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Geschrieben von Jannes am 06.03.2019 um 16:21:

  Metamorphosen: Rechtsformwechsel verschiedenster Art

Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

vielleicht könnte dieser Thread ein Standardthread für die verschiedensten denkbaren Varianten werden.

Zwei Konstellationen beschäftigen mich derzeit:

1. Wechsel von Natürlicher Person zu Eingetragenem Kaufmann: Wie geht man vor? Einfach nur administratives Eintragen der HRA-Nummer (gratis), eine Ummeldung (= eine Meldung) oder aber eine Abmeldung und eine Neuanmeldung (= zwei Meldungen)?

2. Wechsel von KG zu GmbH & Co. KG: und dies unter Beibehaltung des bisherigen Blattes im HRA. Wie geht man vor? Einfach nur administrative Änderung der Firmierung (gratis), eine Ummeldung (= eine Meldung) oder aber eine Abmeldung und eine Neuanmeldung (= zwei Meldungen)?


Multiplikationsstichwörter: Umwandlung Umfirmierung Wechsel der Rechtsform Änderung



Geschrieben von Runge am 06.03.2019 um 17:15:

 

Hallo aus Bad Fallingbostel,

zu 1. die natürliche Peron ist mit und ohne e.K. Einzelgewerbetreibender. Eine Anzeigepflicht nach § 14 GewO besteht nicht Ich würde das nur intern eintragen.

zu 2. Beim Wechsel von KG zu GmbH und Co KG ändern sich die Gewerbetreibenden. Die KG hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und gibt keine eigene Meldung ab. Gewerbetreibender wäre hier der Komplementär als Einzelgewerbetreibender, (ob das auch mehrere sein können, weiß ich gerade nicht).
Wird daraus eine GmbH und Co. KG wird die GmbH (juristische Person) zur vertretungsberechtigten Komplementärin und damit zur Gewerbetreibenden. Der Komplementär der KG müßte also sein Gewerbe abmelden und die GmbH als Komplementärin der GmbH & Co. KG müßte das Gewerbe neu anmelden. Der HR-Eintrag der KG ist für die Gewerbebehörde insoweit unerheblich, da die KG ja eben keine eigene Rechtspersönlichkeit hat.

Regina Runge



Geschrieben von WillScarlet am 13.10.2022 um 11:19:

  Umgang mit Rechtsformwechsel bzw. Änderung Gewerbetreibende

Guten Morgen,

ich habe zwei Fälle vorliegen, bei denen ich mir nicht ganz schlüssig hinsichtlich des Umgangs bin.

Fall 1
Mitteilung AG bzgl. Firma XY GmbH & Co. KG:
Ausgeschieden als persönl. haftende Gesellschafterin: Firma Verwaltungs-GmbH (AG Musterstadt HRB 1234)
Eingetreten als persönl. haftende Gesellschafterin: Firma Beteiligungs-Gmbh (AG Musterstadt HRB 5678)

-> hier liegt meines Erachtens nach ein Wechsel des Gewerbetreibenden vor. Laut AG Musterstadt hat sich bei der GmbH & Co. KG die HRB-Nr. nicht geändert.
Was muss ich nun tun? Reicht es hier aus, die Beteiligungs-GmbH um Ummeldung zu bitten? Oder muss die Verwaltungs-GmbH das Gewerbe abmelden und die Beteiligungs-GmbH wieder neu anmelden? Ich bin unschlüssig, weil ja die GmbH & Co. KG weiterhin bestehen bleibt.

Fall 2:
Aus der XY KG wird eine GmbH & Co. KG
Der persönlich haftende Gesellschafter wird zum Kommanditisten. Gewerbetreibende ist meines Verständnis nach nun die XY Verwaltungs-GmbH, welche als persönlich haftende Gesellschafterin eingetreten ist.
Müsste hier nicht auch eine Gewerbeabmeldung durch die natürliche Person und eine Gewerbeanmeldung durch die GmbH erfolgen? Oder reicht hier eine Ummeldung aus?

Aus den Kommentaren zu § 14 GeWo bin ich nicht schlau geworden, gerade im Puncto Umwandlung scheint man sich hier nicht einig zu sein.

Ich freue mich auf Eure Antworten smile



Geschrieben von Civil Servant am 14.10.2022 um 18:52:

 



im Fall 1 scheidet eine jur. Person als phG einer Personengesellschaft aus. Da ja die Rechtsfähigkeit der Personengesellschaften gewerberechtlich unverändert nicht anerkannt ist, muss der phG anmelden. Der wird hier ausgetauscht. Insofern Abmeldung der bisherigen Komplementär-GmbH und Anmeldung der neuen.

Im Fall 2 stimme ich zu.

Beste Grüße

CS


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