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Geschrieben von Isabell Ehms am 04.07.2019 um 08:48:

  Überwachungsbedürftiges Gewerbe

Hallo zusammen,

bei der Überprüfung des überwachungsbedürftigen Gewerbes wurde ein Führungszeugnis angefordert. Keine Einträge.
Darf man dieses als Kopie an den Antragsteller/Gewerbetreibenden weiterleiten?

Vielen Dank
Gruß,
Isabell



Geschrieben von thorsten.baeumer am 04.07.2019 um 10:36:

 

Guten Morgen,

§ 30 Abs. 5 BZRG enthält eine Antwort:

Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat der antragstellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.


Hat die Person danach verlangt? Ansonsten würde ich es einfach mit abheften und fertig.



Geschrieben von BE-DE am 04.07.2019 um 13:00:

 

Moin Moin von der D...

und Einsicht gewähren heißt doch nur zeigen, aber nicht kopieren. So wurde das hier bisher immer gehandhabt.



Geschrieben von Isabell Ehms am 04.07.2019 um 15:55:

 

Danke für die schnelle Antwort.

Ja, er hat danach verlangt.


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