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Geschrieben von Klosi am 12.02.2018 um 10:27:

  Preisauszeichnung im Schaufenster

Hallo Kollegen,

der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ausgestellte Waren
in einem Schaufenster nicht mit einem Preis ausgezeichnet werden muss.
Das reine Ausstellen von Ware ohne Angabe von Preisen verstößt nicht
gegen die deutsche PAngV. Damit wird meines Erachtens die PAngV augehebelt, die in § 4 Abs. 1 eindeutug sagt, dass Waren die in Schaufenstern ausgestellt werden. auszupreisen sind. Das widerspricht sich ja alles. Wie sollen wir die Auspreisung im Schaufenster jetzt werten? Habt Ihr schon irgendwelche Erkenntnisse?

Danke Klosi



Geschrieben von KremserT am 12.02.2018 um 10:33:

  RE: Preisauszeichnung im Schaufenster

Moin Moin

der haarfeine Unterschied ist, dass solche Waren nicht mehr auszupreisen sind, wenn diese zwar zu repräsentativen und auch Werbezwecken in Schaufenstern öffentlichkeitswirksam ausgestellt sind, durch den Kunden aber nicht direkt von dort entnommen werden können. Dies dürfte vorrangig bei Bekleidungsgeschäften der Fall sein. Dort wird der Kunde regelmäßig nicht das konkret ausgestellte Stück erwerben können (und wollen), sondern einen diesem Exemplar identischen Artikel.

Somit liegt bei derartig gelagerten Sachverhalten kein Verstoß gegen die PAngV vor, da es sich nicht um ein Angebot im Sinne des § 1 I S 1 PAngV handle, sondern lediglich um zulässige Werbung nach zweiter Alternative des § 1 I S 1 PAngV.

Eine Auszeichnungspflicht für im Schaufenster ausgestellte und direkt erwerbbare Artikel besteht dennoch weiterhin, wie dies bspw. bei Uhren- und Schmuckgeschäften anzutreffen ist.



Geschrieben von VeSa am 13.02.2018 um 08:25:

 

Moin

Ich habe das Urteil anders verstanden: eine Preisauszeichnung ist erforderlich, wenn Dinge genauso verkauft werden, wie sie auch im Schaufenster ausgestellt sind.
In dem Urteil ging es um ein Hörgerät. Bei diesem war eine Preisauszeichnung nicht erforderlich, da Hörgeräte speziell auf jeden Kunden angepasst werden und man deshalb nicht sagen kann ein Hörgerätet kostet Summe x.
Habe ich dagegen im Schaufenster eine Puppe mit Kleidungsstücken, die genau so auch im Laden verkauft werden, dann müssen diese mit Preisangaben versehen werden.
Denn dann handelt es sich um ein Angebot, auf welches die Vorschriften der PreisAngV Anwendung finden.

In meinen Augen sollte man das Urteil des BGH nicht allzu hoch hängen. Es betraf einen Einzelfall. Letztlich kann man sich merken: alles was (ohne größere Einzelanpassung) verkauft werden soll ist nach wie vor mit einem Preis zu versehen.

Leider wurde das Urteil in vielen Zusammenfassungen anders dargestellt.
Ich empfehle einen Blick in das Original.



Geschrieben von VoPi am 13.02.2018 um 15:25:

 

Unter "Preisangabe im Schaufenster" gibt es hierzu genug Veröffentlichungen - u.a. auch eine Pressemitteilung der damalig verfahrensführenden Wettbewerbszentrale (hier: https://www.wettbewerbszentrale.de/de/_pressemitteilungen/?id=292).

Beste Grüße und Wünsche für den Tag mailt VoPi aus dem sonnigen "Struceberch"


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