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Geschrieben von Josefine H. am 26.02.2018 um 09:41:

  Wegfall einer Tätigkeit

Liebe Kollegen,

in meinem Fall erfolgte eine Löschung von Amts wegen bei der Handwerkskammer. Eine Abmeldung oder Ummeldung des Gewerbetreibenden liegt nicht vor. Eine Aufforderung zur Ummeldung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 GewO ist m. E. nicht möglich.

Mich würde interessieren, wie Sie damit umgehen, wenn bekannt wird, dass eine der angemeldeten Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt wird.

Freundliche Grüße



Geschrieben von BernshausenL am 26.02.2018 um 10:43:

 

Hallo Josefine,

in diesen Fällen fordere ich die Personen ganz normal auf, allerdings ohne Androhung OWi und gebührenfrei.

Im Normalfall trudelt dann auch irgendwann die Ummeldung ein. Diese dann einfach gebührenfrei bestätigen und das Register stimmt wieder smile

Wenn die Personen sich konsequent weigern (den Fall hatte ich tatsächlich noch nicht), können wir da wenig machen.

Eventuell könnte man wegen unerlaubter Handwerksausübung was machen. Wenn der Betroffene allerdings mitteilt, dass die Tätigkeit trotz Eintragung im Register nicht mehr ausgeübt wird, sehe ich auch da keine Möglichkeit Weißnicht

Da bindet einem der § 14 schon irgendwie die Hände...

Grüße



Geschrieben von Josefine H. am 26.02.2018 um 10:51:

 

Okay, danke!


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