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Geschrieben von Jannes am 08.01.2018 um 14:27:

  Eine kleine UG wird endlich eine erwachsene GmbH

Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

kurze Frage, wie Ihr da so vorgeht:
Eine UG, die 1.000 € Grundkapital hatte, bekam jetzt 24.000 weitere Euro oben auf gesetzt.
Das Handelsregister teilt nun mit, dass es jetzt eine GmbH ist und hat außerdem eine komplett neue Eintragung, mit vor allem neuer Nummer, vorgenommen.

Spontan komme ich auf drei Handlungsoptionen:

1. Die strenge Variante: Die UG muss abmelden und die GmbH neu anmelden. Macht die doppelte Gebühr.

2. Die freundliche und leichte Variante: Wir ändern administrativ die Firmierung und die Nummer der Eintragung. Vorteil ist dabei, keine Gebühr, kein Aufwand und eine schöne Kontinuität. Nachteil ist, dass man den Fall unter der alten HRB-Nummer nicht mehr findet.

3. Die Kompromissvariante: Wir korrigieren den Fall wie bei Vorschlag eins, verlangen aber doch eine Meldung, mit einer Gebühr, damit die anderen angehängten Behörden eine digitale und formelle Meldung über die Veränderung erhalten.



Geschrieben von VeSa am 08.01.2018 um 14:41:

 

Moin

§ 5a GmbHG sagt in Absatz 5: "Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden."

Meines Wissens wird kraft Gesetzes aus einer UG eine GmbH, sobald das Stammkapital die 25.000 € erreicht. Auch steht sie weiterhin auf dem gleichen HRB.
Genau an der Stelle bin ich jetzt irritiert Kopfkratz Bei den Fällen die ich bisher hatte war es das gleiche HRB.

Wenn das bei Dir nicht so ist würde ich sagen ganz klar Variante 1.
(So wie es bei mir bisher war war es für mich mit einer "Datenkorrektur" getan.)



Geschrieben von sme40 am 09.01.2018 um 08:02:

 

Volle Unterstützung meinerseits!

Variante 1! Seltsam ist, dass eine neue HR-Nummer vergeben wurde, denn dann ist ja ein neues Konstrukt entstanden. Ggf. einen aktuellen Gesellschaftervertrag verlangen, um den Sachverhalt aufzuklären.

Gruß



Geschrieben von Rheinhesse am 09.01.2018 um 08:42:

  RE: Eine kleine UG wird endlich eine erwachsene GmbH

Moin aus Rheinhessen,
tendiere auch zu Variante 1 - wobei für mich die Neueintragung mit einer neuen HR-Nummer nicht nachvollziehbar ist.



Geschrieben von BernshausenL am 09.01.2018 um 08:59:

 

Ich nehme immer Variante 2, wobei ich auch noch keinen Fall hatte, in welchem eine neue HR-Nummer vergeben wurde. Im Normalfall gibt´s nur eine Eintragung im Handelsregister wegen Stammkapitalerhöhung und Namensänderung.



Geschrieben von KremserT am 09.01.2018 um 09:23:

 

Moin Moin

ich habe ein andere Auffassung. Nach §5a GmbhG hat die UG die gesetzliche Pflicht, Rücklagen zur Erreichung der Stammkapitalhöhe der GmbH zu bilden. Die UG als Mini-GmbH wird nach §5a V GmbHG damit zur vollwertigen GmbH, damit läge eine Identitätswahrung der juristischen Person vor, zumal das Gesetz auch sagt dass die Firma beibehalten werden darf. Eine Korrektur wäre damit das übliche Mittel, für mich läge hier aber im Grunde genommen kein anzeigepflichtiger Sachverhalt nach § 14 GewO vor.



Geschrieben von Civil Servant am 09.01.2018 um 11:35:

 

Ich stimme dem Duo Bernshausen/Kremser zu: Also Var. 2.

Empfehlung: Beim AG klären, warum es hier zu einer neuen HR-Nr. gekommen ist.



Geschrieben von Rheinhesse am 09.01.2018 um 11:40:

 

Moin aus Rheinhessen,
weils in meinem vorigen Post vielleicht nicht richtig rüberkommt. Wenn die UG - wie gewohnt unter Beibehaltung der HR-Nr. - zur GmbH "auswächst", dann mach ich auch die Variante 2, auf Wunsch des Unternehmers Variante 3.

Im vorliegenden Fall von @Jannes bin ich auf Variante 1 gegangen, da es anders nicht vernünftig im Gewerbeprogramm darstellbar ist und es die neue HR-Nr. gibt - insofern ist der Vorschlag von @civilservant charmant - vielleicht nur ein Missverständnis beim AG



Geschrieben von Jannes am 10.01.2018 um 11:05:

 

Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

ich muss eine wichtige Information nachschieben. Hatte das Detail zuerst übersehen.

Die Firma war zuerst im Handelsregister der Stadt S. registriert, obwohl sie bei uns in Z. aktiv ist.
Wir kennen das ja, Grund ist die überaus schwachsinnige, wohl EU-bedingte Lockerung bei diesem Thema.
Bei der Aufstockung des Kapitals, hat man sich nun entschieden, zugleich auch das Handelsregister zu wechseln. Unser Handelsregister hat mir bestätigt, es ist immer noch die selbe Unternehmung wie zuvor.
Daher werden wir Variante 2 anwenden.
Wenn die jetzt erwachsene GmbH möchte, kann sie aber gerne eine offizielle Gewerbemeldung vornehmen.



Geschrieben von VeSa am 10.01.2018 um 11:09:

 

Das finde ich jetzt sehr fragwürdig.
In meinen Augen kommt man bei dieser Sachlage um Variante 1 nicht drumrum. Neues Handeslregister, neue Meldung(en).



Geschrieben von BernshausenL am 10.01.2018 um 13:49:

 

Das sehe ich wie VeSa, in dem Fall muss ab- und angemeldet werden. Es ist ja eine neue Nummer vergeben worden, das gibt doch sonst ein totales Durcheinander im Gewerberegister.



Geschrieben von Thomas Mischner am 10.01.2018 um 14:32:

 

Hallo,

wie Kollege Kremser bereits zutreffend ausgeführt hat, ist die UG (haftungsbeschränkt) eine Variante der GmbH. Wenn diese durch Erhöhung des Stammkapitals zur "regulären" GmbH wird, ändert sich die Identität der juristischen Person nicht.
Im geschilderten Fall wurde offenbar zugleich eine neue HR-Nr. vergeben, weil die Gesellschaft ihren satzungsgemäßen Sitz in den Bezirk eines anderen Registergerichts verlegt hat. Auch die Sitzverlegung ändert - logischerweise - nichts an der Identität der juristischen Person.
Somit liegt kein nach § 14 Abs. 1 GewO anzeigepflichtiger Sachverhalt vor.
Es erfolgt lediglich eine Korrektur der im Gewerberegister erfassten Daten.



Geschrieben von Civil Servant am 11.01.2018 um 13:26:

 

Auch wenn's dogmatisch klingt: Ich stimme nachdrücklich dem Kollegen Mischner zu. Eine Abmeldung kommt doch nur bei Aufgabe des Gewerbebetriebes in Betracht und genau das liegt nicht vor.

Durch die formlose Korrektur dürfte auch dem Durcheinader im Gewerberegister Einhalt geboten sein.


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