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Geschrieben von schindel am 09.01.2018 um 08:14:

  Klagefristen bei abgelehnten Erlaubnissen beachten

„Obwohl die Ordnungsbehörden in Nordrhein-Westfalen bisher in vielen Fällen ihr Ermessen bei der Entscheidung über glücksspielrechtliche Erlaubnisanträge nicht restriktiv ausüben, gibt es doch immer wieder Fälle, in denen solche Erlaubnisanträge abgelehnt werden“, schreibt Michael Eulgem, Geschäftsführer des Deutschen Automaten Verbandes (DAV).

Häufig erfolge die Ablehnung deshalb, weil innerhalb des Radius von 350 Metern andere Spielhallen gelegen sind, von denen eine oder einige die Erlaubnis erhalten haben. In diesen Fällen werde dem Antragsteller mit dem Ablehnungsbescheid in aller Regel die Erlaubnis des Mitbewerbers oder der Mitbewerber ebenfalls zugestellt.

Klage gegen erfolgreiche Mitbewerber zwingend

„Natürlich ist gegen die Ablehnung Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben, und zwar innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat ab Zugang des Ablehnungsbescheides“, erklärt Eulgem weiter und betont: „In solchen Fällen muss unbedingt gleichzeitig innerhalb derselben Rechtsmittelfrist auch eine Anfechtungsklage gegen die dem oder den Mitbewerbern erteilten Erlaubnisse eingereicht werden.“

Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Gerichte das Verhältnis zwischen den einzelnen Antragstellern als rechtliches Konkurrenzverhältnis ansehen. Dies habe zur Folge, dass die Rechtmäßigkeit der einen Erlaubnis von der Rechtswidrigkeit des Konkurrenzantrags abhängig ist. Bekannt sind solche Konstellationen etwa aus dem Marktrecht, wenn es um die Vergabe einer begrenzten Anzahl von Marktständen geht, um die sich mehrere Interessenten bewerben.

Würde keine Konkurrentenklage erhoben, sondern nur der eigene Antrag weiter verfolgt, bestehe die Gefahr, dass die Gerichte eine solche Klage alleine deshalb abweisen, weil die Erlaubnis des Mitbewerbers, weil nicht angefochten, bestandskräftig geworden sei und damit kein Raum mehr für die Erteilung einer zusätzlichen Erlaubnis gegeben sei. Die Spielhallen, für die schon bestandskräftige glücksspielrechtliche Erlaubnisse vorliegen, würden die Erteilung weiterer Erlaubnisse ausschließen.

Diese rechtliche Bewertung sei sicher nicht zwingend. Das Innenministerium habe die Ordnungsämter aber mit dem Runderlass aus dem vergangenen Jahr ausdrücklich darauf hingewiesen, unterstricht der DAV-Geschäftsführer.

Unternehmer müssten deshalb unbedingt darauf achten, mit Ihrer eigenen Klage auch die erteilten Erlaubnisse Ihrer Mitbewerber anzufechten. Würden mit einem Ablehnungsbescheid die konkurrierenden Erlaubnisse nicht gleichzeitig zugestellt, so gelte für die Klage gegen diese Erlaubnisse nicht die Monatsfrist, sondern eine einjährige Klagefrist ab Erlass dieser Erlaubnisse. In diesen Fällen sollte also unbedingt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Akteneinsicht ermittelt werden, für welchen Konkurrenzbetrieb eine Erlaubnis erteilt wurde, um dann noch rechtzeitig innerhalb des Jahres gegen diese Klage zu erheben.

http://www.automatenmarkt.de/Artikel.28.0.html?&tx_ttnews%5Btt_news%5D=16743&cHash=d99f502f7899f10a741fc81c3500690f


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