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Geschrieben von nschäfer am 24.01.2018 um 15:20:

Fragezeichen Verwarnungs-/Bußgeld aufgrund verspäteter Gewerbeanzeige

Hallo zusammen,

wir sind gerade dabei uns zu überlegen, ob wir Verwarnungs- bzw. Bußgelder bei verspäteten Gewerbeanzeigen verhängen.
Da wollte ich mal fragen wie hoch die Verwarnungs-/Bußgelder bei Ihnen so sind. Und nach welchem Zeitraum ein Verwarnungs-/Bußgeld verhängt wird bzw. wie das bei Ihnen gestaffelt ist.

Hoffe auf zahlreiche Beiträge und bin für jede Antwort dankbar Danke

Herzliche Grüße ! smile



Geschrieben von Pedda am 25.01.2018 um 09:12:

 

Hallo nschäfer,

das hängt auch ein wenig davon ab, wie lange ich schon an dem Fall rumdoktor. In der Regel 50 Euro je angefangenes Quartal.



Geschrieben von Schilli92 am 25.01.2018 um 11:44:

  RE: Verwarnungs-/Bußgeld aufgrund verspäteter Gewerbeanzeige

Hallo nschäfer,

ich schließe mich hier Pedda an... In der Regel ahnden wir das Ganze auch im Rahmen von 50,00 - 100,00 € je nach dem, was noch zusätzlich als Grund vorgetragen wird. Besonders beliebt sind hier immer ,,Ich wusste garnicht, dass ich auch zum Gewerbeamt muss'' ...



Geschrieben von Hartmut Fries am 26.01.2018 um 07:21:

  RE: Verwarnungs-/Bußgeld aufgrund verspäteter Gewerbeanzeige

Moin aus Herzogenrath,

also, ich nutze immer noch den Bußgeldkatalog, den Kollege Kirchhammer aus Ingolstadt vor Urzeiten gepostet hat. Habe natürlich die Verwarnungsgeldhöhe bis 55,00 € ausgedehnt.



Geschrieben von Lena V. am 31.01.2018 um 10:40:

  RE: Verwarnungs-/Bußgeld aufgrund verspäteter Gewerbeanzeige

Hallo zusammen aus dem Rheinland,

bei uns läuft das wie folgt:

1. Aufforderung zur Erfüllung der Meldepflicht (14 Tage Frist)
2. Aufforderung zur Erfüllung der Meldepflicht mit Bemerkung (14 Tage Frist)
3. Anhöurung des Betroffenen gem. § 55 OWiG (14 Tage Frist)
4. Bußgeld in Höhe von 100,00 €

Wenn die betroffene Person nach bereits einmalig verhängtem Bußgeld weiterhin nicht tätig wird:

1. Erneute Aufforderung zur Erfüllung der Meldepflicht mit entsprechender Bemerkung (14 Tage Frist)
2. Erneute Anhörung des Betroffenen gem. § 55 OWiG (14 Tage Frist)
3. Bußgeld in Höhe von 200,00 €

Sollte die betroffene Person auch nach dem zweiten Bußgeld nicht tätig werden..

1. Erneute Aufforderung zur Erfüllung der Meldepflicht mit entsprechender Bemerkung (14 Tage Frist)
2. Erneute Anhörung des Betroffenen gem. § 55 OWiG (14 Tage Frist)
3. Bußgeld in Höhe von 500,00 €

Bei mir kommt es sehr oft vor, dass Personen sich einfach gar nicht melden. Im gesamten Verfahren keine Reaktion auf gar nichts. Auch nicht, wenn ich den Außendienst mehrmals ermitteln schicke. Die betroffenen Personen sind tagsüber auch nicht anzutreffen. Die Aussagen von Nachbarn sind leider oft auch nur wenig hilfreich. Wand

Mich würde interessieren, was Sie/Ihr in solchen Fällen macht? Wenn die erforderliche Gewerbemeldung nicht vorgenommen wird und auf kein Schreiben reagiert wurde/wird. Kopfkratz Kopfkratz Kopfkratz

Viele liebe Grüße smile



Geschrieben von Klosi am 31.01.2018 um 15:15:

 

Hallo zusammen,

ich habe auch immer eine Bußgeldhöhe von 100,00 Euro gewählt. Nachdem eine Richterin in einer Verhandlung mal gesagt hat, dass der Gewerbetreibende Glück hat, weil die Behörde "nur" ein Bußgeld von 100,00 Euro verhängt hat, beträgt bei mir ein Bußgeld 200,00 Euro.

Wenn nach dem Bußgeld keine Reaktion erfolgt, gibt es die Ordnungsverfügung mit Zwangsgeld. Da man das ja auch nicht ewig betreiben will, drohe ich irgendwann Zwangshaft an. Bis jetzt hat das immer funktioniert.

Schönen Feierabend
Klosi



Geschrieben von claysch am 01.02.2018 um 08:05:

 

Moin Moin

und bitte nicht vergessen die Kollegen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu informieren.

Gruß
claysch



Geschrieben von gewerbe-beelitz am 01.02.2018 um 10:05:

 

Zitat:
Original von Klosi
Hallo zusammen,

ich habe auch immer eine Bußgeldhöhe von 100,00 Euro gewählt. Nachdem eine Richterin in einer Verhandlung mal gesagt hat, dass der Gewerbetreibende Glück hat, weil die Behörde "nur" ein Bußgeld von 100,00 Euro verhängt hat, beträgt bei mir ein Bußgeld 200,00 Euro.

Wenn nach dem Bußgeld keine Reaktion erfolgt, gibt es die Ordnungsverfügung mit Zwangsgeld. Da man das ja auch nicht ewig betreiben will, drohe ich irgendwann Zwangshaft an. Bis jetzt hat das immer funktioniert.

Schönen Feierabend
Klosi



Also ich drohe bei einer OV die Ersatzvornahme an mit den entsprechenden Kosten..... also ich melde ich dann das Gewerbe v. A. w. an...



Geschrieben von Klosi am 01.02.2018 um 13:54:

 

Eine Ersatzvornahme scheint mir nicht das geeignete Mittel. Eine Gewerbemeldung ist, solange wir des Gewerbetreibenden noch habhaft werden können, eine höchstpersönliche Angelegenheit. Deshalb mache ich die Gewerbemeldung v.A.w. nur, wenn der Betroffene verstorben oder nicht mehr auffindbar ist.

Gruß Klosi



Geschrieben von gewerbe-beelitz am 01.02.2018 um 14:13:

 

Zitat:
Original von Klosi
Eine Ersatzvornahme scheint mir nicht das geeignete Mittel. Eine Gewerbemeldung ist, solange wir des Gewerbetreibenden noch habhaft werden können, eine höchstpersönliche Angelegenheit. Deshalb mache ich die Gewerbemeldung v.A.w. nur, wenn der Betroffene verstorben oder nicht mehr auffindbar ist.

Gruß Klosi


Ich empfinde es gerade im Sinne der Registerklarheit und Wahrheit als genau das richtige Mittel.... Sinn und Zweck der ganzen Sache ist noch nicht dem Gewerbetreibenden jedes Mal Zwangsgeld aufzubrummen oder ihn ins Gefängnis zu bringen damit er eine Unterschrift leistet, sondern eher dass alle Gewerbetreibenden auch im Register sind... und über die Ersatzvornahme kann man ja auch die gebühren generieren...



Geschrieben von KremserT am 01.02.2018 um 14:16:

 

Zitat:
Original von gewerbe-beelitz
Zitat:
Original von Klosi
Eine Ersatzvornahme scheint mir nicht das geeignete Mittel. Eine Gewerbemeldung ist, solange wir des Gewerbetreibenden noch habhaft werden können, eine höchstpersönliche Angelegenheit. Deshalb mache ich die Gewerbemeldung v.A.w. nur, wenn der Betroffene verstorben oder nicht mehr auffindbar ist.

Gruß Klosi


Ich empfinde es gerade im Sinne der Registerklarheit und Wahrheit als genau das richtige Mittel.... Sinn und Zweck der ganzen Sache ist noch nicht dem Gewerbetreibenden jedes Mal Zwangsgeld aufzubrummen oder ihn ins Gefängnis zu bringen damit er eine Unterschrift leistet, sondern eher dass alle Gewerbetreibenden auch im Register sind... und über die Ersatzvornahme kann man ja auch die gebühren generieren...


In einzelnen Länder-Vollstreckungsgesetzen gibt es auch die Möglichkeit der Fiktion der Abgabe einer Erklärung. Darüber könnte man das m. E. auch regeln.



Geschrieben von Thomas Mischner am 01.02.2018 um 14:26:

 

Hallo,

die
Zitat:
Fiktion der Abgabe einer Erklärung
dürfte aber nur funktionieren, wenn die Behörde den Inhalt der Erklärung (z. B. Datum des Betriebsbeginns, ausgeübte Tätigkeit) auch korrekt angeben kann.



Geschrieben von BernshausenL am 01.02.2018 um 14:27:

 

gewerbe-Beelitz spricht ja auch von der Anmeldung von Amts wegen.. davon habe ich ehrlich gesagt noch nie etwas gehört Kopfkratz



Geschrieben von KremserT am 01.02.2018 um 14:27:

 

Zitat:
Original von Thomas Mischner
Hallo,

die
Zitat:
Fiktion der Abgabe einer Erklärung
dürfte aber nur funktionieren, wenn die Behörde den Inhalt der Erklärung (z. B. Datum des Betriebsbeginns, ausgeübte Tätigkeit) auch korrekt angeben kann.


ja, das ist natürlich Voraussetzung.



Geschrieben von gewerbe-beelitz am 01.02.2018 um 14:30:

 

Zitat:
Original von BernshausenL
gewerbe-Beelitz spricht ja auch von der Anmeldung von Amts wegen.. davon habe ich ehrlich gesagt noch nie etwas gehört Kopfkratz


den Wortlaut gibt es auch nicht im Gesetz... die ABmeldung ist möglich wenn die Aufgabe z. B. eindeutig feststeht.... für die ANmeldung gibt es per se keine gesetzliche Grundlage.... und die wird über eine Ordnungsverfügung mittels Ersatzvornahme geschaffen....



Geschrieben von KremserT am 01.02.2018 um 14:31:

 

Zitat:
Original von BernshausenL
gewerbe-Beelitz spricht ja auch von der Anmeldung von Amts wegen.. davon habe ich ehrlich gesagt noch nie etwas gehört Kopfkratz


Das Gewerberegister soll ja die Wirklichkeit abbilden. Wenn die Behörde davon Kenntnis hat, dass jemand ein Gewerbe betreibt, muss es ja irgendwie auch diesen Eintrag erlangen können; notgedrungen unter Zwang. Aber wie die Vorredner schon sagten; Zwangsgeld und Ersatzzwangshaft können in der Androhung die versprochene Meldung bewirken, aber wenn nicht, wären diese Zwangsmittel nicht (mehr) die geeigneten. So käme Ersatzvornahme bzw. die Fiktion der Abgabe einer Erklärung in Frage; dazu muss aber auch die Behörde die Angaben vollumfänglich machen können, die der Gewerbetreibende leisten muss. Gerade Betriebsbeginn, wie Kollege Mischner sagte, ist ein Faktor, der sich regelmäßig nur schätzen, aber nicht genau bestimmen lässt.



Geschrieben von gewerbe-beelitz am 01.02.2018 um 14:34:

 

in Land Brandenburg ist es meines Wissen so, dass Ersatzvornahme und Zwangsgeld gleichberechtigt auf einer Stufe stehen.... somit kann man zum erreichen des Zwecks hier stets das mildere Mittel wählen...
Dies ist meines Erachtens die Ersatzvornahme....

zudem hat er ja im Rahmen des Verwaltungsverfahrens in der Anhörung jederzeit die Möglichkeit die Anmeldung selbst vorzunehmen....



Geschrieben von BernshausenL am 01.02.2018 um 14:35:

 

So wirklich Hartnäckige sind ja sehr selten, aber es ist gut zu wissen, dass es da noch weitere Möglichkeiten gibt. Die Idee mit der Ersatzvornahme kam mir noch gar nicht.

Das Problem würde ich auch in beim Datum des tatsächlichen Betriebsbeginn sehen. Dieses zu kennen und korrekt anzugeben, stelle ich mir schwierig vor.



Geschrieben von Thomas Mischner am 01.02.2018 um 14:53:

 

Bitte auch § 116 Abs. 1 AO nicht vergessen:
Zitat:
Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern oder, soweit bekannt, den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen. Soweit die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden nicht bereits erkennbar unmittelbar informiert worden sind, teilt das Bundeszentralamt für Steuern ihnen diese Tatsachen mit. Die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden, ausgenommen die Behörden der Bundeszollverwaltung, übermitteln die Mitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern, soweit dieses nicht bereits erkennbar unmittelbar in Kenntnis gesetzt worden ist.

Wenn sich jemand beharrlich weigert, eine Gewerbeanmeldung zu erstatten, liegt ein solcher Verdacht nicht fern.



Geschrieben von gewerbe-sgh am 01.02.2018 um 15:38:

  RE: Verwarnungs-/Bußgeld aufgrund verspäteter Gewerbeanzeige

Hier muss ich jetzt aber doch einmal etwas loswerden.
Gem. Art. 103 (3) GG darf niemand wegen der selben Tag, aufgrund der allgemeinen Strafgesetze, mehrfach bestraft werden.
Daran lehnt sich auch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten an. Demnach ist es rechtswidrig, wegen einer Ordnungswidrigkeit - beispielsweise das fehlende Abmelden des Gewerbes - mehrfach Verfahren einzuleiten. Schließlich setzt sich der Tatbestand aus § 146 Abs. 2 Punkt 2a GewO fort. https://forum-gewerberecht.de/images/smilies/kopfkratz.gif
Bußgelder sind Sanktionen für Fehlverhalten und keine Beugemittel.
By the way - wir verhängen Verwarn- bzw. Bußgelder in Abhängigkeit der Zeit der verspäteten Anzeige und danach, ob nach Aufforderung oder selbstständig die Anzeige getätigt wurde.
Kopfkratz


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