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--- VG.-Steuer Berlin ? (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=17055)


Geschrieben von petergaukler am 24.06.2019 um 17:52:

  VG.-Steuer Berlin ?

Frage :

wer bestimmt bzw.wo kann man es nachlesen ,welches gerät / spiel
gewaltverherrlichung unterstützt ?

hier im generellen berlin -gastro !

text:
berlin-senat 2009
[block]§ 6Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit(1) Die Steuer für den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Aufwand beträgt je Spielautomat und angefangenen Kalendermonat für Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit,1. die in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i der Gewerbeordnung aufgestellt sind, 153,39 Euro,2. die an den übrigen in § 1 Absatz 1 genannten Orten aufgestellt sind, 12,78 Euro,3. mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, 613,55 Euro.[/block]


pg.



Geschrieben von NUK-Harburg am 26.06.2019 um 20:45:

 

Die Einstufung, ob gewaltverherrlichende Darstellungen in Videospielen stattfindet oder nicht, hatte früher immer die www.automaten-Selbstkontrolle.de vorgenommen....

Nach Vergabe der Plakette ( jugendfrei, oder andere Altersstufen) richtete sich dann die Vergnügungssteuer in den Kommunen und Städten.

Ob die die ASK noch aktiv ist, bei der Flut von Video Spielmöglichkeiten und unter der Berücksichtigung das wahrscheinlich auf jedem Smartphone härtere ballerspiele gespielt werden können, weiß ich aber nicht.

Zumindest führt der VDAI die ASK noch in der Verlinkung.....



Geschrieben von petergaukler am 27.06.2019 um 08:16:

 

hi danke !
der link funktioniert und die gesuchten spiele sind aufgeführt
aber die einstufung kennt nur ab 12 jahren bzw. ab 16 jahren !

so z.b. das spiel tetris ist ab 12 jahre ,ist es dann frei oder muss dafür 600€ bezahlt werden ?


gruss pg.



Geschrieben von NUK-Harburg am 27.06.2019 um 10:50:

 

also wenn ein Spiel die ASK Plakette mit Altereinstufung 12 oder 16 jahre bekommen hat, wie am Beispiel "Tetris" , dann war das Spiel auch nicht als gewaltverherrlichend eingestuft und wurde somit auch nicht mit 600,- Euro besteuert.....



Geschrieben von PeterSt am 28.06.2019 um 15:27:

  Eine Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung ist zu vermeiden ...

Auszug aus der Darlegung von Frau RAin Schippeinz (siehe hier):

"Ein Spiel, welches Gewalt im Sinne des StGB darstellt, den Krieg verherrlicht oder geeignet ist, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, wird gemäß § 14 Abs.3 JuSchG i.V.m. § 15 Abs.2 Nr.1 bis 5 JuSchG nicht gekennzeichnet. Ein ASK-Freigabebescheid enthält also die rechtskräftige Entscheidung der obersten Landes(jugend-)behörden, dass die geprüften Spiele keinen der in §§ 86, 130, 130a, 131 oder 184 StGB bezeichneten Tatbestände zum Inhalt haben. Eine Aufnahme der Spiele in die Liste jugendgefährdender Medien durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ist damit ausgeschlossen. Bliebe es der Finanzverwaltung überlassen, eine eigenständige Bewertung von Spielen unter jugendschutzrechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmen, würden die Steuerämter auf eine ihnen sachfremde Materie zugreifen. Es käme zur - sicher nicht gewollten - Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung."



Geschrieben von petergaukler am 28.06.2019 um 16:23:

  RE: Eine Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung ist zu vermeiden ...

Zitat:
Original von PeterSt
Auszug aus der Darlegung von Frau RAin Schippeinz (siehe hier):

"Ein Spiel, welches Gewalt im Sinne des StGB darstellt, den Krieg verherrlicht oder geeignet ist, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, wird gemäß § 14 Abs.3 JuSchG i.V.m. § 15 Abs.2 Nr.1 bis 5 JuSchG nicht gekennzeichnet. Ein ASK-Freigabebescheid enthält also die rechtskräftige Entscheidung der obersten Landes(jugend-)behörden, dass die geprüften Spiele keinen der in §§ 86, 130, 130a, 131 oder 184 StGB bezeichneten Tatbestände zum Inhalt haben. Eine Aufnahme der Spiele in die Liste jugendgefährdender Medien durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ist damit ausgeschlossen. Bliebe es der Finanzverwaltung überlassen, eine eigenständige Bewertung von Spielen unter jugendschutzrechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmen, würden die Steuerämter auf eine ihnen sachfremde Materie zugreifen. Es käme zur - sicher nicht gewollten - Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung."


hallo,
die vg.ämter der komunen sehen das oftmals anders !

z.b. zählte donkey kong , asteroids, cosmic alien lady bug und viele mehr zu den
gewaltverherrlich. spiele der 80er jahre und daher muss damit gerechnet werden ,auch heute noch hierfür 612 € vg.st.( berlin) zu bez. ! Kopfkratz

pg.



Geschrieben von PeterSt am 30.06.2019 um 09:56:

  RE: Eine Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung ist zu vermeiden ...

Zitat:
Original von petergaukler:
hallo,
die vg.ämter der komunen sehen das oftmals anders !

z.b. zählte donkey kong , asteroids, cosmic alien lady bug und viele mehr zu den
gewaltverherrlich. spiele der 80er jahre und daher muss damit gerechnet werden ,auch heute noch hierfür 612 € vg.st.( berlin) zu bez. !

Selbstverständlich darf eine Kommune das so sehen. Und selbstverständlich kann man dagegen Widerspruch einlegen und danach den Rechtsweg beschreiten. Die Sichtweisen gegenüber den 1980er-Jahre haben sich heute geändert -- wie auch in anderen Dingen. Maßgeblich sind heutige Maßstäbe und die kommen nun mal in den laufenden Bewertungsergebnissen der zuständigen Gremien der Medienkontrolle wie BPjM (umfassend, inkl. Schriften), FSF (Fernsehen), FSK (Filme), FSM (Multimedia) und ASK (Automaten) zur Anwendung. Frau RAin Schippeinz legt m.E. sehr überzeugend dar, dass nicht jede Kommune von Neuem einen Rechtsbegriff individuell definieren kann, egal ob es sich -- in meinen Worten -- um Begriffe wie "Gewaltverherrlichung", "Glücksspiel", "Gewinn", "Einsatz" etc. handelt.

Letztlich dürften die entsprechenden Passagen von Vergnügungssteuersatzungen als "Duftmarke" einer politischen Willenserklärungen für eine Prohibition entsprechender Inhalte zu werten sein. Weil das alles in der Praxis der Automatenwirtschaft längst keine Rolle mehr spielt (außer in den Köpfen der Entscheider -- ihnen sei sich ihr derart ergebendes Wohlgefühl gegönnt, die Welt besser gemacht zu haben), ist es nie in Frage gestellt worden.



Geschrieben von petergaukler am 30.06.2019 um 10:33:

  RE: Eine Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung ist zu vermeiden ...

hallo,

ich denke mal ,
um sicher zu sein ,
hilft nur bei der Kämmerei der Stadt Berlin nachzufragen !

gruss

pg.


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