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Geschrieben von pfechner_sdt am 05.04.2019 um 09:11:

  Durchführung von Krankentransporten und Ausübung von Sanitätsdiensten

Guten Morgen,

mich beschäftigt im Moment eine mir vorliegende Gewerbeanmeldung.
Der Anzeigende beabsichtigt die Durchführung von Krankentransporten, die Durchführung von Sanitätsdiensten sowie die medizinische Absicherung von Veranstaltungen.

Da in Brandenburg der Begriff "Krankentransport" nach dem Rettungsdienstgesetzt geschützt und ausschließlich den Aufgabenträgern (Landkreise, kreisfreie Städte) vorbehalten ist, beabsichtige ich, die Anmeldung zurückzuweisen.

Bei den Tätigkeiten "Sanitätsdiensten" und "medizinische Absicherung von Veranstaltungen" (Stichwort: Sanitätswachdienst) bin ich mir jedoch nicht schlüssig, ob es sich hier um gewerbliche Tätigkeiten handelt.
Denkbar wäre auch die Einstufung als Heil(hilfs)beruf.
Gibt es bestimmte Berufszulassungsvoraussetzungen?

Vielleicht hatte jemand von Euch bereits einen ähnlichen Fall oder weiß, wie hier vorzugehen ist.

Liebe Grüße und allen ein schönes Wochenende!

Danke



Geschrieben von SE-Schwarzarbeit am 05.04.2019 um 10:03:

  RE: Durchführung von Krankentransporten und Ausübung von Sanitätsdiensten

Nein, kein Heil(hilfs)beruf!
Unter dem klassischen Sanitätsdienst ist eher eine Erste Hilfe Leistung, möglicherweise auch eine qualifizierte oder erweiterte Erste Hilfe Leistung zu verstehen. Und das kann sehr wohl gewerblichen Charakter *) annehmen. Insofern würde ich die Gewerbeanmeldung nicht anzweifeln.
Und die "Krankentransporte" schließen sich möglicherweise an die o.a. Leistungen an, wenn eine Person nicht soweit stabilisiert werden kann, dass sie wieder in die Veranstaltung oder nach Hause entlassen werden kann. Ist das eine dem Aufgabenträger vorbehaltene Aufgabe, so müsste der Sanitätsdienst Leistende dann eben einen Kranken-/Rettungswagen hinzuziehen.

Aber zu einen muss die Tätigkeit ja nicht lokal ausgeführt werden, der Gewerbetreibende kann ja z.B. auch eine reisende Truppe (Zirkus, Rockband ...) bei einer Tournee begleiten. Insofern könnte diese Gewerbeanmeldung sehr wohl sinnvoll sein.


*) Der Sanitätsdienst wird im Regelfalle den Veranstalter in Rechnung gestellt, weil es vermutlich keine Abrechnungsbasis mit den Krankenkassen der Betroffenen gibt. Dafür wird im Regelfalle ein Festbetrag je Veranstaltung vereinbart, unabhängig von den tatsächlichen Leistungen.


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