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Geschrieben von Yvonne Schellnock am 20.09.2005 um 13:18:

  Aufforderung zur Erfüllung der gew. Meldepflicht mit VA

Hallo aus Senftenberg,

wir bereiten gerade einen VA bez. derAufforderung zur Erfüllung der gewerberechtlichen Meldepflicht vor. Es handelt sich um eine Zimmervermietung. Der Betroffene bestreitet die Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit und möchte die GewA1 nicht erstatten.

Ich bitte um Vorschläge zur Formulierung des Tenors.

Vielmals Danke im Voraus und Tschüß !
Yvonne Schellnock



Geschrieben von Gewerbeamt Dreieich am 20.09.2005 um 13:20:

 

Um wieviele Zimmer handelt es sich den genau, weil der Vermieter könnte durchaus Recht haben, wenn er bestreitet, daß es sich um einen Gewerbebetrieb handelt.



Geschrieben von Yvonne Schellnock am 20.09.2005 um 13:29:

 

Danke für die schnelle Reaktion.
Es handelt sich um 11 Betten (5 Einzelzimmer und drei Doppelzimmer), welche über die Internetseite der Stadt beworben werden.
Anahand der Buchungsbelege werden die Betten 5-10 mal monatlich kurzfristig vermietet. Endreinigung erfolgt und Bettwäsche wird bereitgestellt.



Geschrieben von Gewerbeamt Dreieich am 20.09.2005 um 13:36:

 

Das ist dann schon ein Gewerbebetrieb. Ich finde auch keine anderslautende Entscheidung im Kommentar zur Gewerbeordnung. Ich würde dann wohl etwas in der Art schreiben:

Herr/Frau X,

sie werden hiermit aufgefordert Ihren Gewerbebetrieb, gemäß § 14 Abs. 1 GewO, bis zum XX.XX.2005 anzumelden.

Kommen Sie dieser Forderung nicht nach wird ein Zwangsgeld in Höhe von X,X Euro gegen Sie festgesetzt. Desweiteren weisen wir darauf hin, daß es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, nach § 146 Abs. 2 Ziffer 1 GewO, die mit einem Bußgeld bis 500,00 Euro geahndet werden kann.

Die Vorschrift für das Zwangsgeld dürfte sich aus der Landesgesetzgebung ergeben. Zwangsmittel sind aber generell anzudrohen, soweit ich das weiß.



Geschrieben von Gewerbeamt Dreieich am 20.09.2005 um 13:39:

 

Habe da mal was aus unserem PC ausgegraben.

-----------------------------------------------------
Abgabe einer Anzeige gem. § 14 Abs. 1 Ziff. 1 der Gewerbeordnung (GewO)
hier: Gewerberechtliche Abmeldung Ihres Einzelunternehmens „Einzelhandel aller Art (keine Lebensmittel)“ in 63303 Dreieich, Straße 12


Sehr geehrter Herr ................,

Sie werden hiermit aufgefordert, gem. § 14 Abs. 1 der GewO in der Fassung vom 22.02.1999 die Abmeldung des o.g. Einzelunternehmens bis zum


01. Oktober 2001


anzuzeigen.

Für den Fall der Nichtbefolgung wird Ihnen die Festsetzung eines Zwangsgeldes gem. § 76 Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hess. VWVG) vom 04.07.1966, zuletzt geändert am 05.02.1973 (GVBl. I 1973, S. 57) in Höhe von

1000,00 DM

angedroht.

Begründung:

Uns wurde durch Außendienstermittlung bekannt. dass Ihr Einzelunternehmen nicht mehr unter der Anschrift 63303 Dreieich, Straße 12 ansässig ist.

Mit Schreiben vom 27. März 2001 sowie 20. Juni 2001 wurden Sie von uns aufgefordert, die erforderliche Gewerbeabmeldung vorzunehmen.

§ 14 Abs. 1 Ziff. 1 der Gewerbeordnung sagt folgendes aus:

"Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beendet, muß dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

Diesen Aufforderungen kamen Sie jedoch bisher nicht nach.

Bis zum heutigen Tage wurde die erforderliche Gewerbeabmeldung nicht vorgenommen.

Der Erlaß dieses Bescheides ist daher erforderlich.

In der Anlage zu diesem Schreiben übersenden wir Ihnen nochmals ein Formular zur Gewerbeabmeldung, welches bitte von Ihnen entsprechend ausgefüllt und unterschrieben an uns zurückzusenden ist.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, daß bei der Nichtbefolgung zusätzlich ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung gegen Sie eingeleitet werden kann.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Dreieich, Hauptstraße 45, 63303 Dreieich, einzulegen.

Hochachtungsvoll
Im Auftrag



Unterschrift


Anlage: Gewerbeabmeldeformular



Geschrieben von Yvonne Schellnock am 20.09.2005 um 13:53:

 

Vielen Dank für die umgehende Hilfe !!

Das ist unser erster VA dieser Art. Bisher ging es immer ohne.

Bis bald und viele Grüße aus SFB



Geschrieben von Gewerbeamt Dreieich am 20.09.2005 um 13:57:

 

Nichts zu danken.

Wir sind allerdings dazu übergegangen gleich Bußgelder zu verhängen und uns die Arbeit mit dem Zwangsgeld zu ersparen. Funktioniert bisher sehr gut.



Geschrieben von Yvonne Schellnock am 20.09.2005 um 14:09:

 

Bei Ab- und Ummeldungen klappt das mit Bußgeldern bzw. Abmeldung von Amts wegen sehr gut.
Allerdings ahben wir noch nie so einen sturen "Anmelder" gehabt. Bisher konnten wir alle mit Worten überzeugen.
Ich denke, es gibt wieder ein interessantes Urteil über die Gewerbsmäßigkeit der Zimmervermietung.



Geschrieben von A. Borlinghaus am 21.09.2005 um 09:25:

 

Muss garnicht viel kramen, gehört bei uns leider zum täglichen Geschäft (natürlich mit mehr Absätzen und schickerer Formatierung, bin ich aber jetzt zu faul zu Augenzwinkern ):

==============================================

Sehr geehrte,

gem. § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528/SGV. NW. 2060) i. V. m. § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der z. Zt. gültigen Fassung fordere ich Sie hiermit auf, die Gewerbeanzeige über den Beginn Ihres Gewerbes „Gewerbe“ in Lüdenscheid, X-Straße zu erstatten.

Sollten Sie dieser Aufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft dieser Ordnungsverfügung nachkommen, wird Ihnen hiermit gem. §§ 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG. NW.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 510/SGV. NW. 2010)

ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 Euro

angedroht.

Als weiteres Zwangsmittel drohe ich Ihnen hiermit

- zunächst ein erhöhtes Zwangsgeld in Höhe von 100,00 Euro,
- im weiteren ein erhöhtes Zwangsgeld in Höhe von 150,00 Euro an.

Das erste erhöhte Zwangsgeld wird festgesetzt, falls Sie Ihre obige Verpflichtung innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft dieser Ordnungsverfügung nicht erfüllen. Das zweite erhöhte Zwangsgeld wird festgesetzt, falls Sie der Aufforderung zur Erstattung der Gewerbeanzeige innerhalb von sechs Wochen nach Bestandskraft dieser Ordnungsverfügung nicht nachkommen.

Das zuständige Verwaltungsgericht kann Ersatzzwangshaft anordnen, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist.

Begründung:
Der Stadt Lüdenscheid ist bekannt geworden, dass Sie den Betrieb des obengenannten Gewerbes begonnen haben. Gem. § 14 der Gewerbeordnung sind Sie verpflichtet, den Beginn des genannten Gewerbes bei der Stadt Lüdenscheid anzuzeigen. Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Ich habe Sie mit Schreiben vom xx.xx.xxxx um Erstattung der Gewerbeanzeige gebeten. Leider haben Sie meine Bitte nicht beachtet. Ich fordere Sie daher nunmehr auf, die erforderliche Gewerbeanzeige bei der Stadt Lüdenscheid zu erstatten. Gem. § 16 OBG treffen die Ordnungsbehörden ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Nichtbeachtung des § 14 GewO ist ein Einschreiten der Ordnungsbehörde zur Gewährleistung einer wirksamen Gewerbeüberwachung erforderlich. Es sind in Ihrem Fall keine Gründe ersichtlich, die ein Einschreiten entbehrlich machen. Zur Durchsetzung dieser Aufforderung drohe ich Ihnen eine Zwangsgeld in Höhe von 50,00 Euro an. Dieses Zwangsgeld ist angemessen und erforderlich, um Sie zur Beachtung des geltenden Rechts zu veranlassen. Sie können die Festsetzung des Zwangsgeldes verhindern, indem Sie die Gewerbeanzeige innerhalb der festgelegten Frist auf dem beigefügten Vordruck erstatten. Gem. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW. vom 21.12.1976 wurde Ihnen mit Schreiben vom xx.xx.xxxx Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Davon haben Sie keinen Gebrauch gemacht. Ich habe daher nach Aktenlage entschieden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Ordnungsverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bürgermeister der Stadt Lüdenscheid, Rathaus, Rathausplatz 2, 58507 Lüdenscheid, einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.



Geschrieben von Yvonne Schellnock am 21.09.2005 um 09:54:

 

Guten Morgen und vielen Dank nach Lüdenscheid !!


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