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--- TR.5.0,Einsatztaste ausgetrickst ! (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=16721)


Geschrieben von petergaukler am 25.12.2018 um 09:48:

  TR.5.0,Einsatztaste ausgetrickst !

Hallo Leute,

bei uns sind jetzt die ersten Zusatzgeräte für ALLE Geldspielgeräte nach Tr.5.0 aufgetaucht !

Sie sind aus Kunststoff schwarz mit mini usb buchse zum Laden, ca.4x6cm.,arbeiten also

selbsttätig

haben einen Accu , man setzt sie auf die einsatztaste (mit Magnethalterung)

und wie von Geisterhand (drückt) dieses Teil alle 1-5 sekunden selbstätig die Taste

nun kann der Spieler wieder mehrere Geräte gleichzeitig bedienen / spielen !

Ist diese Variante denn erlaubt? Kopfkratz

Bzw. wo steht was/es ,dass es verboten ist ? Lesen


pg.



Geschrieben von dieter116 am 26.12.2018 um 05:51:

 

Hatten wir doch vor Kurzem schon einmal, Pushbutton Robot.

Spielverordnung und nicht erlaubtes Zusatzgerät.
Automat entspricht nicht mehr der Bauartzulassung



Geschrieben von gmg am 26.12.2018 um 07:56:

 

Über eine Aufnahme - gern auch per PN - würden man sich freuen...!

Grüße



Geschrieben von petergaukler am 26.12.2018 um 08:41:

 

Zitat:
Original von gmg
Über eine Aufnahme - gern auch per PN - würden man sich freuen...!

Grüße


mache ich
die tage

pg.
p.s.


gefunden habe ich diesen text:

5.10 Bedienvorrichtungen zur Geldein- und -ausgabe so¬wie zur Einsatzleistung
Spezieller Bezug: § 13 Nr. 2, 3 und 7 SpielV
Bei der Geldeingabe darf der Inhalt des Geldspeicher 10 Euro nicht übersteigen. Höhere Beträge sind entweder zurückzuweisen oder der 10 Euro übersteigende Betrag ist unmittelbar wieder auszuzahlen.
Jeder Einsatz ist durch eine Bedienvorrichtung einzeln auszulösen. Einsatzautomatiken sind nicht erlaubt. Die Einsatztaste ist nur dann wirksam, wenn die Voraussetzung für einen neuen Einsatz gegeben ist. Die entsprechende Taste ist mit der Aufschrift „Einsatz“ zu versehen.



Geschrieben von walterf am 26.12.2018 um 10:46:

 

Zitat:
Original von dieter116
(...)
Automat entspricht nicht mehr der Bauartzulassung


genau...
weiter geht`s noch, weil dann illegales Glücksspiel nach §284 stattfindet
und hier hört der Spaß wirklich auf.....

Frohe Weihnachten



Geschrieben von elyesa am 26.12.2018 um 12:16:

 

Moin,

vielleicht liege ich falsch, aber ich verstehe es folgendermaße:

5.10 Bedienvorrichtungen zur Geldein- und -ausgabe so¬wie zur Einsatzleistung
Spezieller Bezug: § 13 Nr. 2, 3 und 7 SpielV
Bei der Geldeingabe darf der Inhalt des Geldspeicher 10 Euro nicht übersteigen. Höhere Beträge sind entweder zurückzuweisen oder der 10 Euro übersteigende Betrag ist unmittelbar wieder auszuzahlen.
Jeder Einsatz ist durch eine Bedienvorrichtung einzeln auszulösen. Einsatzautomatiken sind nicht erlaubt. Die Einsatztaste ist nur dann wirksam, wenn die Voraussetzung für einen neuen Einsatz gegeben ist. Die entsprechende Taste ist mit der Aufschrift „Einsatz“ zu versehen..

- Jeder Einsatz ist durch eine Bedienvorrichtung einzeln auszulösen... genau dies macht es. Löst einzeln jeden Einsatz aus ?
- Die Einsatztaste ist nur dann wirksam, wenn die Voraussetzung für einen neuen Einsatz gegeben ist. dies is gegeben ?
- Einsatzautomatiken sind nicht erlaubt. Einsatzautomatiken? Bezogen auf das im Gerät verbaute Modul? oder mobilen/externen Geräten?

Nach meinen Verständnis nicht so eindeutig ob das Benutzen von so einen Drücker wirklich verboten ist. Da ja der Ablauf des Einsatzes nicht verändert wird.

Ich hatte mal mit einem Juristen geredet, der meint ist er eine Auslegungssache und Ermessenssache, aber definiert nicht strafbar.

LG
und schöne Feiertage



Geschrieben von gmg am 26.12.2018 um 13:36:

 

Ebenfalls MOIN,

kannst Du eine Aufnahme von dem "Drück-Automaten" einstellen oder per PN zusenden?

Grüße



Geschrieben von Pit am 26.12.2018 um 13:45:

 

das ist dann eine ähnliche Geschichte wie mit der Mehrfachbespielung
an V2 Geräten.
Eine nicht eindeutig geschriebene Verordnung lässt Interpretationen in
alle Richtungen zu.
Diese Lücke wäre m.E. aber viel schwerwiegender. Denn die Einsatztaste
ist das eigentlich wirklich funktionierende Instrument die Mehrfachbespielung
weitestgehend zu unterbinden.
Für die Highroller werden die Geräte wieder interessanter weil das Vorbuchen
wieder möglich ist. Bleibt nur noch der maximale Stundenverlust von 60€.

Ich hatte mal bezüglich der Mehrfachbespielung auf das Sozialkonzept hingewiesen.
Das geht in die Richtung " Spielerschutz".
Um so überraschter war ich, das in unserer Kommune bei zwei großen Aufstellen
(ADP/Schmidtgruppe) der Kunde beliebig viele Geräte bespielen kann.
Bei ADP wurde eine Konzession (12 Geräte) von 2 Spielern bearbeitet.

Da wird groß propagiert das nur Spielhallen überleben die auf einem
hohen qualitativen Standard arbeiten (TÜV etc.), aber in den eigenen Hallen
wird sich um den Spielerschutz ein Dreck gekümmert.



Geschrieben von NUK-Harburg am 26.12.2018 um 14:43:

 

Ja, wir hatten das Thema automatischer Tastendrücker schon einmal.

Und natürlich ist eine solche Vorrichtung nicht im Regelwerk der Spielverordnung erfasst, da sich der Verordnungsgeber bestimmt keine Gedanken über solcher Art Mechanismen gemacht hat, die eventuell später mal auf eine Taste gelegt werden könnten.

Da könnte ein Spieler auch seinen Goldhamster dressieren, damit dieser alle 75sek. einen Salto auf der Taste dreht oder seine Oma mitbringen, die für ihn die Knöpfchen drückt....

Und mit der hier aus der Spiel.V. viel zitierten „ Bedienvorrichtung „ ist eine fest verbaute Komponente des zugelassenen Spielgerätes gemeint und NICHT eine lose aufliegende mechanische Drückhilfe.

Trotzdem wird so ein Tastendrücker natürlich für viel Aufregung sorgen, sollte er bei einer Begehung durch das Ordnungsamt vorgefunden werden.

Daher haben auch etliche Aufsteller davon abgesehen, oder eine Bestellung der Drücker wieder storniert, um es nicht gänzlich zu übertreiben.

Und Ja, eine Mehrfachbespielung, Tastendrücker und Zigtausend- Gewinne helfen momentan der Branche so gar nicht sich in das rechte Licht zu rücken und stehen jedem gelebten Sozialkonzept entgegen.



Geschrieben von KARO am 26.12.2018 um 16:27:

 

Hallo ,

hier wird zu Recht oder Unrecht über automatische Tastendrücker spekuliert , richtig !!

Im TV und Internet laufen ( soweit ich es weiss) verbotene Werbung , rauf und runter ,

der Online Casinos täglich ab .

Das wäre doch einmal eine ausgiebige Diskussion wert .

Gruß



Geschrieben von NUK-Harburg am 26.12.2018 um 16:33:

 

Das ist ein sehr gutes Thema und ein gutes Beispiel dafür, wie verzerrt gerade der Wettbewerb im Glückspielmarkt tatsächlich läuft.

Mach doch einen neuen Thread auf und warte ab, wie viele Forenmitglieder sich dieser Thematik anschließen.



Geschrieben von gmg am 26.12.2018 um 18:04:

 

Kommen wir nach der Ablenkung zurück zum Thema:

Da ist er ja....
Der Drücker....
Klein und unscheinbar, jedoch er funktioniert. Beweis durch Filmchen.
Gibt es für unter 100€.....
Funktioniert bei GSG allen Hersteller.

Grüße



Geschrieben von petergaukler am 26.12.2018 um 18:32:

 

Zitat:
Original von gmg
Kommen wir nach der Ablenkung zurück zum Thema:

Da ist er ja....
Der Drücker....
Klein und unscheinbar, jedoch er funktioniert. Beweis durch Filmchen.
Gibt es für unter 100€.....
Funktioniert bei GSG allen Hersteller.

Grüße


hi,
sieht ähnlich aus !
ich mache ein bild wie gesagt !

pg.



Geschrieben von walterf am 26.12.2018 um 18:44:

 

Zitat:
Original von petergaukler
Zitat:
Original von gmg
Kommen wir nach der Ablenkung zurück zum Thema:

Da ist er ja....
Der Drücker....
Klein und unscheinbar, jedoch er funktioniert. Beweis durch Filmchen.
Gibt es für unter 100€.....
Funktioniert bei GSG allen Hersteller.

Grüße


hi,
sieht ähnlich aus !
ich mache ein bild wie gesagt !

pg.



Er funktioniert, klar ist ja auch ein Ergebnis deutscher Inschenörskunst.
Was macht der eigentlich?
Er drückt auf einen Knopf, den man drücken soll...
unfassbar!

Den könnte Mr. President auch an seinen Atomknopf schrauben?
Wenn er wollte ja!

Oder auf die Toilettenspülung....

Das Teil hat Potenzial!


Mehr Bilder, wir brauchen mehr Bilder hochauflösend!
Und wo ist der Film eigentlich?



Geschrieben von KARO am 26.12.2018 um 19:35:

 

Hallo Walterf ,

superreaktion von Dir , was soll man dazu sonst sagen , der Preis wurde ja auch gleich mitgeliefert

und das für diesen schnell selbstgebastelten pappkarton .

Ich frage mich nur was dieser Beitrag eigentlich beweisen soll , das ist doch ein Fake .

Verbotene TV und Internetwerbung für OnlineCasinos und Sportwetten sind natürlich eine

Ablenkung , was soll man dazu sagen ? .

Ich wünsche einigen Herrschaften viel Spaß bei der Suche nach ungereimtheiten im

Gewerbl. Spiel , aber immer bei der Warheit bleiben !!

Gruß



Geschrieben von sunrise am 26.12.2018 um 21:38:

 

Zitat:
Original von walterf
[quote][i]




Den könnte Mr. President auch an seinen Atomknopf schrauben?






Auch wenn das alles zur Zeit bestimmt nicht lustig ist habe ich doch über deine Antwort herzhaft lachen müssen.

Ich glaube kaum, dass wir unsere Umsätze mit diesem ominösen Knopfdruckgerät zu vergangenen Höhen drücken werden können.



Geschrieben von walterf am 26.12.2018 um 21:53:

 

Gut finde ich die Dinger auch nicht, aber da sind andere Sorgen.
Die Geräte fliegen uns quotenmäßig um die Ohren und dann muss man sich so einen Schxxx
durchlesen....

Die Novos brauchen keinen Autodrücker sondern eine Sackkarre für den Weg nach draußen!



Geschrieben von sunrise am 26.12.2018 um 22:36:

 

Zitat:
Original von walterf


Die Novos brauchen keinen Autodrücker sondern eine Sackkarre für den Weg nach draußen!



Mit den Quoten der Novos konnte man früher bei hohen Einwürfen gut leben. Jetzt geht das nicht mehr. Nur noch teure Deco.

Nur die adp Geräte sind stabil in Einwurf und Kasse.

Ansonsten ein Trauerspiel...



Geschrieben von Zeus am 27.12.2018 um 03:47:

 

Zitat:
Original von elyesa
Moin,

vielleicht liege ich falsch, aber ich verstehe es folgendermaße:

5.10 Bedienvorrichtungen zur Geldein- und -ausgabe so¬wie zur Einsatzleistung
Spezieller Bezug: § 13 Nr. 2, 3 und 7 SpielV
Bei der Geldeingabe darf der Inhalt des Geldspeicher 10 Euro nicht übersteigen. Höhere Beträge sind entweder zurückzuweisen oder der 10 Euro übersteigende Betrag ist unmittelbar wieder auszuzahlen.
Jeder Einsatz ist durch eine Bedienvorrichtung einzeln auszulösen. Einsatzautomatiken sind nicht erlaubt. Die Einsatztaste ist nur dann wirksam, wenn die Voraussetzung für einen neuen Einsatz gegeben ist. Die entsprechende Taste ist mit der Aufschrift „Einsatz“ zu versehen..

- Jeder Einsatz ist durch eine Bedienvorrichtung einzeln auszulösen... genau dies macht es. Löst einzeln jeden Einsatz aus ?
- Die Einsatztaste ist nur dann wirksam, wenn die Voraussetzung für einen neuen Einsatz gegeben ist. dies is gegeben ?
- Einsatzautomatiken sind nicht erlaubt. Einsatzautomatiken? Bezogen auf das im Gerät verbaute Modul? oder mobilen/externen Geräten?

Nach meinen Verständnis nicht so eindeutig ob das Benutzen von so einen Drücker wirklich verboten ist. Da ja der Ablauf des Einsatzes nicht verändert wird.

Ich hatte mal mit einem Juristen geredet, der meint ist er eine Auslegungssache und Ermessenssache, aber definiert nicht strafbar.

LG
und schöne Feiertage


... die Spielverordnung bezieht sich auf das Gerät selbst. Wer oder was die Taste drückt (solange die Taste durch den Geldspielautomaten nicht selbst "gedrückt" wird) ist nicht relevant. Sonst würde in der Spielverordung die Bedienung dieser Taste entsprechend definiert worden sein , mit welchen Körperteilen diese bedient werden darf... Ich würde mich über Anzeigen von jeglichen Ämtern freuen um klären zu lassen, wer oder was die Taste drücken darf ohne irgendwelche Diskriminierung zu legitimieren...
einen guten Rutsch wünsche ich euch allen!



Geschrieben von dieter116 am 27.12.2018 um 07:15:

  RE: TR.5.0,Einsatztaste ausgetrickst !

§13 Satz 7 SpVO

Jeder Einsatz darf nur durch unmittelbar zuvor erfolgte gesonderte physische Betätigung des Spielers ausgelöst werden.


Weiter ein nicht in der Bauartzulassung erfasstes Zusatzgerät.
Somit entspricht GSG nicht mehr der Bauartzulassung.

§7

(4) Der Aufsteller hat ein Geld- oder Warenspielgerät unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen,
2.
das nicht mehr der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt veröffentlichten Bauartzulassung entspricht,


Bei Anbringung durch Betreiber bestimmt strafbar.
Andere Konstellationen werden wohl in Zukunft die Gerichte entscheiden.


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