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Geschrieben von GewerbeamtMGH am 16.01.2019 um 16:14:

  Wechsel Komplementär bei KG

Hallo,

wir haben hier einen Fall vorliegen bei dem eine gewerblich angemeldete GmbH & Co KG in eine Stiftung & Co KG umfirmiert. Die Nummer im HRA bleibt gleich.
Ich bin eigentlich der Meinung, dass man hier gewerberechtlich gar nichts vorzunehmen hat, da die KG ja gleich bleibt.
Wie sind die Meinungen hier im Forum ?

Herzlichen Dank und schöne Grüße



Geschrieben von Thomas Mischner am 17.01.2019 um 07:54:

 

Hallo,
die KG bleibt zwar gleich; allerdings ist die KG gewerberechtlich nicht relevant. Gewerbetreibende und somit Anzeigepflichtige ist die Komplementärin (erst GmbH, dann Stiftung). Somit ist nach der Schilderung des Sachverhalts eine Gewerbeabmeldung seitens der GmbH und eine Gewerbeanmeldung seitens der Stiftung vorzunehmen.



Geschrieben von Civil Servant am 17.01.2019 um 08:06:

 

Dem kann ich nur beipflichten.

Mag bei Kapitalgesellschaften die unveränderte HR-Nr. ein mehr als deutlicher Hinweis dafür sein, dass sich gewerberechtlich Relevantes nicht geändert hat, gilt das für Personengesellschaften so nicht, weil es bei denen immer auf den persönlich haftenden Gesellschafter ankommt.



Geschrieben von GewerbeamtMGH am 17.01.2019 um 09:08:

  RE: Wechsel Komplementär bei KG

herzlichen Dank für die Rückmeldungen. Das ist ja interessant. Wieder was gelernt.
D.h. die Gmbh & Co KG muss abmelden und die Stiftung & Co KG anmelden.



Geschrieben von Civil Servant am 17.01.2019 um 10:29:

 

Streng genommen müsste die Komplementär-GmbH abmelden und die Stiftung anmelden. Wie Kollege Mischner schon geschrieben hat, können Personengesellschaften eigentlich gar nicht anmelden, sondern immer nur deren persönliche haftende Gesellschafter. Die Angaben zur Personengesellschaft tauchen in der Gewerbemeldung quasi "nur" nachrichtlich auf.

Das ergibt sich übrigends aus den VV zum § 14 GewO.



Geschrieben von GewerbeamtMGH am 17.01.2019 um 13:45:

 

Danke


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