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Geschrieben von dealb am 23.11.2017 um 09:07:

  Reisegewerbe und/oder stehendes Gewerbe



eine Dienstleistung die auf der Straße angeboten (Schuhputzservice) unterliegt meiner Meinung klar der Reisegewerbekartenpflicht.
Wie sieht es aber aus, wenn es ein Büro gibt, in dem alle "Touren" geplant werden und die Mitarbeiter eingeteilt werden sollen.
Ist das Büro dann zusätzlich als stehendes Gewerbe anzumelden oder reicht hier die Reisegewerbekarte?

Danke für alle hilfreichen Antworten Applaus



Geschrieben von Civil Servant am 23.11.2017 um 13:44:

  RE: Reisegewerbe und/oder stehendes Gewerbe

Im Zweifel hat ja jeder Reisegewerbetreibende irgendwo so etwas wie ein Büro. So lange er/sie aber nur reisegewerbrliche Dienstleistungen anbietet, löst das m. E. keine Meldepflicht nach § 14 GewO aus.



Geschrieben von VeSa am 24.11.2017 um 07:31:

 

Moin
Es klingt ja so als würde nicht jeder seine eigene Route planen, sondern als würde eine "Fremdplanung" stattfnden. Dann würde ich die Sachlage eher so einschätzen, dass noch ein stehendes Gewerbe zusätzlich angemeldet werden sollte.
Die Frage ist aber wer der "Planer" denn ist, und ob der bei irgendwem eingestellt ist oder wie die Organisation sonst so ist. Vielleicht ist es ja auch der Planer, für den dann die Schuhputzer im Reisegewerbe loslaufen. So stelle ich es mir zumindest gerade vor.
Riecht sogar fast ein wenig nach Schwarzarbeit im Moment ; )



Geschrieben von Maliklaus am 27.11.2017 um 07:48:

  Reisegewerbe als stehendes Gewerbe anzeigen

Hallo,

die Ausnahme, dass reisegewerbliche Tätigkeiten nach § 55 c GewO als stehendes Gewerbe angezeigt werden, gilt lediglich für den Verkauf von Lebensmitteln oder Waren des täglichen Bedarfs auf festen Touren nach § 55a Abs. 1 Nr. 9 GewO.
Für einen Schuhputzservice sehe ich diese Ausnahme nicht.



Geschrieben von J. Simon am 27.11.2017 um 11:27:

 

Fazit: Stehendes Gewerbe plus RGKn für die "Angestellten" plus Sondernutzung bei öffentlichen Plätzen und Straßen.....



Geschrieben von Rheinhesse am 28.11.2017 um 12:26:

 

Moin aus Rheinhessen,
ich könnte mir hier folgende Konstellation vorstellen, bei der die Tätigkeit im Reisegewerbe verbleibt, die allerdings einer genaueren Überprüfung vor Ort bedarf.
Der Organisator oder Tourenplaner ist und Inhaber einer Erlaubnis (Reisegewerbekarte) mit dem Gewerbegegenstand "Schuhputzer".
Er selbst geht nicht mehr auf die Straße sondern beschäftigt (als Angestellte oder Minijobber) eine Vielzahl von Personen die dann auf der Straße tatsächlich die Schuhe putzen. Die Änderungen des § 55 GewO durch das MEG II machen es ja möglich, da die "Höchstpersönlichkeit" der Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe durch den Karteninhaber ja aufgehoben worden ist.
Damit sich die (natürlich versicherten) Angestellten sich nicht gegenseitig ins Gehege kommen, stattet er sie mit einer Kopie seiner RGK und Tourenplänen aus. Da keine Terminvereinbarungen geschlossen werden wird das Merkmal "ohne vorhergehende Bestellung" daher auch bei Erbringung der Dienstleistung durch die Angestellten weiterhin erfüllt.
Die Planung, Buchführung und Abrechnung seiner RGK-Tätigkeit erfüllt wohl jeder Inhaber einer Erlaubnis auch in irgendeinem Büro, dass alleine würde mich nicht überzeugen, dass hier (auch) ein stehendes Gewerbe ausgeübt wird.

Gegenmeinungen sind willkommen.
Danke



Geschrieben von J. Simon am 28.11.2017 um 12:59:

 

Das habe ich versucht mit einem Satz zusammenzufassen


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