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Geschrieben von BrainTopping am 20.08.2018 um 21:53:

  Verfügungsgewalt vs. Einziehung

Zitat:
TR 5.0

Die Anforderung, dass die am Gerät dargestellten Gewinnaussichten zu keinem Zeitpunkt einen festen Gegenwert von 300 Euro übersteigen, geht wegen § 13 Nr. 1 SpielV ins Leere, denn es dürfen wegen § 13 Nr. 1 SpielV keine Geldäquivalente verwendet werden. § 13 Nr. 2 und Nr. 3 SpielV gelten weiterhin


Was für einen Sinn ergibt es, die Einsatzleistung nicht mehr über die Verfügungsgewalt zu definieren, wenn eine Umwandlung von Geld in Äquivalente unterbunden werden soll?

Zitat:
TR 5.0
5 Eine Einsatzleistung ist die Einziehung eines für die Spielteilnahme vorgesehenen Geldbetrages. Der Einsatzbetrag wird vom Geldspeicher subtrahiert. Der im Geldspeicher dem Spieler zur Verfügung stehende Betrag verringert sich um den entsprechenden Einsatzbetrag.

6 Eine Gewinnauszahlung ist die Gutschrift eines aus der Spielteilnahme resultierenden Geldbetrages. Der Gewinnbetrag wird auf den Geldspeicher aufaddiert. Der im Geldspeicher dem Spieler zur Verfügung stehende Betrag erhöht sich um den entsprechenden Gewinnbetrag.


Zitat:
TR 4.x
Eine Einsatzleistung ist die Übergabe der Verfügungsgewalt von Geld vom Spieler an das Geldspielgerät (bei Verwendung von Geldspeichern in der Regel identisch mit der entsprechenden Verringerung des Betrages eines Geldspeichers)

5 Eine Gewinnauszahlung ist die Übergabe der Verfügungsgewalt von Geld vom Geldspielgerät an den Spieler (bei Verwendung von Geldspeichern in der Regel identisch mit der entsprechenden Erhöhung des Betrages eines Geldspeichers)


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