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--- 2019-04-05 adp-Geldspielgeräte mit Geräteaufsatz M-Pot (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=16915)


Geschrieben von gmg am 05.04.2019 um 16:55:

  2019-04-05 adp-Geldspielgeräte mit Geräteaufsatz M-Pot

Wie man der im LINK ersichtlichen Aufnahme entnehmen kann, gibt es bei adp-Gauselmann für die GSG-Aufstellung einen "Geräteaufsatz M-Pot".

Dieser arbeitet mit einer kabellosen Verbindung zum Geldspielgerät.
Er wirbt für die Ausspielungen und Ergebnisse der angrenzenden Geldspielgeräte.

Es stellt sich die Frage, ob dieses Werbemittel die Pflichthinweise gem. § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Werberichtlinie GlüStV in "deutlicher, gut wahrnehmbarer Form und Größe in das jeweilige Kommunikationsmittel einbringt".
Ich kann diese Pflichthinweise aktuell nicht entdecken.

Grüße



Geschrieben von walterf am 06.04.2019 um 08:11:

  RE: 2019-04-05 adp-Geldspielgeräte mit Geräteaufsatz M-Pot

Werbung ist nach der WerbeRL u.a. verboten, wenn sie



sich spezifisch an Minderjährige richtet,
irreführend ist,
den Nutzen des Glücksspiels einseitig betont,
Glücksspiel als vernünftige Strategie zur Verbesserung der finanziellen Situation darstellt,
ermutigt, Verluste zurückgewinnen zu wollen, oder
den Zufallscharakter des Glücksspiels unangemessen darstellt.
---------------------------------------------------------------------------
-------------------

Kann ich in dem Geräteaufsatz nix von diesen "Tatbeständen" feststellen...
oder muss der Hinweis trotzdem angebracht werden?
Ja, muss er!
---------------------------------------------------------------------------
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Oder es ist keine Werbung. das wird es bestimmt sein!

schönes Wochenende, es soll wärmer werden! smile



Geschrieben von gmg am 06.04.2019 um 12:19:

  RE: 2019-04-05 adp-Geldspielgeräte mit Geräteaufsatz M-Pot

Der Hersteller schreibt selbst:
"...Er wirbt für die Ausspielungen und Ergebnisse der angrenzenden Geldspielgeräte....."

Damit ist der Sachverhalt klar. Der Geräteaufsatz ist ein Werbemittel, welches wirbt.

Grüße



Geschrieben von walterf am 06.04.2019 um 13:27:

  RE: 2019-04-05 adp-Geldspielgeräte mit Geräteaufsatz M-Pot

Zitat:
Original von gmg
Der Hersteller schreibt selbst:
"...Er wirbt für die Ausspielungen und Ergebnisse der angrenzenden Geldspielgeräte....."

Damit ist der Sachverhalt klar. Der Geräteaufsatz ist ein Werbemittel, welches wirbt.

Grüße


Geht natürlich so nicht, muss sofort geändert werden in:

"Er informiert über die Ausspielungen und Ergebnisse der angrenzenden Geldspielgeräte".


btw
ich sagte ja, wird wärmer - grade mit dem Hund Gassi und geschwitzt wie Sau in der dicken Jacke! großes Grinsen



Geschrieben von Pit am 07.04.2019 um 09:22:

 

Ist schon erstaunlich an was man sich abarbeiten kann Respekt
Ich hab vorsichtshalber mal die Reiter weggestellt. Da werden ja auch innerhalb der Halle neue Spiele und Geräte beworben.



Geschrieben von gmg am 07.04.2019 um 15:12:

 

Zitat:
Original von Pit
Ist schon erstaunlich an was man sich abarbeiten kann Respekt
Ich hab vorsichtshalber mal die Reiter weggestellt. Da werden ja auch innerhalb der Halle neue Spiele und Geräte beworben.


Verfügen "die Reiter" über eine kabellose Verbindung zum GSG?
Falls ja, gibt es dazu eine Beschreibung des Herstellers der kabellosen Verbindung?
Für den neuen adp-Geräteaufsatz kenne ich keine Beschreibung.

Grüße



Geschrieben von Zeus am 08.04.2019 um 02:36:

 

Hallöle,

Ist es Werbung, wenn innerhalb der Spielhalle mit einem Monitor dargestellt wird, welche Geräte wieviel ausgezahlt haben? Was sagt es denn aus ? Eigentlich garnichts. Außer für die Paranoiden, ob Gäste oder sonst wer...
Steht irgendwo in der Spielverordnung, dass statistische Daten nicht veröffentlicht werden dürfen? Wenn ja, würde ich gerne den Gesetzestext sehen. Was sagt den die PTB dazu?
(die PTB, die die Stundenverluste für den Spieler per Handschlag von den Herstellern übernimmt... und nicht veröffentlicht werden, da "Betriebsgeheimnis")
Transparenz ist nicht erwünscht.

Gruß, Zeus



Geschrieben von PeterSt am 08.04.2019 um 13:55:

  Paranoia Deutschland

Soweit mir bekannt, zeigt der Seven-/M-Pot-Aufsatz die im Zusatzsspiel erzeilbaren "Erfolg"-Höhen, womit er als auszugsweise Wiederholung des Gewinnplans nach § 6 Abs. 1 SpielV zu werten ist.

Er ist damit eindeutig kein Werbemittel im Sinne von § 5 GlüStV. Daran ändert auch die Shazam-artige-Funktionalität nichts.

NEE, NEe, Nee.....



Geschrieben von walterf am 09.04.2019 um 14:06:

 

Zitat:
Original von Pit
(...)
Ich hab vorsichtshalber mal die Reiter weggestellt. Da werden ja auch innerhalb der Halle neue Spiele und Geräte beworben.



Fühlen sich eigentlich die Gäste durch sonne Reiterei nicht belästigt?
Wenn die da so rumreiten und Werbung machen?

Die Pferde lassen doch sicher auch mal was fallen?

Schöne Ferkelei dann im Laden, nix für mich, danke vielmals!



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