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Geschrieben von LraMx2 am 26.10.2018 um 09:03:

  Bußgeldbescheid bei einfacher Gewerbeuntersagung

Hallo zusammen!

Unserer Fall:

Der Gewerbetreibende hat 1997 eine Gewerbeuntersagung (keine erweitere) einer anderen Kreisverwaltungsbehörde für das Gewerbe „Groß- und Einzelhandel mit Motorrädern und Zubehör, Motorradersatzteilen und Zubehör und Überbekleidung“ bekommen.

2013 hat der selbige in unserem Einzugsbereich das Gewerbe "Dienstleistungen im Motorradbereich und Reifenindustrie; Instandsetzung von Motorradbaugruppen; Motorradservice; Fahrzeughandel unter 3,5 t"

Ist das ausreichend ähnlich für einen Bußgeldbescheid nach § 146 GewO?



Geschrieben von SE-Schwarzarbeit am 26.10.2018 um 09:35:

 

Ich würde im Zweifel zunächst aufklären, ob denn auch tatsächlich weiter mit Motorrädern gehandelt wird. Wenn ja, dürfte es ausreichend sein.
Aber! Bevor ich mit Kanonen auf Spatzen schieße, würde ich zunächst freundlichen Kontakt aufnehmen und beraten, dass man ja möglicherweise in den 16 Jahren ohne Gewerbeanmeldung an der Wiederherstellung der Zuverlässigkeit gearbeitet, nur den Antrag auf Wiedererklärung vergessen hat. Je nach Kooperationsbereitschaft und wirtschaftlicher Lage des Unternehmers kann man dann immer noch den Laden zwangsweise schließen, wenn es nötig wird...

Gruß aus dem Echten Norden



Geschrieben von LraMx2 am 26.10.2018 um 09:43:

 

Er handelt definitiv noch mit Motorrädern.

Aufmerksam wurden wir auf den Herrn aufgrund einer Anregung zur Gewerbeuntersagung vom Finanzamt.

--> definitiv nicht zuverlässig Augenzwinkern



Geschrieben von Roesje am 26.10.2018 um 10:39:

 

Toll, wie gut doch das ganze System funktioniert... ;-)

Eigentlich werden doch auch die Finanzämter über erteilte Gewerbeuntersagungen informiert.

Mir ist es unbegreiflich, warum dann die Leute durchrutschen...gut, hier ist die GU schon lange her, aber ich hatte das auch schon mit Untersagungen, die lediglich wenige Jahre her waren...wie kann es sein, dass das FA dann nicht (mehr) weiß, dass der Steuerpflichtige eine GU hat und erneut ein GU-Verfahren anregen? Warum informieren wir andere Behörden, wenn diese es dann nicht interessiert oder nach bereits 2 Jahren plötzlich nicht mehr wissen? Da kann ich immer nur mit dem Kopf schütteln...wie viel in diesem Behördenapparat durchs Raster fällt.
Aber genug gejammert

Ich sehe hier auch - durch Handel mit Motorrädern - definitiv einen Verstoß gegen die GU. Die Tätigkeitsbeschreibung heute ist halt nur etwas anders formuliert, als damals, aber es meint doch so ziemlich das Gleiche.

Ich würde jedoch auch erst mal den Gewerbetreibenden vorladen und anhören.

Ich hatte hier auch schon Fälle, da dachten die Leute, so eine GU würde sich nach ein paar Jahren selbst auflösen (quasi verjähren)...

Liegt denn die alte Akte bzgl. der GU vor oder nur die Info, dass erteilt wurde? Ich würde auf jeden Fall versuchen, die Altakte bzw. wenigstens die GU in ihrem kompletten Wortlaut zu bekommen, um mir so umfassend wie möglich ein Bild über die damalige Situation machen so können.

Hiernach - insb. nach Vorsprache des Gewerbetreibenden und je nach dem, wie er sich gibt, würde ich dann über sämtliche weitere Schritte zwecks Vollzug GU u./o. OWI-Verfahren wegen Verstoß GU nachdenken.



Geschrieben von LraMx2 am 26.10.2018 um 10:59:

 

Ja System ist eindeutig überholungsbedürftig!!!

Ich wäre dafür, dass man vor einer Gewerbeanmeldung das GZR und das FZ vorlegen muss...

Warum das beim Finanzamt nicht vermerkt war, steht in den Sternen ^^

Ja auf die Anhörung hin hat er sich nicht gemeldet..

Der Bußgeldbescheid erging schon.
Es war jetzt eine generelle Frage, weil sich der gute Herr dann erst gemeldet hat.

Er hat dann einen Wiedergestattungsantrag gestellt, den wir aber aufgrund der offensichtlichen gewerblichen Unzuverlässigkeit aber ablehnen werden.
Beim Schreiben des Ablehnungsbescheides kamen uns jetzt aber jetzt nochmal Zweifel inwieweit der Bußgeldbescheid korrekt war.

Aber ich bin eigentlich auch der Meinung, dass das neue Gewerbe ähnlich genug ist.

Gibt es zu solchen Fällen irgendwo ein Urteil oder dergleichen, wo man sich rückversichern könnte?


Danke aber schon mal für die Antworten !



Geschrieben von Roesje am 26.10.2018 um 11:41:

 

Warum kamen da bei euch Zweifel auf?

Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, dann habt ihr angehört, der Typ hat sich nicht geäußert. Sein Pech, wenn er sich dann erst meldet, wenns zu spät ist.

Bußgeldbescheid an diese Person sehe ich als unproblematisch an, sofern klar ist, dass die GU von 97 noch Bestand hat und auch wegen der Tätigkeitsbeschreibung würde ich mir zunächst keine Gedanken machen, da wie gesagt zwar anders formuliert, aber trotzdem das Gleiche meinend.

Sofern er Einspruch einlegt (wenn er das noch könnte), weil er meint, er würde aufgrund Tätigkeit nicht gegen die GU verstoßen, dann müsste er ja nachweisen können, was genau seine jetzige Tätigkeit von der damligen unterscheidet.

Weswegen war denn damals die GU ausgesprochen worden? Wenn es damals wegen rückständigen Steuern oder dergleichen gewesen ist, dann wurde wahrscheinlich damals nur versäumt, sie entsprechend auf die alle Tätigkeiten nach GewO auszuweiten?
Ansonsten würde ich noch ggf. prüfen, was damals genau der Grund war und das mit der heutigen Situation/Tätigkeit vergleichen. Im Wiedergestattungsverfahren habt ihr ja jetzt auch neue Erkenntnisse, die auf eine weitere Unzuverlässigkeit schließen lassen.

Urteile habe ich jetzt adhoc keine zur Hand. Aber so wie geschildert, würde ich es ggf. auch auf ein entsprechendes Gerichtsverfahren ankommen lassen.



Geschrieben von LraMx2 am 26.10.2018 um 12:36:

 

Zweifel kamen eben wegen der unterschiedlichen Formulierung auf.

Aber wenn ihr das so genauso seht, sind die Zweifel beseitigt smile



Geschrieben von SE-Schwarzarbeit am 26.10.2018 um 12:59:

 

Eigentlich würde ich soetwas ja im öffentlichen Teil nicht fragen, aber was wurde denn hier schon bebußt?
Die Gewerbeausübung trotz Untersagung wäre doch ggf. als Begründung zweckmäßiger nach Schließen der unerlaubten Tätigkeit, oder?



Geschrieben von LraMx2 am 26.10.2018 um 13:12:

 

bebußt wurde der Verstoß nach § 146 Abs. 1 Nr. 1 GewO.
Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO

Schließung ist aber auch eine mögliche Maßnahme


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