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-- Gewerbeanmeldung nicht geschäftsführender Gesellschafter einer GbR (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=16491)


Geschrieben von herzchen am 16.10.2018 um 16:17:

 

Ich komme zurück auf den Beitrag und das Zitat:

4.2 Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften (die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts i. S. des § 705 BGB – GbR –, die offene Handelsgesellschaft – OHG – i. S. des § 105 HGB und die Kommanditgesellschaft – KG – i. S. des § 161 HGB) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter die Gewerbetreibenden, nicht dagegen die Personengesellschaften als solche, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
Bei der OHG und GbR muss daher jeder Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten; dementsprechend ist beim Eintritt eines weiteren Gesellschafters von diesem eine Gewerbe-Anmeldung, beim Ausscheiden eines Gesellschafters von Letzterem eine Gewerbe-Abmeldung zu erstatten.
….

In meinem Fall handelt es sich um eine OHG, die im gewerblichen Spielrecht unterwegs ist und verschiedene Erlaubnisse benötigt.
Lt. Allgemeiner Vertretungsregel im HR-A gibt es vier pers. haftende Gesellschafter, doch drei sind von der Vertretung ausgeschlossen.

Damit ist aber noch nichts zur Geschäftsführung ausgesagt, geschweige denn geschrieben, wie es unsere GewAnzVwV verlangt, s.o.

Die erforderliche Regelung zur Geschäftsführung wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung getroffen, wonach eben auch der nicht von der Vertretung ausgeschlossene Gesellschafter allein zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft bestimmt wurde.
Dieser Beschluss wird auch dem zust. Amtsgericht mitgeteilt; er wird aber lediglich dem Vorgang beigefügt, ohne im Register veröffentlicht zu werden.

So könnte es bei dem fraglichen Fall der GbR auch gelöst werden.
Wir alle wissen, dass eine GbR nicht im HR eingetragen wird und benötigen/ verlangen i.d.R. auch keinen GbR-Vertrag. Im vorliegenden Fall erscheint es aber sinnvoll, dass die GbR einen solchen Beschluss fasst, wer zu welchen Rechten und Pflichten heranzuziehen oder ausgeschlossen ist.
Dieser Beschluss sollte dem Gewerbeamt vorlegt werden.
Daran müssen sich dann beide Seiten messen lassen, mit der Folge, dass nur die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter die Gewerbeanzeige erstatten und zukünftige Änderungen dem Gewerbeamt schriftlich mitzuteilen sind.

Vielleicht hilft ja dieser Ansatz weiter, wenn nicht schon alles zu spät ist.



Geschrieben von B.R. am 02.09.2019 um 14:48:

 

geschäftsführende Gesellschafter bei einer bgb

Die Geschäftsführung betrifft das Innenverhältnis, also erst mal uninteressant. Paragraph 709 i.v. m. 714 bgb regelt die vertretungsmacht also das Außenverhältnis, demnach hat ein bgb Gesellschafter, der keine Geschäftsführungsbefugnis besitzt , auch keine Vertretungsmacht. Nach aussen hin, tritt er demnach auch nicht in Erscheinung. In der Praxis führt das allerdings dazu, dass eine bgb Gesellschaft plötzlich nur noch aus einem Gesellschafter besteht, was wiederum ein Widerspruch wäre.
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