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Geschrieben von Stefe am 01.04.2019 um 14:43:

  Hofflohmärkte / Hofflohmarkt

Hallo liebe Gewerberechtler,
wir haben bei uns einen privaten Veranstalter, der Hofflohmärkte organisiert.

Was sind Hofflohmärkte?
Beim Hofflohmarkt handelt es sich um einen Organisator, der an einem bestimmten Tag einen Flohmarkt organisiert.
Besonderheit: Die Flohmarktverkäufer sind privat und diese verkaufen alle auf Ihrem privaten Grundstück! Der Markt findet somit in mehreren privaten Grundstücken eines ausgewählten Gemeindeteils statt.

Kostet?
Der Veranstalter kassiert von jedem privaten Hofflohmarktverkäufer einen Obulus von 15 EUR, dafür bekommt er Werbematerial zu Verfügung gestellt. Der Veranstalter wirbt öffentlich mit dem Hofflohmarkt.

Wann?
Der Flohmarkt findet immer an Sonntagen Vor- und Nachmittag statt.


Da ich ein Jungspund in diesem Bereich bin hoffe ich auf Eure Erfahrungen und Euer Wissen:

Seht Ihr diesen Hofflohmarkt mit privaten Verkäufern an Sonntagen als kritisch an (Teilnehmer mittlerweile ca. 140 Haushalte)?

Braucht es eine Marktfestsetzung, eine Anzeige nach 19 LSTVG oder eine Befreiung nach FTG?

Gibt es hierzu bereits Stellungnahmen der Regierung?

Was muss zusätzlich beachtet werden? Ich habe u.a. erfahren, dass von privat Bier verkauft wurde, gegrillt wurde und das Grillgut verkauft wurde und dass sich einige private Verkäufer auf öffentlichen Grund gestellt haben. Weißnicht

Ich hoffe Ihr könnt mir hier ein wenig unter die Arme greiffen... VIELEN HERZLICHEN DANK



Geschrieben von Runge am 01.04.2019 um 16:14:

 

Hallo aus Bad Fallingbostel,

ich kenne mich zwar mit dem bayrischen Feiertagsrecht nicht aus, habe mir aber grundsätzlich folgende Gedanken gemacht:

Jemand, der häufiger Märkte (welcher Art auch immer) organisiert, ist kein privater Veranstalter, sondern gewerblich tätig und müßte dieses Gewerbe m.E. auch anmelden.

Private Händler auf Privatgrundstücken unterliegen zwar nicht dem Gewerberecht und Ladenöffnungsgesetz, aber dem jeweiligen Feiertagsgesetz. Ob es da bei euch Ausnahmemöglichkeiten für sonntägliche Privatmärkte gibt, kann ich aber nicht sagen.

Private Händler auf öffentlichem Grund benötigen ggf. eine Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde.

Eine gewerberechtliche Festsetzung dieser Märkte ist nicht möglich, da hierfür eine größere Anzahl gewerblicher Händler teilnehmen müßte. So fallen sie schlichtweg nicht unter die Gewerbeordnung.

Bezüglich des Bierverkaufs kommt es darauf an, welche gaststättenrechtlichen Regelungen ihr habt. Wenn so etwas häufiger stattfindet, wäre es sicherlich konzessions- oder zumindest anzeigepflichtig. Auf jeden Fall müßte aber der Jugendschutz beachtet werden. Und wegen dem Grillgut würde ich die Lebensmittelkontrolle einbeziehen.

Regina Runge



Geschrieben von J. Simon am 02.04.2019 um 09:44:

 

Hallo Stefe.

ich gebe Kollegin Runge i Wesentlichen schon mal Recht.

Wir hatten eine solche Veranstaltung auch schon. Diese war aber vom Ortsbeirat und einmalig organisiert, so dass eine gewerbliche Tätigkeit ausgeschlossen werden konnte. da auch kein gewerblicher Anbieter teilgenommen hat.
Nichtsdestotrotz hatten die Leute, die Speisen und Getränek verkauft haben, eine Anzeige nach dem GastG zu erstatten gehabt. Und für die Veranstaltung insgesamt wurde eine feiertagsrechtliche Befreiung erteilt.

Wenn das öfter stattfinden sollte, dann muss man auch davon ausgehen, dass die Anbieter gewerblich tätig werden und wird das sicherlich anders bewerten müssen.

Wenn bei euch also Trittbrettfahrer Bier und Würstchen verkauft haben, dann würde ich die beim nächsten Mal zur Anzeige bringen.

VG J. Simon



Geschrieben von Stefe am 08.04.2019 um 11:43:

 

Herzlichen Dank für Eure Kommentare und Antworten,
ich habe mich auch schon anderweitig schlau gemacht, die Antworten von Euch wurden dadurch nochmals bestätigt:


nochmals die Fakten für alle diejenigen, bei denen auch ein Hofflohmarkt angezeigt wird und unter dem Gewerberecht-Forum hilfe suchen:

Veranstalter muss ein Gewerbe anmelden, da dies regelmäßig Wiederkehrend ist und von den Teilnehmern Gebühren erhoben werden.

Marktfestsetzung nicht möglich, da keine Gewerbetreibenden verkaufen.

Sonntagsverkauf: Befreiung nach FTG erforderlich da Sonntagsverkauf

Verkauf auf öffentlichem Grund unzulässig, hierfür braucht es eine Sondernutzungserlaubnis der Straßenverkehrsbehörde/Ordnugnsamt

Alkoholausschank, ohne Gestattung nach GewO nicht zulässig (Der Verstoß liegt nicht beim Veranstalter sondern bei dem, der dies ausübt. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass dies nicht zulässig ist).

Danke


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