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Geschrieben von Jannes am 09.01.2019 um 16:04:

  Gewerbe: In Frankreich verboten, in Deutschland erlaubt

Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

unsere kleine Stadt, in Frankreich nennt man sie Deux-Ponts, liegt scharf an der Grenze. Daher, gibt es bei uns eher mal eine Gewerbefrage mit Auslandsbezug.

Diese Woche dann mal wieder eine ganz neue Kombination, ich zähle sie mal in Einzelschritten auf:
* Ein Deutscher, der in Frankreich wohnt, möchte Geldspielgeräteaufsteller werden.
* Er hat (noch) keine Betriebsstätte.
* Er könnte erklären, dass er diese bei uns einrichten wird.
* Fröhlich beantragt er am Ort der zukünftigen Betriebsstätte den § 33 c I.
* Wir sind zuständig und legen los.
* Er erhält vier Wochen später die grundsätzliche Erlaubnis, könnte dann aber sagen, dass er doch keine Betriebsstätte bei uns errichten wird.
* Er will das Gewerbe von seinem Wohnhaus aus betreiben.
* Es könnte § 4 der Gewerbeordnung greifen. Warum auch nicht, wir sind ja alle sehr europäisch.
* Doch STOPP: Meines Wissens sind solcherlei Geldspielgeräte in Frankreich verboten! Werden die Franzosen trotzdem sein Gewerbe anmelden? Atelier de machines à jeux d'argent (seulement sur le territoire d'Allemagne)
Ist das denkbar?



Geschrieben von VeSa am 10.01.2019 um 07:33:

 

Moin

Nach meinem Wissen greift § 4 GewO ja gerade nur dann, wenn er in Deutschland eine feste Betriebsstätte hat, und dann ab und zu mal was in Frankreich machen möchte. Nicht mehr und nicht weniger. Wenn er hier aber keine Niederlassung hat, dann hilft ihm auch § 4 nicht weiter. Mal abgesehen von dessen Absatz 2, der "Umgehungsschnickschnack" ausschließt.

Das ist erstmal meine Grundmeinung zu § 4 GewO.
Hinzu kommt nun die Frage, was ihm ein deutscher Paragraph in Frankreich nützt. Da § 4 Ausfluss des Europarechtes sein dürfte, sollte es in Frankreich einen vergleichbaren Paragraphen geben. Das weiß ich aber nicht. Meine nicht vorhandenen Französischkenntnisse verhindern auch, das ich das herausfinden könnte Aber selbst wenn es ein Pendant gibt, wovon ich ausgehe, dann müsste es ja immer noch daran scheitern, dass er hier in Deutschland eben gar nix hat. Die Voraussetzungen einer grenzüberschreitenden Tätigkeit liegen also schlichtweg gar nicht vor.

Die Dikussion ist eröffnet großes Grinsen

Viele Grüße
VeSa



Geschrieben von Runge am 10.01.2019 um 07:40:

 

Hallo aus Bad Fallingbostel,

es ist zwar noch sehr früh, aber folgendes könnte ich mir vorstellen:

Die Gewerbeordnung gilt ja nur für Deutschland. Das Gleiche gilt dann auch für die Aufstellererlaubnis. Was er in Frankreich macht, unterliegt dem dortigen Gewerberecht.

Die 33i-Erlaubnis braucht er, um in Deutschland Automaten aufstellen zu dürfen, auch wenn er in Frankreich wohnt. Wenn das Aufstellen von Geldspielgeräten in Frankreich verboten ist, dürfte es auch wohl schwierig sein, dort einen Betriebssitz mit eben dieser Tätigkeit zu gründen.

Der § 4 GewO - mit dem ich recht wenig Erfahrung habe - dürfte m.E. nur dann zum Tragen kommen, wenn er in Frankreich einen Betriebssitz mit dieser Tätigkeit hätte und das Gewerbe dort auch überwiegend ausüben würde. Dann dürfte er das gelegentlich auch in Deutschland - und dann ohne Erlaubnis - tun.

Regina Runge



Geschrieben von René Land am 08.03.2019 um 10:37:

 

Zitat:
Original von Runge
Die Gewerbeordnung gilt ja nur für Deutschland. Das Gleiche gilt dann auch für die Aufstellererlaubnis. Was er in Frankreich macht, unterliegt dem dortigen Gewerberecht.

Die 33i-Erlaubnis braucht er, um in Deutschland Automaten aufstellen zu dürfen, auch wenn er in Frankreich wohnt. Wenn das Aufstellen von Geldspielgeräten in Frankreich verboten ist, dürfte es auch wohl schwierig sein, dort einen Betriebssitz mit eben dieser Tätigkeit zu gründen.

Der § 4 GewO - mit dem ich recht wenig Erfahrung habe - dürfte m.E. nur dann zum Tragen kommen, wenn er in Frankreich einen Betriebssitz mit dieser Tätigkeit hätte und das Gewerbe dort auch überwiegend ausüben würde. Dann dürfte er das gelegentlich auch in Deutschland - und dann ohne Erlaubnis - tun.

Regina Runge


Hallo in die Runde.
Ich pflichte Frau Runge bei.
§ 4 GewO kann im Übrigen auch deshalb nicht zur Anwendung kommen, da Artikel 2 der EG-DLR den Bereich des Glücksspiels vom Geltungsbereich der Richtlinie ausschließt.

Freundliche Grüße

R. Land


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