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Geschrieben von raeubertochter80 am 17.04.2019 um 10:34:

  Betreiben einer Solaranlage

Hallo Zusammen,
ich stehe einer Frage gerade etwas ratlos gegenüber. Wie groß die Solaranlage sein wird, und ob dann überhaupt ein Gewerbe anzumelden ist, werde ich noch beim Betreiber erfragen, grundsätzlich benötige ich jedoch eine Antwort bzw Einschätzung von euch zu der Frage, WO der Betreiber das Gewerbe anzumelden hat. Folgender Sachverhalt:

Herr XY beabsichtigt auf einem Dach eine Solaranlage zu installieren. Die Anlage steht nicht auf seinem Dach, sondern dies hat er ortsfremd (irgendwo in Deutschland) angemietet. Der Eigentümer des Daches bekommt eine monatliche Miete für die Zuverfügungstellung der Dachflächen. Die gewonnene Energie wird von Energiebetreibern genutzt. Hierfür bekommt Herr XY ein Entgeld von den Betreibern. Das ganze möchte er als GbR mit einem Partner aus Frankfurt durchführen.

Danke euch für eure Hilfe.

Kati



Geschrieben von Roesje am 17.04.2019 um 10:54:

 

Guten Morgen,

in meinen Unterlagen konnte ich folgendes finden (Quelle: Rundschreiben Ministerium 8/2011):

Gewerbliche Aufsteller von Photovoltaikanlagen, haben eine Gewerbeanmeldung für JEDEN Standort einer installierten Photovoltaikanlage als unselbständige Zweigstelle, neben der Anmeldung der Hauptniederlassung, vorzunehmen.
Eine Nichtbeachtung stellt einen Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 14 GewO dar, der mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden kann!
Oft wird von Betreibern, die Photovoltaikanlagen gewerblich aufstellen, z.B. auf hierfür angemieteten Hausdächern oder Flurstücken, teilweise die Auffassung vertreten, der gewerbliche Betrieb der jeweiligen Photovoltaikanlage müsse bei der Gewerbebehörde angemeldet werden, in welcher der Gewerbetreibende mit seiner Wohn- oder Geschäftsadresse niedergelassen ist.
Diese Auffassung ist nicht zutreffend!

Aus meiner Bürgerinformation hierzu:

Aus rechtlicher Sicht ist zu beachten, dass für jede neue gewerblich betriebene Photovoltaikanlage in der Gemeinde ein Gewerbe nach § 14 GewO angemeldet werden muss, in deren Gebiet der Standort der Photovoltaikanlage liegt.
Dies beruht darauf, dass der gewerbliche Betrieb von Photovoltaikanlagen der Anzeigepflicht nach § 14 GewO unterliegt.
Hat ein Gewerbetreibender beispielsweise sein Büro, von dem er die Geschäfte betreibt, in Vallendar und mietet er Hausdächer in anderen Orten (z.B. Weitersburg, Niederwerth) zur gewerblichen Aufstellung von Photovoltaikanlagen an, dann muss jede neue Photovoltaikanlage nach § 14 GewO bei der jeweils zuständigen Gewerbebehörde als unselbständige Zweigstelle angemeldet werden; insoweit wird darauf hingewiesen, dass
der Begriff der „unselbständigen Zweigstelle“ jede feste örtliche Anlage oder ständige Einrichtung umfasst, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient.
Falls eine gewerblich betriebene und bereits angemeldete Photovoltaikanlage erweitert wird (Mehrfläche, mehr kW), ist eine Gewerbeummeldung der bestehenden Betriebstätigkeit vorzunehmen.
Diese Pflicht zur Ummeldung besteht, da sich durch eine Erweiterung auch steuerliche Änderungen ergeben.



Geschrieben von raeubertochter80 am 17.04.2019 um 11:03:

 

Lieben Dank für die Antwort!!!!!! Danke



Geschrieben von Thomas Mischner am 17.04.2019 um 13:00:

 

Hallo,

das sehe ich anders (ich glaube, es wurde hier im Forum vor einiger Zeit bereits diskutiert). Eine - anzeigepflichtige - unselbständige Zweigstelle liegt nur vor, wenn die Einrichtung unmittelbar dem Geschäftsverkehr nach außen dient (z. B. Pielow, GewO, § 14 Rn. 36). Das ist bei einer Photovoltaikanlage definitiv nicht der Fall. Geschäftsbeziehungen unterhält der Betreiber der Anlage von der Niederlassung seines Unternehmens aus.



Geschrieben von Roesje am 17.04.2019 um 13:11:

 

Ich finde das eigentlich auch affig, für jede Anlage eine Anzeige als Zweigstelle abzugeben. Aber unser Ministerium sieht das wohl so (wüsste nicht, dass sich daran seither etwas geändert hätte) und würde es daher auch so umsetzen, wie die das wollen.

Allerdings habe ich noch nie eine solche Anzeige gehabt, es hat auch noch nie einer gefragt und von denen, die vielleicht eine Anlage hier bei uns als "Zweigstelle" haben und eben nicht angemeldet sind, weiß ich ja nichts. Wüsste jetzt adhoc auch gar nicht, wie ich sowas ermitteln könnte.



Geschrieben von Civil Servant am 17.04.2019 um 15:17:

 



ich stimme Thomas Mischner - wie üblich zu - und ergänze, dass das Ministerium sich in Erlassen nicht über die bestehenden Rechtsgrundlagen hinwegsetzen kann.

Eine Ummeldepflicht besteht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO nur, wenn
"der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind"
Die Aufzählung ist abschließend. Beides ist bei der Vergrößerung der Anlage nicht der Fall. Deswegen kann es da auch keine Ummeldepflicht geben.

Auch die beiden Sätze:
"Aus rechtlicher Sicht ist zu beachten, dass für jede neue gewerblich betriebene Photovoltaikanlage in der Gemeinde ein Gewerbe nach § 14 GewO angemeldet werden muss, in deren Gebiet der Standort der Photovoltaikanlage liegt. besagen doch in keinster Weise, wo der Ort der Anmeldepflicht liegt, sondern betonen doch nur den Grundsatz der Anmeldepflicht, der aber unstrittig ist.

Ich kann das so nicht nachvollziehen.

Beste Grüße

CS


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