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Geschrieben von Jannes am 28.05.2019 um 08:34:

  Doppelmoppel: Natürliche Person und e.K. gesondert anmelden?

Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

Herr P., hat ein e.K. ins Handelsregister eintragen lassen, mit einem Dorf außerhalb unseres Zuständigkeitsbereiches als Betriebsstätte. Dort wird er sein e.K.-Gewerbe nun anmelden.

Bei uns ist er als natürliche Person eingetragen. Eventuell, will er diese Anmeldung mit anderen Tätigkeiten bestehen lassen.
Jetzt fragt er aber, ob er sein e.K. auch zusätzlich in unserem Bezirk anmelden kann.

Ist dieses Konstrukt denkbar? Natürliche Person angemeldet und im gleichen Haus nochmal als e.K. angemeldet?

Oder, andere Variante, denn auch das will er nicht ausschließen, wir melden die schon bestehende Anmeldung als Natürliche Person im Rahmen eines Rechtsformwechsels um?

Man muss noch erwähnen, dass Herr P. kein Querulant ist, sondern er nur nachfragt, was denn richtig und was denn möglich ist. Auch muss man erwähnen, dass meine Vorgänger im Amte solche Doppelanmeldungen schon vornahmen.



Geschrieben von BernshausenL am 28.05.2019 um 08:50:

 

Hallo Jannes smile

Also die Änderung von Einzelunternehmen zu Einzelunternehmen e.K. ist kein Rechtsformwechsel und daher nicht umzumelden. Hier könnte man eine freiwillige Ummeldung, oder aber einfach Korrektur der Daten vornehmen. Ich denke, dass es steuerrechtlich schwierig ist, wenn er Einzelunternehmen und Einzelunternehmen e.K hat, aber das ist ja seine Sache und Sache des Finanzamtes. Ich würde die Meldungen so entgegen nehmen, wie angegeben. Ich habe hier auch einen Herrn, der einen Laden als e.K. führt, den anderen als nicht eingetragenen Einzelunternehmen. Warum nicht?! smile

Gruß aus dem Siegerland



Geschrieben von Civil Servant am 28.05.2019 um 09:52:

 

Meiner Einschätzung ist in allen denkbaren Varianten gewerberechtlich von einem Einzelunternehmer auszugehen und ich würde meinen auch steuerrechtlich. Der Hinweis auf den HR-Eintrag taucht in den Gewerbemeldungen insofern ja "nur" nachrichtlich auf. Das ist der einzige Unterschied. Man kann eigentlich nicht davon sprechen, dass er die Tätigkeit A als Einzelunternehmer erbringt und die Tätigkeit B als e.K. Er ist und bleibt Einzelunternehmer.



Geschrieben von BernshausenL am 28.05.2019 um 10:47:

 

Ja aber er kann doch z.B. einen Textilhandel als e.K. unter der einen Anschrift anmelden und einen Fliesenleger als nicht eingetragenes Einzelunternehmen unter einer anderen Anschrift. Oder wieso sollte das nicht gehen?



Geschrieben von Civil Servant am 28.05.2019 um 11:05:

 

Kann gehen, bleibt aber Einzelunternehmer. Fraglich ist dann auch, ob man wirklich von zwei echt getrennten Gewerben reden kann. Kann es alles geben, ist aber sicherlich eine absolute Ausnahme.

Unser FA hat mal gesagt, dass man mit zwei getrennten Gewerbeanmeldungen auch leben kann, wenn beide Tätigkeiten praktisch überhaupt keine Schnittmenge haben.

Andererseits ist es ja ein Grund für eine Ummeldung, wenn "der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind".



Geschrieben von Jannes am 03.06.2019 um 08:31:

 

... eines meiner Lieblingsbeispiele diesbezüglich ist ja der Finanzanlagenvermittler, der außerdem auch einen Barbiepuppenhandel betreiben will, da er sein Steckenpferd gerne finanziell etwas unterstützen möchte, ganz à la Wayland Smithers.

Also in diesem Fall kann man doch einer zweiten Anmeldung zustimmen!


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