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Geschrieben von MichaPbr am 14.11.2018 um 18:49:

  Gestattung für interne Firmenweihnachtsfeier

Hallo liebe Forenmitglieder,

eine ortsansässige Firma kam heute zu mir und teilte mit, dass sie eine Art Weihnachtsmarkt auf ihrem Betriebsgelände abhalten möchten. Es sind ein paar kleinere Buden aufgestellt, wo kostenlose Speisen und Getränke (alkoholische und alkoholfreie) verabreicht werden. Es besteht also keine Gewinnerzielungsabsicht. Die Veranstaltung ist auch nur für die Mitarbeiter/innen (ca. 750).

Eine Gestattung nach § 12 GastG ist demnach nicht nötig, oder?

Danke vorab für Eure Hilfe.

Danke



Geschrieben von Rheinhesse am 15.11.2018 um 08:59:

  RE: Gestattung für interne Firmenweihnachtsfeier

Moin aus Rheinhessen,
nun ja - Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle werden angeboten, auch wenn die Unkosten komplett vom Auftraggeber (der Firma) übernommen werden sollen. Das dieser "Weihnachtsmarkt" auf dem Betriebsgelände nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist, steht dem nicht entgegen, insbesondere wenn die Firmenangehörigen noch die Familienmitglieder mitbringen dürfen. Eine Gewinnerzielungsabsicht der Standbetreiber ist sicherlich auch vorhanden.
Insofern wäre eine genauere Betrachtung erforderlich und die Notwendigkeit einer Gestattung nach § 12 GastG halte ich nicht für ausgeschlossen.



Geschrieben von Runge am 15.11.2018 um 09:53:

 

Spontan hätte ich gesagt, wenn unentgeltlich ausgeschenkt und verabreicht wird, handelt es sich nicht um ein Gaststättengewerbe und fällt dementsprechend weder unter das Bundes noch unter die Landesgaststättengesetze.

Aber bei näherer Betrachtung geht es ja gar nicht um den Betrieb, sondern um die einzelnen Stände. Verkaufen oder verabreichen die mit Gewinnerzielungsabsicht, wäre dass wohl doch gewerblich.

Und das mit der Öffentlichkeit hängt davon ab, ob wirklich nur die Betriebsangehörigen (wie zum Beispiel bei reinen Betriebskantinen) oder eben auch Dritte (z.B. Familie, Freunde) kommen dürfen.

Bewirtschaftet der Betrieb die Buden allerdings selbst, sehe ich hier keine Gewinnerzielungsabsicht und damit keine Gewerblichkeit.

Regina Runge



Geschrieben von MichaPbr am 15.11.2018 um 10:11:

 

Vielen Dank für die Antworten.

Lt. Aussage des Mitarbeiters kommen nur Betriebsagehörige zur Feier. Es sind weder Familienangehörige, noch Freund zugelassen.

Die einzelenen Stände werden selbst bewirtet.



Geschrieben von Rheinhesse am 15.11.2018 um 11:10:

 

Moin aus Rheinhessen,
da würde ich mich der Meinung der Koll. Runge anschließen. Dann ginge es wohl ohne - lediglich eine Info an die Lebensmittelbehörde könnte sinnvoll sein.



Geschrieben von BE-DE am 15.11.2018 um 11:25:

 

Moin Moin von der D...

so sehe ich das auch. Die Standbetreiber wollen wohl Etwas verdienen, aber dafür wird anscheinend eine Pauschale vom Arbeitgeber bezahlt, weil es ja für die Mitarbeiter umsonst sein soll.
Die LeMüs würden wir auch informieren.



Geschrieben von Runge am 15.11.2018 um 11:36:

 

Ich hatte das so verstanden, dass die Stände von der Firma selbst, also nicht von selbständigen Dritten, die etwas verdienen wollen, betrieben werden.

Wenn ein Dritter einen Stand selbständig betreibt (und dabei auch etwas verdienen will) würde ich das als gewerbliche Tätigkeit einschätzen, egal ob jetzt jeder Kunde einzeln oder der Betrieb alles bezahlt.

Allerdings dürfte es hier an der Öffentlichkeit fehlen.

Regina Runge



Geschrieben von SE-Schwarzarbeit am 15.11.2018 um 13:03:

 

Unabhängig davon, ob ein von der Firma beauftragter Caterer die Verköstigung übernimmt (und dafür vom Auftraggeber bezahlt würde) oder ausgewählte Mitarbeiter*innen der Firma den Ausschank selbst übernehmen handelt es sich doch bei dieser Konstellation nie um ein Gaststättengewerbe.
Und dem Arbeitgeber wird sicherlich auch an der weiteren Gesundheit der Mitarbeiter*innen gelegen sein, so dass er schon im eigenen Interesse gute hygienische Zustände schaffen wird. Dafür könnte die Lebensmittelaufsicht sicherlich gerne beratend tätig werden.
Ich würde die direkte Kontaktaufnahme empfehlen, viel Spaß und Erfolg wünschen und mich wieder hinlegen...


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