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Geschrieben von Christine Thyssen am 13.03.2018 um 11:03:

  Friseur ohne Meistertitel im Reisegewerbe

Hallo Zusammen,

bei uns hat eine Bürgerin einen Antrag auf eine Reisegewerbekarte gestellt. Sie gibt an, dass sie "ohne vorherige Bestellung" Haare schneiden möchte. Einen Meistertitel hat sie nicht. Für uns ist es offensichtlich, dass sie den Meisterzwang durch die Reisegewerbekarte umgehen möchte. Jedoch ist das nur eine Unterstellung. Uns liegen leider keine konkreten Anhaltspunkte vor, die das beweisen.
Der Bürgermeister hat nun entschieden, dass wir den Antrag ablehnen werden.

Die Nachbarkommunen haben bei diesem Thema ganz unterschiedliche Meinungen. Meine Frage an euch: Hat jemand schon mal einen derartigen Ablehnungsbescheid verfasst? Es wäre für uns eine große Hilfe, wenn wir uns mal einen vergleichbaren Bescheid ansehen könnten.

Ich freue mich auf Antworten!

Liebe Grüße
Christine



Geschrieben von SteBa am 13.03.2018 um 11:38:

  RE: Friseur ohne Meistertitel im Reisegewerbe



Handwerkliche Leistungen im Reisegewerbe sind grundsätzlich auch ohne Meistertitel zulässig und können daher nicht abgelehnt werden.

Wir nehmen jedoch immer folgenden Passus als Hinweis mit die Reisegewerbekarte auf:

Hinweis:
Eine Reisegewerbekarte berechtigt nicht zur Durchführung selbständiger handwerklicher Tätigkeiten im stehenden Gewerbe (z.B. zur Durchführung von Aufträgen nach vorheriger Bestellung durch den Kunden aufgrund von Zeitungsanzeigen, Postwurfsendungen, Telefonbucheintragungen o.Ä.), hierfür ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.

Viele Grüße

SteBa



Geschrieben von Rheinhesse am 13.03.2018 um 11:40:

  RE: Friseur ohne Meistertitel im Reisegewerbe

Moin aus Rheinhessen,

m. E. müssen Sie die RGK schon erteilen und verweise dazu auf die Ausführungen der Kollegen in dieser Diskussionsrunde der m. E. die Problemstellung gut beschreibt.

Bei einer Ablehnung dürften Sie Probleme bekommen, falls der Antragsteller Widerspruch einlegt.

Sie sollten allerdings die in die RGK aufzunehmenden rechtlichen Hinweise nach der ReisegewVwV bei Ausübung handwerklicher Tätigkeiten im Reisegewerbe nicht vergessen.

Edit.: SteBa war schneller - genau den Hinweis für die RGK meinte ich.



Geschrieben von domar am 13.03.2018 um 13:46:

 

Wenn der Bürgermeister dies so will, dann würde ich den Bescheid vorbereiten und ihn unterschreiben lassen mit den Hinweisen, die hier bereits getätigt wurden.



Geschrieben von Maliklaus am 14.03.2018 um 07:21:

  Friseur im Reisegewerbe

Hallo,

ich konnte solche Eintragungen bisher verhindern, nachdem mit der Dame besprochen wurde wie ihr zukünftiges Gewerbe ausgeübt werden soll.
Klingelt sie tatsächlich an der Tür und fragt ob jemand die Haare geschnitten haben möchte, oder macht sie einen Stand in der Fußgängerzone?

Meist kommt als Erklärung für die RGK, sie macht Termine mit ihren Kunden und kommt dann zu ihnen nach Hause, oder hat feste Termine in einem Altersheim. Dann sind wir im stehenden Gewerbe und nicht im Reisegewerbe.

Ich hatte bisher einen einzigen Fall, der plausibel war, nämlich der Umbau eines Wohnmobils zu einem kleinen Friseursalon mit dem dann über Land gefahren werden sollte um ältere Leute zu bedienen. Wurde dann aber aus finanziellen Gründen nicht realisiert.

Eine schriftliche Ablehnung war bisher noch nicht erforderlich.



Geschrieben von Civil Servant am 14.03.2018 um 09:29:

 

Moinsen,

ich pflichte @Maliklaus bei.

Wer die Betroffenen ins Gebet nimmt und ihnen klar macht, dass sie ihre Existenz auf Sand bauen, hat mitunter Erfolg. Wir machen Ihnen klar, dass jederzeit die Einleitung eines Owi-Verf. wg. unberechtigter Handwerksausübung droht (§ 117 Abs. 1 Nr. 1 HWO / § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e) SchwarzArbG). Bei mir hat ein Dachdecker mit RGK schnell die Meisterprüfung gemacht und das mit richtig guten Noten!

Wir geben eine Broschüre zum Meister-BaFög heraus. Die GroKo hat außerdem beschlossen das Ablegen der MP noch mehr zu fördern (ich habe es geschafft, den Koalitionsvertrag bis zur Hälfte zu lesen). Natürlich müssen die Ziele noch in Gesetze umgesetzt werden. Mit alledem lässt sich der eine oder die andere vielleicht doch bewegen, den Unsinn mit der RGK zu lassen. Ausgenommen natürlich Fälle, in denen das Handwerk wirklich nur im Reisegewerbe ausgeübt wird.

Beste Grüße

CS



Geschrieben von jonas kuckuk am 20.03.2018 um 11:12:

  Friseur ohne Meistertitel im Reisegewerbe

Hallo Christine aus NRW,

Eine Ablehnung der Reisegewerbekarte kann nur bei persönlicher Unzuverlässigkeit abgelehnt werden. Der Bürgermeister handelt rechtswidrig wenn auf Ablehnung drängt und Sie dürfen es dann ausbaden.

Der Meisterzwang gilt nur für das stehende Gewerbe und nicht für Marktverkehr und Reisegewerbe.

Der Verdacht der Umgehung des Meisterzwangs entbehrt also jeglicher Grundlage.

Der Zusatz, der in der Verwaltungsvorschrift auch empfohlen wird, ist nicht wirklich hilfreich.

Er vermittelt den Eindruck, dass Werbung im Reisegewerbe nicht möglich und es ein Vorbehaltsbereich des stehenden Gewerbe sei.

Selbst die fürs RGW zuständigen IHK en empfehlen gelegentlich gewisse Werbemassnahmen und sinnvolle öffentliche Werbemaßnahmen.

Statt die Antragsteller ins "Gebet" zu nehmen, sollte man sie ausreichend und wahrhaft informieren.
Die Möglichkeiten im RGW sind vielfältig und nie so eingeschränkt, wie man ist noch viel zu oft behauptet, aber nicht wirklich belegen kann.

Nur weil man das Geschäft im Umherziehen "Haustürgeschäft" nennt, muß der vertrag nicht ausschließlich an der Haustür stattfinden.

Terminabsprachen sind selbstverständlich. Auch mit Meisterbrief, und oder einem stehenden Gewerbe ist das Reisegewerbe eine attraktive Sache.

Jonas Kuckuk



Geschrieben von PatriciaSmith am 02.02.2022 um 11:49:

 

Hallo, ich habe gehört, dass wir heutzutage überall Dokumente brauchen, ich meine das gleiche Diplom ....


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