Forum-Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/index.php)
- Gewerberecht (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=3)
-- Gaststättenrecht (https://www.forum-gewerberecht.de/board.php?boardid=12)
--- Alkoholausschank Wochenmärkte (https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=15881)


Geschrieben von LCoup am 19.02.2018 um 14:15:

  Alkoholausschank Wochenmärkte

Hallo zusammen,

unter welchen Voraussetzungen kann der Ausschank von Alkohol auf (festgesetzten) Wochenmärkten genehmigt werden?

Nach § 67 GewO ist der Ausschank auf Wochenmärkten nicht erlaubt (abgesehen von selbstgewonnenen Erzeugnissen). Für Alkoholausschank ist damit auf Wochenmärkten eine gaststättenrechtliche Erlaubnis notwendig.

Muss dies nach § 2 GastG geschehen oder kommt eventuell auch eine Erlaubnis nach §12 GastG infrage?

Vielen Dank für Hinweise

LG



Geschrieben von Harsefeld am 20.02.2018 um 13:37:

 

Moin

Wegen der regelmäßigen Wiederkehr dieser Wochenmärkte kann eine Gestattung nach § 12 nicht erfolgen.



Geschrieben von LCoup am 21.02.2018 um 16:15:

 

ja, so hätte ich das auch gesehen.

In einem Merkblatt der IHK zu mobilen Verkaufseinrichtungen steht jedoch:
Nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b zweiter Halbsatz GewO dürfen alkoholische Getränke (Wein & Bier) im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung (z.B. Messen, Märkte, Ausstellungen, Volksfeste) von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Hierfür ist gesondert eine gaststättenrechtliche Gestattung nach § 12 GastG zu beantragen, unabhängig, ob die Veranstaltung nach § 69 GewO festgesetzt ist oder nicht.

"Messen, Märkte, Ausstellungen, Volksfeste" bezieht sich vermutlich auf Veranstaltungen nach Titel IV der GewO und umfasst damit auch Wochenmärkte, die ja per Defintion in der GewO schon "regelmäßig wiederkehrend" sind.

(https://www.schwarzwald-baar-heuberg.ihk.de/fileadmin/IHK_root/Branchen/2013_Heinrichs/Merkblatt_Food_Trucks.pdf)



Geschrieben von VeSa am 22.02.2018 um 07:36:

 

Ich würde sagen das eine führt nicht zwangsläufig zum anderen.
§ 56 regelt, welcher Alkohol im Reisegewerbe vertrieben werden darf. Daraus ergibt sich, dass sein Verkauf zumindest nicht vollständig verboten ist.
Dennoch sagt eben der § 67, dass bei Wochenmärkten abweichend von § 56 kein Alkohol zulässig ist. Er bildet also sozusagen eine Ausnahme vom Grundsatz.
Der Rest besagt nur, dass IMMER eine Gestattung erforderlich ist, egal ob Festsetzung ja oder nein. Ändert aber nichts daran, dass auf dem Wochenmarkt kein Alkohol zulässig ist (von "Selbstgebranntem" abgesehen).
Oder geht Deine Frage mehr in Richtung wenn ich keine Reisegewerbekarte benötige, weil der Wochenmarkt festgesetzt ist, können dann die Regelungen des § 56 Anwendung finden?
Die Ausgangsfrage würde ich aber mit einem "gar nicht" beantworten wollen.



Geschrieben von SteBa am 22.02.2018 um 07:56:

 



ich schließe mich da meinen Vorrednern an.

Für eine Gestattung nach § 12 GastG ist immerhin ein besonderer Anlass erforderlich und der ist bei einem wöchentlich stattfindenden Wochenmarkt eben nicht gegeben.
Bei einem 1 oder 2 mal im Jahr stattfindenden Jahrmarkt sieht das wieder anders aus.

Viele Grüße

SteBa



Geschrieben von LCoup am 26.02.2018 um 14:58:

 

Zitat:
Original von VeSa
Die Ausgangsfrage würde ich aber mit einem "gar nicht" beantworten wollen.


Demnach wäre der Ausschank von Alkohol auf Wochenmärkten (abgesehen von "Selbstgebranntem") deiner Auslegung nach immer unzulässig?

Im Grunde stelle ich mir die Frage wegen der Etablierung von "Feierabendmärkten".
Diese sind ja im Grunde Wochenmärkte (vom Angebot her) ergänzt um Imbisse/Food-Trucks, die auch Alkohol (bspw. Bier) ausschenken.
Wenn auf festgesetzten Wochenmärkten nach § 67 GewO generell kein Alkoholausschank stattfinden darf, kann ein solcher Feierabendmarkt ja eigentlich nur ein nicht festgesetzter Markt sein?
(Und hier würde dann eine Erlaubnis nach § 2 GastG notwendig sein)



Geschrieben von VeSa am 27.02.2018 um 07:49:

 

Klingt danach. Ich bin aber keine Fachfrau für Märkte, die macht hier ein anderer Kollege. Ich bin mehr im Reisegewerbe u.ä. zuhause.
Ob es sich bei diesen Feierabendmärkten wirklich um Wochenmärkte handelt, oder ob bei diesen nicht vielmehr einfach nur ein paar Food Trucks irgendwo stehen weiß ich nicht. Bei uns sind diese Feierabendmärkte noch nicht angekommen
Ich frage mich aber auch, ob eine Festsetzung überhaupt erforderlich ist dafür bzw. was deren Nutzen sein sollte Kopfkratz Spontan sehe ich keinen, mag aber auch daran liegen, dass ich nicht so tief im "Marktrecht" stecke. Ausnahme von der Reisegewerbekartenpflicht, Ausnahme LÖG, das ist ja alles nicht unbedingt erforderlich Weißnicht



Geschrieben von KremserT am 27.02.2018 um 08:12:

 

Zitat:
Original von LCoup
Zitat:
Original von VeSa
Die Ausgangsfrage würde ich aber mit einem "gar nicht" beantworten wollen.


Demnach wäre der Ausschank von Alkohol auf Wochenmärkten (abgesehen von "Selbstgebranntem") deiner Auslegung nach immer unzulässig?

Im Grunde stelle ich mir die Frage wegen der Etablierung von "Feierabendmärkten".
Diese sind ja im Grunde Wochenmärkte (vom Angebot her) ergänzt um Imbisse/Food-Trucks, die auch Alkohol (bspw. Bier) ausschenken.
Wenn auf festgesetzten Wochenmärkten nach § 67 GewO generell kein Alkoholausschank stattfinden darf, kann ein solcher Feierabendmarkt ja eigentlich nur ein nicht festgesetzter Markt sein?
(Und hier würde dann eine Erlaubnis nach § 2 GastG notwendig sein)


Moin Moin

um mal kurz zusammenzufassen, vor allem für das Verständnis:

1. Feierabendmärkte sind eine Mischung aus nicht ortsfesten Verkaufsstellen und reisenden Gaststätten (Marktstände + Food-Trucks)?

2. Diese befinden sich in einem örtlichen Verbund; heißt, man kann erkennen, dass hier eine Art Veranstaltung stattfindet.

3. Wäre der Markt als Wochenmarkt festgesetzt, dürfte kein Alkoholausschank (bis auf eigenes Destillat) stattfinden, das wurde auch schon vorher so gesagt.

3a. Wäre der Markt nicht festgesetzt, müssen alle eine Reisegewerbekarte besitzen bis auf evtl. Ausnahmen nach § 55a I Nr. 9 GewO.

4. Alkoholausschank ist im Reisegewerbe nach § 56 I 3b) verboten unter bestimmten Ausnahmevorbehalten.

5. Eine Ausnahme wäre zum Beispiel der Alkoholausschank im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle

5a. Die wie unter 5. genannte Veranstaltung muss nicht festgesetzt sein.

6. Ob eine gesonderte, gaststättenrechtliche Gestattung benötigt wird, richtet sich nach den Landesgesetzen. Hier in Sachsen unterfallen reisende Gaststätten nicht dem SächsGastG; einer gesonderten Gestattung (oder GaGev) bedarf es nicht.

7. Wenn "Feierabendmärkte" länger als 22 Uhr geöffnet haben, müssten diese festgesetzt werden, um nicht mehr dem Ladenöffnungsgesetz zu unterfallen. Bis auf ein paar Ausnahmen regeln die Landesgesetze die Ladenöffnungszeiten bis 22 Uhr.

8. Und dann wären wir wieder ab Punkt 3 angelangt.



Geschrieben von LCoup am 27.02.2018 um 15:22:

 

Das ist auf jeden Fall eine nachvollziehbare Argumentationskette....

damit gehe ich mal davon aus, dass es sich bei den sogenannten Feierabendmärkte (auf denen u.a. Wochenmarkt-typische Stände vorzufinden sind, aber auch Imbisse + Alkoholausschank) um keine nach § 69 GewO festgesetzten Märkten handelt.



Geschrieben von SteBa am 28.02.2018 um 07:55:

 

Zitat:
Original von LCoup
damit gehe ich mal davon aus, dass es sich bei den sogenannten Feierabendmärkte (auf denen u.a. Wochenmarkt-typische Stände vorzufinden sind, aber auch Imbisse + Alkoholausschank) um keine nach § 69 GewO festgesetzten Märkten handelt.


Das kann man so nicht pauschal sagen. Ein Veranstalter, egal ob privat oder kommunal, entscheidet selbst, ob er seine Veranstaltung nach § 69 GewO festsetzen lassen möchte, oder nicht. Das bleibt jedem selbst überlassen. Mit der Festsetzung sind gewisse Vorteile verbunden (Marktprivilegien), allerdings sind auch einige Voraussetzungen mitzubringen. Nicht jede Veranstaltung kann daher auch eine Festsetzung nach § 69 GewO erhalten.

Viele Grüße

SteBa



Geschrieben von LCoup am 28.02.2018 um 10:04:

 

Zitat:
Original von SteBa

Das kann man so nicht pauschal sagen. Ein Veranstalter, egal ob privat oder kommunal, entscheidet selbst, ob er seine Veranstaltung nach § 69 GewO festsetzen lassen möchte, oder nicht. Das bleibt jedem selbst überlassen. Mit der Festsetzung sind gewisse Vorteile verbunden (Marktprivilegien), allerdings sind auch einige Voraussetzungen mitzubringen. Nicht jede Veranstaltung kann daher auch eine Festsetzung nach § 69 GewO erhalten.

Viele Grüße

SteBa


Unabnhängig vom Veranstalter (Privat oder Kommune) kann jedoch ein Feierabendmarkt, auf dem Alkohol nicht in Form von "Selbstgebrannten" zum direkten Verzehr verkauft wird, kein festgesetzter Wochenmarkt sein wegen Verbot von Alkoholausschank?



Geschrieben von Runge am 28.02.2018 um 11:17:

 

Hallo aus Bad Fallingbostel,

m.E. beinhaltet das Verbot des Verkaufs von alkoholischen Getränken auf Wochenmärkten nur den dort üblichen Verkauf über den Ladentisch, also z.B. Schnaps in Flaschen oder die Kiste Bier.

Die ist nicht mit dem "Verabreichen zum Verzehr an Ort und Stelle" gleichzusetzen.

Ich kann mir aber jetzt auch nicht so ganz vorstellen, dass es sich hier überhaupt um einen "Wochenmarkt" im Sinne des § 67 GewO handelt, auf dem der Verkauf von Lebensmitteln zum Mitnehmen im Vordergrund steht.

Regina Runge



Geschrieben von KremserT am 28.02.2018 um 12:00:

 

Zitat:
Original von Runge
Hallo aus Bad Fallingbostel,

m.E. beinhaltet das Verbot des Verkaufs von alkoholischen Getränken auf Wochenmärkten nur den dort üblichen Verkauf über den Ladentisch, also z.B. Schnaps in Flaschen oder die Kiste Bier.

Die ist nicht mit dem "Verabreichen zum Verzehr an Ort und Stelle" gleichzusetzen.

Ich kann mir aber jetzt auch nicht so ganz vorstellen, dass es sich hier überhaupt um einen "Wochenmarkt" im Sinne des § 67 GewO handelt, auf dem der Verkauf von Lebensmitteln zum Mitnehmen im Vordergrund steht.

Regina Runge


wäre denn überhaupt das Verabreichen auf festgesetzten Wochenmärkten zulässig? Ich gehe davon aus, dass ausschließlich der Warenvertrieb hier gestattet ist.



Geschrieben von Runge am 28.02.2018 um 12:11:

 

Hallo aus Bad Fallingbostel,

ich sehe jetzt nicht, warum das "Verabreichen" grundsätzlich verboten sein sollte. Die Marktfestsetzung umfasst ja ohnehin nur die Verkaufsstände.

Regina Runge



Geschrieben von VeSa am 28.02.2018 um 12:13:

 

Das ist sicher auch eine Frage der Gaststättengesetze. In NRW gilt noch das GastG Bund und danach wäre es schwierig bzw. ohne Gastattung nicht möglich.



Geschrieben von KremserT am 28.02.2018 um 12:22:

 

Zitat:
Original von Runge
Hallo aus Bad Fallingbostel,

ich sehe jetzt nicht, warum das "Verabreichen" grundsätzlich verboten sein sollte. Die Marktfestsetzung umfasst ja ohnehin nur die Verkaufsstände.

Regina Runge


nicht grundsätzlich verboten, aber im Rahmen der festgesetzten Wochenmarkt-"Veranstaltung" nicht davon erfasst und daher auch nicht privilegiert, also keine Marktprivilegien. Ich meinte damit auch ausschließlich Alkoholika, darum ging es ja im Kontext.

Wochenmarkt liegt hier eventuell vor (siehe Beitrag 6), aber Alkohol ist absolutes No-Go. Eine Gestattung - sofern noch notwendig nach einschlägigem Landesrecht - käme hier sicher nie in Betracht.



Geschrieben von VeSa am 28.02.2018 um 12:26:

 

Richtig. Gestattung geht nicht, ergo kein Alkoholausschank in diesem Zusammenhang. Wie oben schon ausführlich dargestellt.



Geschrieben von Runge am 28.02.2018 um 12:54:

 

Wie wäre es denn, wenn es eine Reisegewerbekarte gibt?

Nach § 56 Abs. 1 Nr. 3b GewO ist das Verabreichen alkoholischer Getränke für die Dauer einer Veranstaltung im Reisegewerbe zulässig.

Möglicherweise müsste zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden. Soweit ich das in Erinnerung habe, benötigt jemand mit einer solchen RGK nicht zusätzlich eine Gaststättenerlaubnis.

Regina Runge



Geschrieben von KremserT am 28.02.2018 um 13:02:

 

Ich handhabe bei derartigen Fragen den Begriff der Veranstaltung des §56a I Nr. 3 b GewO analog den bei Gestattungen vorliegenden Begriff des besonderen Anlasses. Das Abhalten eines Wochenmarktes hat für mich nicht einen derartigen Veranstaltungscharakter. Dann schon eher der Spezialmarkt, der nicht so regelmäßig wiederkehrend ist. Im Landmann/Rohmer findet man dazu m. E. nichts konkretes. Aber ich denke auch, dass es im Sinne des Gesetzgebers gewesen ist, bei schon derartigen Beschränkungen des Alkoholausschanks im Zusammenhang von Anlässen nicht ein Schlupfloch über die Reisegewerbekarte erwirkt zu haben. Ziel war ja, den Alkoholmissbrauch einzudämmen. Auch würde dies zu einer Ungleichbehandlung führen. Gestattungen wären nicht möglich, da kein besonderer Anlass, aber mit Reisegewerbe kein Problem ...

Mitunter haben meines Wissens auch manche Landes-Gaststättengesetze keine derartige Regelung getroffen über reisende Gaststätten, sondern unterwerfen diese damit weiterhin einer Gestattungspflicht. In Sachsen ist das hier nicht so. Mit liberaler Lesart könnte dann jeder RGK-Inhaber (mit Sondernutzungserlaubnis) am Rande eines Wochenmarktes fleißig dem Bacchus frönen. Das wird vermieden.


Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH