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Geschrieben von Blumen01 am 22.01.2019 um 07:07:

  Zuverlässigkeitsprüfung nach Firmenübernahme bzw. Rechtsformänderung

Hallo an alle,

vielleicht kann mir jemand zu folgenden Sachverhalten weiterhelfen:

Nach § 9 Abs. 2 BewachV hat der Gewerbetreibende die Wachpersonen, die er beschäftigen will, der zuständigen Behörde zu melden. Nun habe ich 2 Fallbeispiele, die der Auslegung bedürfen.

1. Das Unternehmen ändert seine Rechtsform. Genauer gesagt wird aus einem Einzelunternehmen eine juristische Persn (GmbH). Nun ist nicht mehr die natürliche Person der Gewerbetreibende, sondern die juristische Person. Müssen die Mitarbeiter, die von der natürlichen Person in die juristische Persoin übernommen werden durch die Juristische erneut gemeldet werden und muss eine erneute Überprüfung erfolgen?

2. Ein Sicherheitsunternehmen (A) wird von einem anderen Unternehmen (B) übernommen. B übernimmt auch das Personal von A und beschäftigt dieses weiter. Das Personal war bei A gemeldet und auch zuverlässig. B ist Inhaber einer Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes. Muss B das Personal, das er von A übernommen hat erneut melden und muss eine erneute Überprüfung erfolgen?

Danke im Voraus für Antworten.



Geschrieben von VeSa am 30.01.2019 um 10:21:

 

Guten Morgen,

ich bin zwar raus aus den Bewachern inzwischen, aber vielleicht ist meine Meinung besser als keine Meinung ; )
In meinen Augen geht ganz eindeutig bei Betreiberwechsel das ganze Prozedere von vorne los. Anzeigepflicht besteht also definitiv. Ob es eventuell eine Möglichkeit gibt zu sagen ok, wir begnügen uns damit dass „erneut“ angezeigt wird und verzichten auf die erneute Zuverlässigkeitsprüfung, weiß ich nicht. Ich dachte es sei so geplant, dass irgendwann jede Bewachungsperson nur einmal auf Zuverlässigkeit geprüft wird, und dann „von Jedem eingesetzt werden kann“. Habe das aber in letzter Zeit nicht mehr so genau verfolgt, da ich unzuständig geworden bin.



Geschrieben von jascha am 31.01.2019 um 06:04:

  änderung der Rechtsform

Moin,

durch Änderung der Rechtsform benötigt der neue Betreiber (die juristische Person) eine neue Erlaubnis, die Erlaubnis der natürlichen Person kann nicht übertragen werden. Das schon überprüfte Bewachungspersonal muss nicht erneut überprüft werden, höchstens zu den neu geltenden regelmäßigen Überprüfungen

Gruß

Jascha


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