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Geschrieben von Ersen am 20.03.2019 um 15:59:

  Vorlage Führungszeugnis

Hallo in die Runde,

bei bestimmten Tätigkeiten ist ein Führungszeugnis (FZ) bzw. GZR-Auszug vorzulegen (wie z.B. bei § 38 GewO). Mich würde es nur interessieren, wann ihr das Gewerbe anmeldet?


1. Warten bis FZ und GZR vorliegen und erst dann anmelden

oder

2. Quittung über die Beantragung des FZ und GZR vorlegen lassen und gleich anmelden


Schließlich dauert es ca. 14 Tage bis die beiden Auszüge eingehen.

Wichtig:
Wie sieht es bei einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis aus, 1. oder 2.?
(Natürlich nur, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und nur noch FZ und GZR fehlen würden).

Im Kommentar habe ich leider keine Antwort gefunden oder hab es überlesensmile


Vielen Dank im Voraus.

Grüße



Geschrieben von Roesje am 21.03.2019 um 08:09:

 

Moin

Hier muss man unterscheiden:

1. Überwachungsbedürftiges Gewerbe § 38 GewO

Hier steht schon alles im Gesetz: "...hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder der Gewerbeummeldung nach § 14 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen.

Die dürfen also ganz normal anmelden. Ich fordere diese dann auf, GZR/BZR zu beantragen und trage mir eine WV ein. Sofern nach 2-3 Wochen nichts kommt, fordere ich Sie erneut auf und ggf. muss dann halt ein Verwaltungsverfahren (Ersatzvornahme) geführt werden.

2. Gaststättenerlaubnis

Ist nicht mein Ressort, jedoch von der Logik her, geht es ja hier um eine Erlaubnis, die zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Bedeutet also, dass eine Erteilung grds. erst dann in Frage kommt, wenn alle Voraussetzungen vorliegen (also auch grds. Vorlage BZR). Unter welchen Umständen man eine vorläufige Erlaubnis erteilen kann, ist mir nicht bekannt...ich weiß von meinem Kollegen, dass er vorl. Erlaubnisse erteilt, sofern die meisten Unterlagen da sind und absehbar ist, dass es auf eine Erteilung hinausläuft (da z.B. nur ein Inhaberwechsel einer bereits konzessionierten Gaststätte vorliegt)
Es bestünde also die Frage, inwiefern man hier Ermessen ausüben kann, ob das Gesetz bereits Vorgaben macht, wann eine vorläufige E. in Betracht kommt.

Es ist wahrscheinlich abzuwägen....wenn du erteilst und dann käme durch das BZR heraus, dass die Person nicht zuverlässig ist, da z.B. bereits strafrechtlich wegen Betrug etc. in Erscheinung getreten ist...dann könnte ich mir vorstellen, dass das problematisch wird, wenn man dann eine vorläufige Erlaubnis ausgesprochen hat.

Mein Kollege entscheidet z.B. darüber erst, wenn er BZR/GZR und Steuerbescheinigung hat und die pers. Zuverlässigkeit geprüft hat. Und wenn es dann um eine bereits konzessionierte Gaststätte geht, also absehbar ist, dass Bauaufsicht und Lebensmittelbehörde eine positive Stellungnahme abgeben, dann erteilt er auch eine vorl. Erlaubnis. Nachreichen lässt er sich oft das Gesundheitszeugnis.



Geschrieben von Stadtverwaltung Frankenthal am 21.03.2019 um 08:13:

  Vorlage Führungszeugnis



also bei uns ist es so:

bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten muss das Führungszeugnis zuerst vorliegen, die Quittung reicht nicht, dann erst gibt es die Erlaubnis und die Anmeldung

bei § 38 GewO-Gewerben wird gleich angemeldet, auch wenn es erst beantragt ist

und beim GastG gehe ich mit meinem Kollegen, der dies bearbeitet, nicht konform... meiner Meinung nach muss es für eine vorläufige Konzession da sein, mein neuer Kollege lässt es sich nachreichen...



Geschrieben von Marcel Fromm am 21.03.2019 um 11:35:

 

Wir handhaben es bei uns so, dass bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten die Unterlagen zunächst vorliegen müssen, bevor die entsprechende Erlaubnis erteilt wird.

Bei der Überwachung nach § 38 GewO und einer Anzeige nach dem Thüringer Gaststättengesetz (in Thüringen wird ein reines Anzeigeverfahren durchlaufen; keine Erlaubnispflicht) werden die entsprechenden Unterlagen direkt nach Anzeige durch den Gewerbetreibenden beantragt.



Geschrieben von Rheinhesse am 21.03.2019 um 14:30:

 

Moin aus Rheinhessen,
in Sachen des § 38 GewO stimme ich @Roesje und @Stadtverwaltung Frankenthal vollinhaltlich zu.

Übernimmt ein Gastwirt eine bestehende Gastwirtschaft, kann – um den reibungslosen Weiterbetrieb zu erleichtern – eine vorläufige Erlaubnis gem. § 11 GastG erteilt werden, um nachteilige wirtschaftliche Folgen einer u.U. lange dauernden Erlaubniserteilung für den neuen Betriebsinhaber zu vermeiden.

Die endgültige Erlaubnis muss jedoch erteilt werden können – zumindest muss dies zu erwarten sein. Die vorläufige Erlaubnis ist auf drei Monate zu befristen. In den drei Monaten hat der künftige Erlaubnisinhaber der Vollkonzession nach § 2 GastG dann die Möglichkeit, alle erforderlichen Unterlagen für die Erlaubniserteilung zu beschaffen.

Die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 GastG daher von der Vorlage antragsbegründender Unterlagen abhängig zu machen widerspricht m. E. dem Sinn der Vorschrift.

Bei allen anderen - nach der GewO erlaubnispflichtigen - Gewerben hat der Gesetzgeber von einer vorläufigen Konzession / Erlaubnis Abstand genommen, so dass diese Tätigkeiten grundsätzlich erst nach Erlaubniserteilung - mithin also erst nachdem alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind - begonnen werden dürfen.



Geschrieben von thorsten.baeumer am 21.03.2019 um 17:06:

 

Ich verlange bis zur Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis:

* Führungszeugnis
* GZR
* Bescheinigung Finanzamt
* Selbstauskunft Vollstreckungsportal

Das sind alles Unterlagen, die der Antragsteller innerhalb kurzer Zeit organisieren kann.



Geschrieben von Ersen am 22.03.2019 um 07:15:

 

Guten Morgen,

bei der vorläufigen Konzession ist es glaube ich nicht gesetzlich geregelt, dass FZ und GZR vorliegen müssen oder??
Sonst gäbe es wahrscheinlich nicht unterschiedliche Meinungen und man würde es einheitlich bearbeitensmile

Grüße



Geschrieben von Rheinhesse am 22.03.2019 um 07:41:

 

Moin aus Rheinhessen,
ich habe zu dem Thema noch einen Kommentar des Kollegen Neu gefunden (veröffentlicht im Online-Kommentar Wolters-Kluwer) der die Praxisseite gut verdeutlicht.
Zitat:
Für die Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis ist maßgebend, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Antrag auf Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis positiv beschieden werden kann. Es dürfen der Ordnungsbehörde daher bei Erteilung der vorläufigen Erlaubnis keine Tatsachen bekannt sein, die gem. § 4 GaststättenG die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden. Unter Beachtung dieses Grundsatzes gehen die Ordnungsbehörden in der Praxis jedoch meist so weit, dass sie die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis nicht von der Vorlage gaststättenrechtlich relevanter Unterlagen (Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauszug, Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, Unterrichtungsnachweis usw.) abhängig machen und die vorläufige Erlaubnis in der Regel unmittelbar mit Antragstellung erteilen. Die Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis bewirkt nämlich keinen Besitzstand und entfaltet darüber hinaus auch keinerlei Bindungswirkung an die Gaststättenbehörde, die endgültige Erlaubnis nach § 2 GaststättenG in jedem Fall zu erteilen.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen vor der Erteilung einer vorläufigen Konzession nach § 11 GastG gibt es demnach nicht.



Geschrieben von Civil Servant am 22.03.2019 um 09:11:

 



die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis setzt ja voraus, das der Betrieb unmittelbar zuvor rechtmäßig betrieben wurde.

Weiterhin setzt sie voraus, dass die Erteilung der endgültigen Erlaubnis mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Das ist für mich der wunde Punkt. Kennt die Behörde den Antragsteller erst durch die Antragstellung hat Sie keine Ahnung hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit.


Wir haben gegenüber unseren Kommunen - als in Hessen nach GastG-Bund galt - darauf hingewirkt, dass das FZ für Behörden und die Auskunft aus dem GZR vorlag, bevor die vorl. Erl. erteilt werden wurde. Das dauert rd. eine Woche.

Bis 1998 waren wir als Kreis noch für die kleineren Gemeinden selbst zuständig. Hat einem Antragsteller unser Procedere nicht gefallen sind wir ihm entgegengetreten und haben erklärt, dass die Entscheidung eine Gaststätte zu übernehmen von einem seriösen Geschäftsmann niemals innerhalb einer Woche getroffen werden kann. Da war meistens Ruhe. Seriöse Gewerbetreibende müssen Pachtverträge umstellen, Personal einstellen und melden, den Warenbezug u.U. neu ausrichten, Änderungen am Betriebskonzept prüfen und sich vom Vorgänger die Zahlen zeigen lassen und auswerten. Wer so eine Entscheidung über's Knie bricht ist ein betriebswirtschaftlicher Hasardeur und wird mit erhöhter Wahrscheinlichkeit später ein Fall für den Erlaubniswiderruf.

Die Entscheidung über eine v. E. ist eine Ermessensentscheidung, die unser früheres Handeln sicherlich trägt.

Beste Grüße

CS



Geschrieben von Stadtverwaltung Frankenthal am 22.03.2019 um 10:08:

  Vorlage Führungszeugnis

@ Civil Servant...
bin ganz ihrer Meinung...

ich habe meinem neuen Kollegen auch erklärt, dass er ohne das Führungszeugnis doch nur schwer beurteilen kann, wem er eine vorläufige Konzession gibt... und auch wenn kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer endgültigen Erlaubnis bestehen sollte, tun wir uns viel schwerer damit, die vorläufige Erlaubnis zu erteilen und dann die endgültige zu versagen, weil etwas einschlägiges im Führungszeugnis steht...



Geschrieben von SteBa am 22.03.2019 um 11:52:

  RE: Vorlage Führungszeugnis



Bevor wir eine vorläufige Erlaubnis ausstellen, lassen wir uns immer

-Kopie vom Ausweis
- FZ
-GZR
-Bescheinigung Finanzamt
-Kopie vom Pachtvertrag

vorlegen. Irgendwie muss ich ja eine Prognose treffen, ob die Erteilung der endgültigen Erlaubnis wahrscheinlich ist. Diese Unterlagen sind relativ schnell zu besorgen und liefern schon mal wichtige Anhaltspunkte zur Zuverlässigkeit. Theretisch informiert sich ein seriöser Gastwirt ja auch vor der Eröffnung seines Lokals, was er dafür alles benötigt... Ich weis, Wunschdenken...

Wenn es mal ganz eilig ist und z.B. nur noch das FZ fehlt, lasse ich die Antragsteller auch mal eine Erklärung unterschreiben, dass im FZ keine Eintragungen drin sind, die gegen die Erteilung der Erlaubnis sprechen und weise darauf hin, dass die vorläufige Erlaubnis widerrufen wird, wenn seine Aussage nicht stimmt.

Das klappt eigentlich in den meisten Fällen und bislang musste ich auch noch nicht widerrufen.

Viele Grüße

SteBa



Geschrieben von VeSa am 27.03.2019 um 12:04:

 

Moin

Bei der vorläufigen Erlaubnis ist es meiner Meinung nach ganz eindeutig, dass die Unterlagen VOR Erteilung vorliegen müssen. Grund für die vorläufige Erlaubnis ist, dass aufgrund der Betriebsübernahme davon ausgegangen werden kann, dass die Räumlichkieten zum Betrieb einer Gaststätte geeignet sind. Dies entbindet uns jedoch nicht von der Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit. Und genau dazu gehört das FZ.
Bei mir geht keine vorläufige Erlaubnis raus, solange die persönliche Zuverlässigkeit nicht zweifelsfrei feststeht.
Ich gehe sogar so weit zu sagen, wenn ich eine vorläufige Erlaubnis erteile, dann habe ich die persönliche Zuverlässigkeit bereits positiv beurteilt, so dass es schwierig werden dürfte die endgültige Erlaubnis dann wegen persönlicher Unzuverlässigkeit zu versagen. Von krassen Fällen mal abgesehen. Wenn sich z.B. nach vorläufiger Erlaubnis etwas ergibt.

Viele Grüße
VeSa



Geschrieben von Civil Servant am 27.03.2019 um 12:28:

 

Dafür habe ich viel Sympathie, dennoch glaube ich nicht, dass man so weit gehen muss. Nur weil FZ und GZR schnell zu bekommen sind, halte ich es für geboten, sie als Voraussetzung auch für die vorl. Erl. zu verlangen. Darüber hinausgehend wird es kritisch, weil der Charakter der vorl. Erl. als schnell zur Weiterführung der Gaststätte ermächtigendes Papier, sonst doch sehr abgewandelt würde.


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