft gute in Köln (Stadt und IHK) und evtl Monheim (Stadt)



Geschrieben von Heitmeyer am 17.06.2021 um 11:42:

 

Hallo zusammen,

wir fordern üblicherweise, dass die persönlichen Unterlagen zur Zuverlässigkeitsprüfung (GastG) nur 3 Monate alt sein dürfen.
Kann mir jemand sagen, ob das irgendwo vorgeschrieben ist?



Geschrieben von HBinder am 17.06.2021 um 16:55:

 

Hallo,

das Bundesamt für Justiz führt in den FAQs zu Führungszeugnis Link folgendes aus:

8. Wie lange ist ein Führungszeugnis gültig?
Das Bundeszentralregistergesetz beinhaltet keine Regelung zur Dauer der Gültigkeit eines Führungszeugnisses. Dies liegt daran, dass der Registerbehörde zeitnah zum erteilten Führungszeugnis eine Verurteilung mitgeteilt werden könnte, die ggf. Auswirkungen auf den Inhalt eines neu zu erteilenden Führungszeugnisses hätte. Ein erteiltes Führungszeugnis kann mithin immer nur den Registerinhalt zum konkreten Zeitpunkt der Erteilung wiedergeben. Es liegt daher im Ermessen der jeweiligen Stelle, der das Führungszeugnis vorzulegen ist (z.B. Arbeitgeber, Behörde, Verein), wie lange nach dem Zeitpunkt der Erteilung dieses noch akzeptiert wird. In der Regel wird hierfür ein Zeitraum von 3 Monaten seit Erteilung genannt.

Ich nehmen an, daher resultiert diese Verfahrensweise von Behörden.

Grüße
HBinder


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