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--- Betriebsschließungsverfahren aufgrund § 16 Abs. 3 HwO (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=16863)


Geschrieben von Margret P. am 20.03.2019 um 09:33:

Fragezeichen Betriebsschließungsverfahren aufgrund § 16 Abs. 3 HwO

Ich habe folgendes Problem: Eine Kfz-Werkstatt ist seit fast drei Jahren angemeldet und führt Arbeiten des Kfz-Techniker-Handwerks aus. Der Betriebsinhaber hat selbst keinen Meistertitel und auch keinen Meister beschäftigt. Auf Veranlassung der Handwerkskammer führe ich als zuständige Behörde ein Verfahren aufgrund § 16 Abs. 3 HwO durch. IHK hat auch schon Zustimmung zur Betriebsschließung erteilt.
Nun meine Frage: wie kann ich verhindern, dass die Kfz-Techniker-Arbeiten weiter ausgeübt werden? Einfachere Arbeiten wie z.B. Reifen wechseln darf eine Kfz-Werkstatt ja ohne Meister ausführen.
Wenn ich die Betriebsräume versiegeln würde, könnte gar nichts mehr ausgeführt werden - auch die erlaubten Tätigkeiten nicht.
Hat jemand Erfahrung auf dem Gebiet? Muster für Anhörung und Durchsetzung Versiegelung wären sehr hilfreich. Außerdem: wie setze ich eine Versiegelung praktisch um?
Mir fehlt da jegliche Erfahrung.

Moin



Geschrieben von HBinder am 21.03.2019 um 14:20:

  RE: Betriebsschließungsverfahren aufgrund § 16 Abs. 3 HwO

Hallo,

ich würde denjenigen erst einmal anhören. Sowie ich den Sachverhalt verstehe, ist die Anhörung noch nicht erfolgt. Mal schauen, ob und was derjenige äußert. Falls dann ein Untersagungsbescheid erlassen wird, käme für mich eher die Androhung eines Zwangsgeldes in Betracht. Dies deshalb, da dort auch Tätigkeiten ausgeführt werden können, für die es keine Meisterqualifikation bedarf. Bei einer Versiegelung wären ihm diese Tätigkeiten verwehrt, was meines Erachtens unverhältnismäßig wäre.

Gruß
HBinder



Geschrieben von Margret P. am 21.03.2019 um 15:31:

 

Hallo,

die Anhörung ist bereits erfolgt. Da der Betriebsinhaber sich darauf nicht gerührt hat erfolgte eine Vor-Ort-Kontrolle. Dabei wurde festgestellt, dass Arbeiten des Kfz-Techniker-Handwerks ausgeführt werden ohne dafür berechtigt zu sein.
Dem Betriebsinhaber wurde unter kurzer Fristsetzung nochmals Möglichkeit gegeben, sich mit HWK in Verbindung zu setzen, um einen syrischen Asylbewerber, der Aufenthaltserlaubnis hat und in Syrien als Kfz-Technik-Meister gearbeitet hat, als Betriebsleiter anerkennen zu lassen. Außerdem wollte Betriebsinhaber Ausnahmegenehmigung aufgrund § 8 HwO dort beantragen.
HWK hat alles abgelehnt. Deshalb bin ich wieder am Zug und muss baldmöglichst den Bescheid nach § 16 Abs. 3 HWO erlassen.

Gruß



Geschrieben von Maliklaus am 22.03.2019 um 07:45:

  Handwerksuntersagung

Hallo,

im vorliegenden Fall schließe ich mich dem Kollegen Binder an, erstmal im Bescheid angemessenes Zwangsgeld (mindestens 4-stellig) androhen und aufschiebend bedingt festsetzen.

Du kannst auch direkt androhen, sollte das erste Zwangsgeld keine Wirkung zeigen, dass dann der Betrieb geschlossen und versiegelt wird. Dann hat er auch seine Chance verwirkt, die erlaubten Tätigkeiten weiter auszuüben.



Geschrieben von C.Stapler am 25.03.2019 um 14:03:

 

Gruß aus dem Vogelsberg,

Parallel dazu, würde ich noch ein OWI-Verfahren wegen unberechtigter Handwerksausübung einleiten.



Geschrieben von domar am 26.03.2019 um 15:14:

 

Meiner Auffassung nach wäre zunächst taktisch besser gewesen, wenn man ein Owi-Verfahren macht. Dort sieht man dann auch, welche Tätigkeiten er tatsächlich gemacht hat. Dann kümmer ich mich um die Zukunft.......


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