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Geschrieben von raeubertochter80 am 25.05.2018 um 12:17:

  Tennislehrer freiberuflich?

Hallo Zusammen,
dies ist mein erster Beitrag, bisher habe ich mir hier als stille Leserin öfter mal Hilfe geholt. Nun finde ich zu dem Thema aber nicht wirklich etwas. Deshalb mal ein HALLO in die Runde!

Nun meine Frage: Ist ein Tennislehrer freiberuflich tätig? Oder fällt er gar unter § 6 GewO unter Unterrichtswesen?
Unter RdNr. 17 zu § 6 GewO steht dass Tennislehrer von § 14 GewO erfasst werden. Soweit so gut. Auf die Schnelle finde ich keine landesrechtliche Regelung (Rheinand-Pfalz), die wieder etwas anderes regelt.

Ich wurde eben von der Zulassungsstelle angerufen, da eben dieser Tennislehrer ein Auto anmelden wollte und hierzu die Gewerbeanmeldung verlangt wurde. Ich habe erstmal salopp gesagt, "ist nicht freiberuflich". Da habe ich jedoch die Rechnung ohne den Steuerberater gemacht, der mich 10 Minuten später wutentbrannt am Telefon zur Schnecke machte.

Da ich nun ganz sicher gehen möchte, frage ich nun hier um Rat.

Viele Grüße
Katrin



Geschrieben von claysch am 25.05.2018 um 12:54:

  RE: Tennislehrer freiberuflich?

hallo raeubertochter80,

Steuerrecht und Gewerberecht sind verschiedene Paar Schuhe. Steuerrechtlich kann der Tennislehrer ggf. Freiberufler sein, aber im Sinne des Gewerberechts ist er (wie auch schon von dir angedeutet) dies nicht. Außer natürlich in Bayern....

schönes Wochenende
Gruß
claysch



Geschrieben von Civil Servant am 25.05.2018 um 13:14:

  RE: Tennislehrer freiberuflich?



der Bezug zu Landmann/Rohmer ist völlig korrekt und RLP kann nichts anderes bestimmt haben, weil § 14 GewO Bundesrecht ist.

Der StB hat, gelinde gesagt, keine Ahnung. Zu seinen Gunsten wollen wir davon ausgehen, dass er seinen Mandanten als steuerrechtlich freiberuflich eingestuft sehen will. Das mag klappen, ist gewerberechtlich - und nur darauf kommt es hier an - aber nicht die Frage, denn die Einstufungen können auseinanderfallen, da Steuer- u. Gewerberecht unterschiedliche Aufgaben haben und Ziele verfolgen.

Man kann den Mann ja gerne Mal auf den Kommentar verweisen.

Freiberufler sind in aller Regel Akademiker, die diese Ausbildung für den ausgeübten Beruf auch brauchen. Das scheidet hier schon mal aus.

Unterrichtende Tätigkeit im Sinne des § 6 GewO liegt auch nicht vor, weil diese Vorschrift so etwas wie privaten Schulunterricht meint oder zumindest eine Tätigkeit, die mindestens einer eingeschränkten Schulaufsicht unterliegt. Das staatl. Schulamt wird sich wohl kaum um Tennislehrer kümmern.

Mir gehen cholerische Leute, die bei rechtlichen Einschätzung total daneben liegen, auf den Senkel. Man darf sich irren; dann muss man dabei aber das zivilisierte Verhalten eines Mitteleuropäers im 21. Jahrhundert an den Tag legen und nicht dem TRUMP geben.

Kleiner Tipp: Derartige Fragen vielleicht im geschlossenen Forenteil stellen.

Beste Grüße
CS



Geschrieben von raeubertochter80 am 28.05.2018 um 08:02:

 

Vielen Dank Euch! Dann lag ich ja mit meiner Meinung zum Glück richtig!
Eine Gute Woche wünsche ich!


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