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--- Firmierungsmissbrauch, interessiert der noch? (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=16071)


Geschrieben von Jannes am 03.05.2018 um 15:00:

  Firmierungsmissbrauch, interessiert der noch?

Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

hatte keinen Treffer bei der Suche nach Firmierungsmissbrauch und keinen bei der Suche nach Firmierungsmißbrauch. Da dachte ich mir, Jannes, mach mal einen neuen Thread auf:

Folgender Fall, wobei ich den Namen der wahren Übeltäterin verändere, liegt mir vor: Frau Dorothea Valeria Zehner, hat Unternehmensberatung (Buchführung) angemeldet. Jetzt komme ich an dem Bürogebäude vorbei, welches an einem Kreisverkehr liegt und dort ist eine riesige Werbetafel von zwei auf zwei Metern angebracht. Im oberen und mittleren Drittel werben dort zwei GmbHs. Das untere Drittel nutzt Frau Zehner und dort steht dann nur in großen Lettern: RMC-Consulting!

Tja, sie ist als natürliche Person aktiv. Phantasienamen sind tabu.
Grundsätzlich. Natürlich sieht man das 2018 mittlerweile recht locker. Aber ich denke, hier wird übertrieben. Übertrieben durch den professionellen Eindruck. Übertrieben durch Buchstabenkombinationen die nichts mit dem Gewerbetreibenden zu tun haben. Übertrieben durch einen blödsinnigen Amerikanismus.

Eingreifen? Wenn ja, wer?
Das Amtsgericht?
Die IHK?
Das Gewerbeamt?



Geschrieben von EinQuantumRecht am 03.05.2018 um 15:35:

 

Moin ,

gibt es hier nicht einen Unterschied zwischen "Geschäftsbezeichnung und "Unternehmensbezeichnung"? Die Unternehmensbezeichnung muss zwingend den vollständigen Namen erhalten. Dieser ist auch im Geschäftsverkehr zu nennen. Die bloße Werbung kann meines Erachtens aber durchaus mit einem Fantasienamen erfolgen.

Die Namensrechte von Firmen mal ausenvorgelassen.



Geschrieben von VeSa am 03.05.2018 um 16:17:

 

Ich war bisher der Ansicht, dass das vor Allem ein Problem im Rahmen des UWG ist, wogegen ggf. Mitbewerber/Konkurrenten vorgehen können.
Als Behörde halte ich mich für "außen vor".

Was man auch noch unterscheiden muss sind Angebote. Werbung, in der konkrete Preise genannt werden, muss meines Wissens auch die Firmierung etc. enthalten. Wobei auch das nicht "unser Problem" ist.

Lasse mich aber gerne eines besseren belehren.



Geschrieben von BernshausenL am 03.05.2018 um 16:26:

 

Da durch Streichung des § 15 a GewO ja mittlerweile an Geschäftsräumen kein Name mehr angegeben sein muss, haben wir meiner Meinung nach auch keine Eingriffsmöglichkeit.



Geschrieben von Taron-Arnsberg am 08.05.2018 um 16:09:

 

Quelle: https://www.frag-einen-anwalt.de/Firmierung-Einzelunternehmen--f216072.html

"Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Als nicht im Handelsregister eingetragener Einzelkaufmann sollten Sie grundsätzlich Ihren Vor- und Zunamen angeben. Zwar ist mit dem Inkrafttreten des dritten Mittelstandentlastungsgesetz § 15 b GewO, der dies vorher gesetzlich normiert hat, weggefallen, dennoch wird dies vielfach von den IHKs noch gefordert. Denn einfach gesagt sind Sie Ihr Unternehmen. Dieses kann nicht unter einem Fantasienamen allein firmieren, da es keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Bei Klagen sind Sie als Inhaber anzugeben, ebenfalls auf Rechnungen, die Sie steuerlich geltend machen wollen.

In dem Impressum Ihrer Homepage müssen Sie Ihren vollen Vor- und Zunamen sowie Ihre vollständige Anschrift angeben. Hinsichtlich der weiteren Pflichtangaben vergleichen Sie bitte § 5 TMG.

Grundsätzlich spricht jedoch nichts dagegen zusätzlich einen Fantasienamen zu benutzen. Sie müssen jedoch darauf achten, dass Sie nicht firmenähnlich auftreten, vgl. § 37 HGB. Es muss jederzeit erkennbar sein, dass Sie Einzelkaufmann sind und Ihre Firma keine eigenständige Rechtspersönlichkeit innehat. Außerdem sollten Sie zum einen sicherstellen, dass der Fantasiename nicht bereits von einem anderen Unternehmen genutzt wird und damit Marken- oder Urheberrechte verletzt würden. Zudem würde ich Ihnen empfehlen bei der für Ihre Stadt zuständigen IHK anzurufen und nachzufragen, ob es dort bestimmte Richtlinien gibt, die bspw. die zusätzliche Führung eines Fantasienamens in Ihrem Gebiet untersagen.

Ich hoffe Ihnen damit Ihre Fragen – soweit im Rahmen dieses Portals möglich- beantwortet zu haben.

Bei Rückfragen nutzen Sie gern die kostenlose Nachfragemöglichkeit. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.


Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort in einem Mandantengespräch in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung – am Besten nach Vorlage aller für die Beurteilung notwendigen Unterlagen – möglich.

Mit freundlichen Grüßen"



Quelle: Bundeswirtschaftsministerium
http://www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-Expertenforum/Recht/Unternehmensname/Einzelunternehmen-ohne-HR-Eintrag/Einzelunternehmen-Unternehmensbezeichnung-mit-Fantasienamen.html

"Einzelunternehmen: Unternehmensbezeichnung mit Fantasienamen?

Frage

Ich habe mich als Berater selbständig (Einzelunternehmen ohne HR-Eintrag) gemacht und einen Fantasienamen als Unternehmensnamen gewählt. Werden die Angaben in der folgenden Reihenfolge den Anforderungen an die vorgeschriebene Unternehmensbezeichnung auf Geschäftspapieren gerecht: XYZ Management Consulting, Adresse, Telefon, Mail, Website, Inhaber: Max Mustermann?
Antwort

Es kommt immer auf den Gesamteindruck an, auch auf das Design und die Schriftgröße und die Platzierung der Angaben auf dem Geschäftspapier, den Rechnungen, im Internet, im Impressum etc.

Es muss für den Geschäftsverkehr erkennbar sein, dass nicht ein Unternehmen wie eine GmbH der Vertragspartner ist, sondern Sie als Einzelperson. Bei zu vielen Phantasienamen kann das grenzwertig sein. Wichtig ist dann, dass der Inhaber-Hinweis sehr deutlich ist und dass Sie entsprechend deutlich auch auf der Homepage Ihre Person in den Mittelpunkt stellen. Sicherer und üblicher wäre es, dass Sie Ihren Nachnamen verwenden und dann den Phantasiezusatz, wobei auch zu klären ist, inwieweit die Phantasiezusatzbestandteile oder der Phantasiezusatz im Ganzen nicht Schutzrechte anderer Rechtsteilnehmer verletzen oder eine Irreführungsgefahr enthalten. Wenn Sie eine Gesellschaft gründen, z.B. eine GmbH oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder eine AG, ist die Verwendung eines Phantasienamens einfacher, wobei man dann mit dem Handelsregister und der zuständigen Industrie- und Handelskammer abklären muss, ob der Firmenname zulässig ist und nicht in die Schutzrechte anderer Rechtsteilnehmer eingreift.

Am besten lassen Sie sich konkret zu Ihrem Geschäftsauftritt durch eine Anwaltskanzlei beraten.

Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Juli 2014"



Geschrieben von Delius am 09.05.2018 um 08:16:

 

Hallo aus Helmstedt,

empfehlenswert ist auch ein Blick in die DL- Info!

Mit Grüßen aus Helmstedt


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