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Geschrieben von Jannes am 05.09.2019 um 13:56:

  Ein Store im Fabrikverkaufszentrum für nur zwei Monate

Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

die Firma und Marke V möchte für zwei Monate in unserem Fabrikverkaufszentrum (Outlet) ihre Produkte an Mann und Frau bringen. Sie nennen es Abverkauf, weitere Begriffe waren Produktionsmuster und Auslaufartikel.

Ist dies ein Wanderlager?
Ich denke nicht.

Ist dies eine unselbständige Zweigniederlassung?
Da bin ich mir nicht sicher!

Bedenkt man unsere grundlegende Aufgabe der Gefahrenabwehr, müsste ich bejahen und auch bei nur zwei Monaten zur Anmeldung auffordern.
Bedenkt man das Merkmal dauerhaft in der Definition des Gewerbes, dann muss man klipp und klar verneinen.

Was tun?



Geschrieben von VoPi am 05.09.2019 um 14:56:

  RE: Ein Store im Fabrikverkaufszentrum für nur zwei Monate

Juten Tach Jannes,

es handelt sich um ein Wanderlager nach § 56a GewO, wenn auf die Warenvertriebsveranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen wird und einen Regelzeitraum von sechs Wochen nicht überschreitet.
Gewerbliche Betätigungen von festen Plätzen (Einkaufsmärkten, Kaufhäusern, angemieteten Räumen u. ä.) oder von für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Verkaufsstellen aus können demnach nur dann "reisend" sein, wenn sie für einen begrenzen Zeitraum erfolgen.
Zur Frage der zeitlichen Grenze wird in der Kommentierung des § 55 GewO von Landmann/ Rohmer (S. 22 RdNr. 46) der vorübergehende Warenvertrieb des § 56a GewO (S. 7 RdNr. 22 zzgl. Nr. 5 Abs. 1 ReisegewVwV) angeführt (wenn sie einen Regelzeitraum von sechs Wochen nicht überschreiten).

Beste Grüße und Wünsche für den Tag/ die Restwoche mailt VoPi aus einen (ungeschickten) Land


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