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Geschrieben von JessSchi am 28.02.2018 um 12:49:

  Anhörung Bußgeld GmbH

Moin Moin!

Ich habe eine GmbH, die einen Steuerberater mit der Anmeldung des Gewerbes beauftragt hat. Da die Gewerbeanmeldung bisher nicht richtig, auch nach mehreren Telefonaten mit dem Steuerbüro, vollzogen wurde *, möchte ich jetzt ein Bußgeldverfahren einleiten.

* Es fehlt die Gewerbeanmeldung des 2. Geschäftsführers für die Anmeldung und das Gewerbe wurde bei der bisherigen Behörde nicht abgemeldet.

Welche Besonderheiten gibt es, die ich bei der Anhörung gegen eine GmbH beachten muss? Wird parallel auch ein Bußgeldverfahren gegen die bzw. den Geschäftsführer eingeleitet?

Vielen Dank schon mal für die unterstützende Hilfe! Danke



Geschrieben von gewerbe-beelitz am 28.02.2018 um 14:06:

 

hallöchen....
ich bezweifel, dass da irgend eine Handhabe ist....
Die Abmeldung bei der anderen Behörde müsste auch von der anderen Behörde geahndet werden und ich glaube, dass der fehlende Gf kein Owi-Tatbestand ist....

bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege....

Beste Grüße



Geschrieben von SVIO am 28.02.2018 um 14:11:

 

Die Abmeldung muss die andere Behörde ahnden.
Der zweite GF muss nur anmelden wenn einer alleine nicht vertretungsberechtigt ist. Dies steht in Handelsregistereintrag drin.



Geschrieben von Pedda am 28.02.2018 um 14:21:

 

Mit der Abmeldung bei einer anderen Behörde haben Sie mit Verlaub nichts zu tun, daher können Sie diesen Gedanken direkt wieder fallen lassen. Wenn Sie ein Verfahren in Gang setzen wollen, dann:

Anhörung an den bzw. die gesetzlichen Vertreter der GmbH - (ich habe aber nicht überprüft, ob das überhaupt ein Owi Tatbestand ist)

Nur wenn richtige Adressierung beachten:

1 Anhörung an den Betroffenen der noch nicht angemeldet hat

Herrn
Walter Mustermann
Musterstraße 55
55555 Musterstadt

Anhörung als Betroffener wegen einer Ordnungswidrigkeit (§ 55 OwiG)

Sehr geehrter Herr Mustermann,

nach unseren Feststellungen haben Sie folgende Ordnungswidrigkeit begangen:

.....

2. Anhörung an den Geschäfstführer der bereits angemeldet hat als Nebenbeteiligter:

Firma XYZ GmbH
Geschäfstführer Harals Löblich
Löblichstraße 55
66666 Löblichhausen

Anhörung als Nebenbeteiligte wegen einer Ordnungswidrigkeit (§ 55 OwiG, § 87f. OwiG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach unseren Feststellungen hat das vertretungsberechtigte Organ der juristischen Person folgende Ordnungswidrigkeit begangen:

Herr Walter Mustermann unterließ es trotz mehrfacher Aufforderung als Geschäftsführer der XYZ GmbH die erforderliche Anzeige .......



Zum Nachlesen siehe Link: Lesen


Aber bitte erst überprüfen, ob ein Tatbestand gegeben ist!



Geschrieben von Thomas Mischner am 28.02.2018 um 14:47:

 

Hallo,

kleine Ergänzung:
Es muss nicht jeder Geschäftsführer eine Gewerbeanzeige erstatten.
Vielmehr reicht es aus, wenn ein Gf. (sofern alleinvertretungsbefugt) die Anzeige - für die GmbH - erstattet. Allerdings sind die Daten weiterer gesetzlicher Vertreter auf einem Beiblatt anzugeben (vgl. Ausfüllhinweise auf dem Formblatt GewA1). Ohne diese Angaben wäre die Anzeige unvollständig und damit ordnungswidrig.


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