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Geschrieben von LoryGlory am 30.11.2018 um 09:04:

  Teilnehmerlisten zwingend erforderlich

Guten Morgen,

wird ein Antrag auf Festsetzung nur als vollständig gesehen, wenn eine Teilnehmerliste dabei ist ?

Einerseits ist die Frage, wie man sonst prüfen soll, ob es überhaupt die Voraussetzungen für eine Festsetzung erfüllt oder nicht (Vielzahl von Anbietern) und ob es überwiegend gewerbliche oder private Anbieter sind.

Andererseits habe ich jetzt öfter auch mitbekommen, dass Flohmärkte es so machen: Entweder du kommst am Tag des Flohmarktes und baust einen Stand auf oder eben nicht.

Ich hab jetzt mehrere Bewerbungen für 2019 für eine Flohmarkt-Festsetzung. Der Veranstalter sagt, es seien nur private Anbieter dabei. Das ganze soll monatlich an Samstag und Sonntagen stattfinden. Der Veranstalter hat mir auch schon gesagt, dass es ihm nicht möglich ist mir so eine Liste vorher zu geben.

Wie seht ihr das?

Ich verstehe auch nicht so recht... Im "neuen" NFeiertagsG kann nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 eine Ausnahme FÜR Spezialmärkte NACH DER GEWERBEORDNUNG getroffen werden, wenn dafür aber c) mindestens 75 Prozent der Anbieter keine gewerblichen Anbieter sind

Wenn ich 75 % private Anbieter habe... wie kann es dann ein Spezialmarkt nach der GewO sein? Das ist doch dann gar nicht.... "Festsetzungswürdig ?"



Geschrieben von Civil Servant am 30.11.2018 um 11:52:

  RE: Teilnehmerlisten zwingend erforderlich

Die Vorschrift ist wohl so zu verstehen, dass die 25% gewerblichen Teilnehmer eine Festsetzung erfordern.

In der Tat: Sind 100% private Leute, die ihre Dachbodenfunde verticken, ist das kein Fall für die GewO, sondern nur für das Feiertagsrecht.


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