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Geschrieben von Der Stadtallendorfer am 09.03.2021 um 13:46:

 

Hallo nochmal,

genau in diese Richtung tendieren wir auch. Aufgrund der aktuellen Pandemielage und den Bestimmungen der CoKoBeV ist eine Bewirtung an Ort und Stelle nicht darstellbar.

Da die Veranstaltung erst Ende Mai 2021 stattfinden soll, werden wir dem Veranstalter eine kurze Zwischennachricht aufgrund der aktuellen rechtlichen Situation zukommen lassen. wir werden nach dem 28.03.2021 den Sachverhalt neu bewerten.

Der § 3 CoKoBeV ist auf jeden Fall zu beachten.

wir wären denn ohne Corona in einem solchen Fall zu verfahren?
Hier stellt sich dann die Frage aus reisegewerbekartenrechtlicher Sicht (§ 55 ff. GewO) sowie aus gaststättenrechtlicher Sicht. Und hier insbesondere darin, ob ein besonderer Anlass noch gegeben wäre, oder?

Vielen Dank schon mal für die schnell Rückmeldung.

Grüße



Geschrieben von Civil Servant am 09.03.2021 um 14:25:

 

Wenn der besondere Anlass fehlt, stellt sich die Frage, ob nicht der Weg des § 3 GastG-Hessen beschritten werden kann. Das würde ich empfehlen.



Geschrieben von Der Stadtallendorfer am 09.03.2021 um 14:54:

 

Moin,

an den besonderen Anlass gibt es strenge Anforderungen und bereits diverse Rechtsprechung.

Zu gegebener Zeit werden wir genauer Prüfen, ob es sich hierbei noch um einen besonderen Anlass handelt und somit eine Subsumtion unter diesem Tatbestand gegeben ist.

Ich gehe mal davon aus, dass die Schiene über den § 3 HGastG für den Veranstalter und seine Partner nicht umzusetzen wäre.

Vielen Dank für die schnelle Hilfe!


Grüße



Geschrieben von Civil Servant am 09.03.2021 um 15:49:

 

Gaststättenrechtlich gibt es keinen Hinderungsgrund. Es müssen ja nur die Unterlagen eingereicht werden. Wenn es Probleme gibt, dann vielleicht baurechtlicher Natur. Die Frage ist da, wie gehen die Kollegen mit so einem Fall um, wenn man nur einmal im Monat tätig ist oder sogar noch weniger - Stichwort kalte Jahreszeit, Ferien.


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