Forum-Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/index.php)
- Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=3)
-- Stehendes Gewerbe (allgemein) (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=18)
--- Herstellung und Verkauf von Windel-/Handtuchtorten = Design ?!? (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=15957)


Geschrieben von Andreas Goldmann am 13.03.2018 um 11:43:

  Herstellung und Verkauf von Windel-/Handtuchtorten = Design ?!?

Hallo ins Forenland,

mir ist ein Werbeflyer in den Briefkasten geflattert, mit dem eine - zugegebenermaßen sehr kreative - Dame außergewöhnliche Geschenkideen bewirbt.

Sie stellt aus Handtüchern, Windeln oder auch aus verpackten Süßigkeiten und anderem Zubehör "Torten", Geschenkverpackungen u. a. her, die sie in diversen Onlineportalen, in denen sie als gewerblicher Anbieter geführt wird, zum Verkauf anbietet.

Jedes Stück werde "individuell vorbereitet" und nach Kundenwünschen gestaltet.

Nach meiner schriftlichen Aufforderung zur Erfüllung Ihrer Anzeigepflichten nach § 14 Abs. 1 GewO - die ich erst einmal unterstellt habe - hat sie mir telefonisch mitgeteilt, seit dem letzten Jahr als freiberufliche Designerin beim Finanzamt registriert zu sein, womit für sie alles erledigt war.

Wir haben eine persönliche Vorsprache in der kommenden Woche vereinbart. Ich habe vor, sie von meiner Auffassung, dass sehr wohl eine Anzeigepflicht vorliegt, zu überzeugen und benötige Unterstützung meiner diesbezüglichen Argumentation.

Die Dame hat keinerlei berufliche Vorbildung im Bereich Design o. ä.; den Lexikoneintrag darüber, dass Designer kein Gewerbe ausüben, habe ich natürlich gefunden.

In meinen Augen handelt es sich bei der Herstellung dieser besonderen Geschenkartikel aber nicht um Design. Es werden fertige Produkte (Handtücher, Windeln, Süßigkeiten, diverses Dekomaterial) eingekauft, zu wirklich ungewöhnlichen und kreativen Endprodukten verarbeitet und verkauft.

Das ist doch nicht die klassische Tätigkeit eines Designers, oder? Auch wenn es sich ausschließlich um Einzelstücke handelt, die sich manchmal vielleicht nur durch Grö0e, Menge und Farbe der verwendeten Materialien unterscheiden, ist das für mich ganz klar Gewerbe.

Für Hilfestellungen, die meine Argumentation untermauern, wäre ich sehr dankbar. Im Landmann-Rohmer habe ich nicht viel gefunden!

Schade auch, dass die Finanzbehörden uns Gewerbeämtlern keine Mitteilungen machen müssen, wenn Sie Freiberufler einstufen. Da fällt bestimmt so mancher durch's Raster, der gewerberechtlich anzeigepflichtig ist... Aber das Problem werden wir wohl immer haben!

Danke im Voraus!

Schöne Grüße aus OWL

Andreas Goldmann



Geschrieben von BernshausenL am 13.03.2018 um 14:06:

 

Hallo Andreas,

sehe das genau wie du, keinesfalls freiberuflich. Da ist für mich jede Näherin und Schneiderin mindestens genauso kreativ. In diesen Fällen wird ja meist sogar ohne Kundenwunsch gezeichnet, geschnitten und genäht und anschließend verkauft. Also eher noch dem Design zuzuordnen, als in deinem Fall. Trotzdem melden alle ein Gewerbe an.

Eventuell könnte man das ja als Argument nehmen. Wenn Kleidung, Taschen, Accessoires o.ä. selbst hergestellt bzw. genäht werden, ist hier eine Gewerbeanmeldung und sogar Eintragung als handwerksähnliche Tätigkeit bei der HWK vorzunehmen.

Zudem würde ich bei Designern unterstellen (ähnlich wie bei Bilder malenden Künstlern), dass die Kreationen ERST hergestellt werden und ANSCHLIESSEND findet sich ein Abnehmer dieses kunstvoll geschaffenen Stückes. Hier ist es aber ja genau andersrum - Kunde bestellt und Designerin arbeitet nach Kundenwunsch.

Für mich eine normale Auftragsarbeit, auch wenn es natürlich kreativ ist, ganz klar Gewerbe.

Hoffe das hilft smile



Geschrieben von Roesje am 13.03.2018 um 14:08:

 

Definitiv: GEWERBE! :-)

Von der Einstufung beim FA gar nicht irritieren lassen.

Die "Freiberuflichkeit" im EStG ist viel weiter gefasst und hat uns sowieso nicht zu interessieren. EStG ist Steuerreicht und bedient fiskalische Ziele. GewO ist Gewerbrecht und dient der Sicherheit und Ordnung. Zwei verschiedene Paar Schuh, obwohl sie ähnliche Begriffe verwenden.

Nach der GewO kommen nur 3 Punkte in Betracht:

1. Gesetzlicher Ausschluss nach § 6 GewO > Nein
Freie Berufe:
2. freie, künstlerische Tätigkeit höherer Art > Nein - ich würde jetzt Torten basteln aus Windeln nicht in die Kunstecke Richtung Picasso schieben...dann doch eher in die handwerkliche Ecke
3. Dienstleistungen höherer Art, die höhere Bildung erfordern > Nein - weil solche nur diejenigen Tätigkeiten sind, die ausschließlich aufgrund einer höheren Bildung (Uni) ausgeübt werden können.

Im Landmann/Rohmer zu § 14 Rn 24 ff.

Fazit: Da sie keinen Hochschulabschluss dafür benötigt, um diese hübsche Sache anbieten zu können, ganz klassisches Gewerbe.



Geschrieben von Andreas Goldmann am 13.03.2018 um 14:23:

 

Danke Danke an BernshausenL und Roesje!

Es tut immer gut, in seiner Rechtsauffassung bestätigt zu werden.

Mal sehen, welche Argumente die Dame bei ihrem Besuch aus der Torte zaubert... Wenn es ganz abenteuerlich werden sollte, werde ich berichten.

Kann mir aber vorstellen, dass ich zunächst mal auf völliges Unverständnis treffe, weil ja mit dem Finanzamt alles längst geklärt ist. Aber das sind eben zwei Paar Schuhe...



Geschrieben von Andreas Goldmann am 19.03.2018 um 12:14:

 

Hallo ins Forenland!

Ich hatte heute Besuch von der selbsternannten Designerin, die mir die Mitteilung der Vergabe einer Steuernummer aus April 2017 vorgelegt hat. Von "freiberuflich" oder ähnlichem war da nichts zu lesen.

Sie war davon ausgegangen, dass mit dieser Anmeldung beim Finanzamt alles geregelt sei, hat sich aber von mir auch davon überzeugen lassen, dass die Gewerbe-Anmeldung noch nachgeholt werden muss und die rückwirkende Anzeige über den Betriebsbeginn anstandslos erstattet.

Also: Alles ist gut!

Schade, dass unser "Datenaustausch" mit den Finanzbehörden kein wirklicher Austausch ist, sondern meistens nur in eine Richtung passiert. Sonst hätte es keiner Postwurfsendung bedurft, um die Dame auf ihre gewerberechtlichen Anzeigepflichten hinzuweisen.

Auch bei der Registrierung in diversen Onlineportalen als gewerbliche Anbieterin ist die Gewerbe-Anmeldung nicht verlangt worden...

Da merkt man mal wieder, wie wenig diese Empfangsbescheinigungen wirklich wert sind!


Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH