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Geschrieben von kpunkt am 21.09.2018 um 11:13:

Lampe Wechsel von KG zu oHG

Eine KG wurde zu einer oHG. Die Nr. im Handelsregister blieb gleich. Außerdem fand ein Wechsel des einzigen Gesellschafters statt.

Welche Vorgänge sind nun zu veranlassen? Abmeldung der KG und Anmeldung der oHG? Oder einfach eine interne Änderung der Gewerbekartei?

Danke



Geschrieben von Runge am 21.09.2018 um 11:21:

 

Hallo aus Bad Fallingbostel,

da weder KG noch oHG eine eigene Rechtspersönlichkeit haben und somit keine der beiden Gewerbetreibende sein kann, sind sie auch nicht anzumelden.

Gewerbetreibende nach der GewO können nur natürliche oder juristische Personen sein

Das Gewerbe an-, um- oder abzumelden haben bei diesen Geschäftsmodellen immer alle Gesellschafter als Einzelgewerbetreibende. Ist der einzige Gesellschafter ausgeschieden, muss er dementsprechend sein Gewerbe abmelden und ein ggf. neuer Gesellschafter muss in eigener Person anmelden.

Regina Runge



Geschrieben von Civil Servant am 21.09.2018 um 13:41:

 

@Runge hat Recht,

die Sache ist aber nicht vollständig erkennbar. Ist mit Gesellschafter der KG der einzig persönlich haftende (=Komplementär) gemeint? Es muss da ja noch Kommanditisten geben, die nur mit ihrer Einlage haften. Scheidet der aus, muss er abmelden. Die daten der KG erscheinen in der Gewerbemeldung quasi nur nachrichtlich.

Bei der OHG müsste es hingegen mehrere Gesellschafter geben, die allesamt auch persönlich haften. Von daher müssten hier mehrere Personen anmelden.


Gruß


CS


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