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Geschrieben von scaleodisc am 27.05.2018 um 11:51:

Achtung Webdesigner freiberuflich?

Hallo liebe Community,

ich bin seit einigen Jahre selbständig als Webdesign (Erstellung von Webdesigns und Online-Bannergrafiken). Gilt das als freiberufliche Tätigkeit? Und wenn ja, warum zahle ich jedes Jahr Geld an die IHK?

Vielen Dank für eure Hilfe. smile



Geschrieben von SteBa am 28.05.2018 um 08:19:

  RE: Webdesigner freiberuflich?



Es kann durchaus sein, dass Sie steuerrechtlich als "Freiberufler" gelten, jedoch fällt die Betätigung als Webdesigner gewerberechtlich nicht unter die "freien Berufe", so dass für diese Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.

Viele Grüße

SteBa



Geschrieben von scaleodisc am 28.05.2018 um 08:39:

 

Hallo,

danke für die Antwort. smile
Meine Annahme beruft sich auf folgendes Urteil:

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichtes Münster vom 19.6.2008 (8 K 4272/06 G) erzielt ein Selbstständiger, dessen Tätigkeit dem Berufsbild eines Webdesigners entspricht, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Das Berufsbild des Webdesigners wird wie folgt definiert:
1. Kernkompetenzen
Benutzerschnittstellen, Benutzeroberflächen
Bildbearbeitung, digital
Entwurf
Internet-, Intranettechnik
Multimedia-Konzeption
Multimedia-Programmierung
Screendesign
Webdesign

2. Weitere Kompetenzen, die für die Ausübung dieses Berufes bedeutsam sein können:
CBT, WBT (Computer/Web Based Training)
Computeranimation
Datenschutz
Kundenberatung, -betreuung
Layout
Mediendesign
Medieninformatik
Medienintegration
Multimediasysteme, -technik
Typografie, Schriftgestaltung
Videobearbeitung
Web-Applikationen (Entwicklung, Programmierung)

Hier gefunden: http://www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-Expertenforum/Gruendungsplanung/Freie-Berufe/kuenstl-publ-Taetig/Webdesign-und-Programmierung-freiberufliche-Taetigkeiten.html



Geschrieben von SteBa am 28.05.2018 um 13:57:

 

Wie gesagt, Steuerrecht und Gewerberecht sind zwei unterschiedliche Rechtsgebiete.

Es kann daher durchaus sein, dass Sie für das Finanzamt als "Freiberufler" gelten. Das hat aber rein steuerliche Aspekte und sagt nichts darüber aus, ob Sie ein anmeldepflichtiges Gewerbe nach der Gewerbeordnung ausüben oder nicht.

Nach dem Gewerberecht fällt die Tätigkeit Webdesigner nicht unter die Ausnahmen (z.B. freie Berufe) nach § 6 GewO und daher ist diese Tätigkeit auch nach § 14 GewO anzumelden.

Freiberuflich bedeutet nicht dasselbe wie freie Berufe.



Geschrieben von scaleodisc am 28.05.2018 um 16:44:

 

Okay das habe ich verstanden. Ein Wirrwar. Danke. smile



Geschrieben von Harsefeld am 31.05.2018 um 11:44:

 

Moin

Um das Ganze noch weiter zu verwirren.

Es gibt steuerlich freiberufliche Gewerbe die sowohl gewerberechtlich anzumelden sind als auch nicht. smile

Hier kommt es auf die Vorbildung des Gewerbetreibenden an.
Hat er eine höherwertige Ausbildung ( z.B. Dipl. Ing) bei KFZ-Sachverständigen.. dann keine Gewerbeanmeldung
Ist er "nur" KFZ-Meister als KFZ-Sachverständiger .. dann ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich.

Ich kann mir vorstellen, dass das beim Thema Webdesign ähnlich gehandhabt werden muss .. ergo.. abgeschlossenes Informatikstudium ... keine Gewerbeanmeldung .. ansonsten schon. Wand


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