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Geschrieben von krueni am 25.09.2019 um 11:02:

  GmbH in Liquidation

Moin liebes Forum,

bei mir liegt folgender Fall: GmbH hat 2012 seinen letzten Geschäftsführer beim Amtsgericht austreten lassen und ist in Liquidation gegangen.
Jetzt kam letzten Monat die Nachricht vom AG, dass die Liquidation beendet und das Registerblatt geschlossen ist.

Daraufhin habe ich die Firma zur Abmeldung aufgefordert das Gewerbe abzumelden, diese hat mir jetzt die Abmeldung geschickt mit den letzten aktuellen Liquidatoren.

Wenn ich das Gewerbe über das GWR abmelden möchte, steht natürlich noch der letzte Geschäftsführer bei uns drin, da dieser noch erfasst ist und bei uns nicht ausgetreten ist.

Mein Kollege ist der Meinung, dass wir die Liquidatoren nicht im GWR erfassen dürfen.

Wie verfahre ich in dieser Situation richtig?



Geschrieben von Thomas Mischner am 25.09.2019 um 12:36:

  RE: GmbH in Liquidation

Hallo,

die Liquidatoren sind die gesetzlichen Vertreter der GmbH während der Liquidation. Daher sind ihre persönlichen Daten auch in der Gewerbeanzeige zu erfassen. Aber was bedeutet das:
Zitat:
dass die Liquidation beendet und das Registerblatt geschlossen ist.

Wurde die Gesellschaft bereits im Register gelöscht? Wenn ja, wäre eine Abmeldung nur noch von Amts wegen möglich, denn mit der Löschung der jur. Person existieren ja auch deren Organe (gesetzliche Vertreter) nicht mehr.



Geschrieben von krueni am 26.09.2019 um 15:54:

  RE: GmbH in Liquidation

Die komplette Nachricht des Amtsgericht lautet:
Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist gelöscht. Das Registerblatt ist geschlossen.

Das würde heißen, dass sobald eine Gesellschaft vom Amtsgericht im Registerblatt gelöscht wurde, darf ich diese ohne Aufforderung zur Erbringung einer Gewerbeabmeldung einfach v.A.w abmelden?



Geschrieben von Thomas Mischner am 26.09.2019 um 16:12:

  RE: GmbH in Liquidation

Genau. Die Gesellschaft selbst kann - da nicht mehr existent - ja keine Abmeldung mehr vornehmen.



Geschrieben von krueni am 17.10.2019 um 15:50:

  RE: GmbH in Liquidation

Zitat:
Original von Thomas Mischner
Genau. Die Gesellschaft selbst kann - da nicht mehr existent - ja keine Abmeldung mehr vornehmen.


Gibt es darüber eine Rechtsgrundlage oder Kommentar?



Geschrieben von Thomas Mischner am 23.10.2019 um 14:42:

 

Eine konkrete Fundstelle kann ich dazu spontan nicht angeben. Welche Unklarheiten bestehen denn noch?



Geschrieben von Peter Müller am 25.10.2019 um 09:50:

  RE: GmbH in Liquidation

Gem. § 14 Abs. 1 GewO kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen, wenn die Aufgabe des Betriebes eindeutig feststeht und die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt. Und hier steht die Aufgabe des Betriebes doch eindeutig fest. Ich wünsche Allen noch ein schönes Wochenende.



Geschrieben von krueni am 19.03.2020 um 14:23:

  RE: GmbH in Liquidation

Gilt dies denn auch, wenn die Firma im HR noch nicht gelöscht wurde jedoch aber die Firma im HR über ihr Vermögen aufgelöst wurde?



Geschrieben von Stadtverwaltung Frankenthal am 19.03.2020 um 17:03:

  GmbH in Liquidation

nein, solange die GmbH noch nicht gelöscht ist, darf noch keine Abmeldung von Amts wegen gemacht werden, da die Firma ja noch nicht komplett abgewickelt ist



Geschrieben von krueni am 20.03.2020 um 07:24:

  RE: GmbH in Liquidation

Zu welchem Datum wird dann von Amts wegen abgemeldet? Zum Löschdatum beim HR oder z.B. zum Datum als die GmbH in Liquidation gegangen ist/das Insolvenzverfahrein eingeleitet wurde...?



Geschrieben von Thomas Mischner am 20.03.2020 um 07:54:

 

Hallo,

abgemeldet wird zum Datum der Betriebsaufgabe. Das ist - sofern nichts anderes bekannt ist - spätestens der Zeitpunkt der Löschung, denn die Liquidation und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führen nicht notwendigerweise zur Einstellung des Gewerbebetriebs.


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