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Geschrieben von Frager am 12.11.2018 um 23:35:

  Gewerbe anonym?

Hallo an alle,

Ich würde gerne 3D-Drucke über Etsy o.ä. verkaufen (eher aus Spaß, daher ist mit keinen großen Mengen zu rechnen).
Da ich ungern meine Privatadresse dafür öffentlich machen, und die Rücknahmen irgendwo anders als bei mir Zuhause lagern möchte, wollte ich mich hier mal erkundigen ob es dafür eine Möglichkeit gibt, eventuell eine Briefkastenadresse oder ähnliches zu mieten. In meiner Nähe gibt es auch einen Anbieter von Lagerräumen (selfsorage); wäre es eventuell möglich, hier einen kleinen Lagerraum anzumieten und ihn als Geschäftsadresse zu benutzen?

Vielen Dank für eure Zeit!



Geschrieben von Roesje am 13.11.2018 um 07:47:

 

Gutenmorgen!

Nein, Briefkastenadressen sind unzulässig.

Das Gewerbe ist dort anzumelden, wo es ausgeübt wird (Betriebsstätte).

Sofern keine anderweitigen Räumlichkeiten für die gewerbliche Ausübung angemietet und genutzt werden, wird meistens die Privatanschrift als Betriebsstätte angegeben.

Die Angaben zur Person (und dazu gehört die Privatadresse) sind zwingend in der Gewerbeanzeige (Gewerbeanmeldung) anzugeben. Die Gewerbemeldungen dienen ja einer Überwachungsmöglichkeit...daher ist eine anonyme Gewerbetätigkeit überhaupt nicht möglich.

Allerdings: Der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden (§ 14 Abs. 5 S. 2 GewO), d.h. die Privatanschrift ist grds. nicht dabei, es sei denn, sie ist auch Betriebsstätte.

Dabei ist sie höchstens bei Anfragen von Stellen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können, was mit dem schutzwürdigen Interesse des Gewerbetreibenden abzuwägen ist > Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt (§ 14 Abs. 7)

Die einzige rechtliche Möglichkeit nach der Gewerbeordnung ist also die, dass Sie sich einen Raum zur Ausübung des Gewerbes anmieten, damit Sie diese Adresse als Betriebsstätte angeben können. Zu beachten ist halt bloß, dass Sie dort dann auch Ihr Gewerbe ausüben. Sofern sich herausstellen würde, dass Sie eine Briefkastenadresse haben, also eine Betriebsstätte angeben, wo gar keine Ausübung des Gewerbes stattfindet, dann kann die Gewerbebehörde tätig werden, indem sie Sie auffordert, korrekte Angaben zu machen oder Ihr Gewerbe von Amts wegen abmeldet (weil an der Betriebsstätte keine Tätigkeit erfolgt/kein Betrieb ansässig ist).



Geschrieben von Frager am 13.11.2018 um 09:01:

 

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Wenn ich also ein kleines Lager anmieten und dort drucken würde, würde dies dann als Betriebsstätte gelten, oder gibt es dafür spezielle rechtliche Bestimmungen/Anforderungen?



Geschrieben von Rheinhesse am 13.11.2018 um 10:36:

 

Moin aus Rheinhessen,
in Ihrem Falle wäre dann das kleine Lager die zentrale Betriebsstätte Ihres Gewerbebetriebes und würde dann als Hauptniederlassung geführt werden müssen.
Eine Hauptniederlassung stellt den Mittelpunkt des Geschäftsverkehrs für den betreffenden Betrieb eines stehenden Gewerbes im Sinne § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO dar. Eine Hauptniederlassung ist auch dann gegeben, wenn daneben keine Zweigniederlassungen oder unselbstständige Zweigstellen im Sinne des § 14 Abs. 1 GewO betrieben werden, sie kann auch in der Wohnung des Gewerbetreibenden (zum Beispiel eines Maklers) liegen.
Wichtig dabei ist aber, dass der Ort, den Sie als Mittelpunkt Ihres Geschäftsverkehrs angeben auch für alle Behörden im Rahmen der Gewerbeaufsicht erreichbar und auffindbar sein muss. Dies setzt m. E. auch voraus, dass an der Anschrift der Hauptniederlassung eine regelmäßige Erreichbarkeit des Gewerbetreibenden in persönlicher und postalischer Hinsicht möglich sein muss.



Geschrieben von GewerbePlbg am 15.11.2018 um 08:25:

 

Zählt denn zu der betrieblichen Anschrift auch die Hauptniederlassung? Oder darf ich nur die Anschrift der Betriebsstätte rausgegeben? Weißnicht



Geschrieben von Rheinhesse am 15.11.2018 um 08:49:

 

Moin aus Rheinhessen,
der erste gemeldete Gewerbebetrieb ist immer die Hauptniederlassung. Jede weitere Betriebsstätte muss separat unter Angabe der Anschrift der Hauptniederlassung angemeldet werden. Sofern die Anschrift der Hauptniederlassung mit der Anschrift Ihrer privaten Wohnanschrift identisch ist, muss diese angegeben werden.
In Ihrem Beispiel wäre dann u. U. eine Anmeldung unter der Wohnanschrift erforderlich - Hauptniederlassung und ggf. eine Anmeldung unter der Anschrift des angemieteten Lagerraumes / Produktionsraumes als Zweigniederlassung / unselbständige Zweigstelle notwendig.
P. S. - Eine "Auskunftssperre" wie im Melderecht gibt es im Gewerberecht nicht.


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