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Geschrieben von Rechtsbehelf am 22.09.2017 um 07:51:

  unangekündigtes Wanderlager

Guten Tag,

zurzeit hausiert hier ein Wanderlager. In der Presse wurde jetzt öffentlich darauf aufmerksam gemacht (Zeitungsartikel!!).

Mir wurde im Vorfeld nichts vorgelegt..

kann ich das Wanderlager mit sofortiger Wirkung untersagen??

VIELE GRÜSSE!!



Geschrieben von Civil Servant am 25.09.2017 um 12:01:

  RE: unangekündigtes Wanderlager

Ja, nach § 56a Abs. 2 GewO. Man sollte allerdings nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen. Wenn nämlich das Wanderlager an sich in Ordnung ist und im Übrigen mit § 56a GewO übereinstimmt, kann man es durchaus laufen lassen und stattdessen für die vergessene Anzeige eine Geldbuße, die die Anzeigegebühr überschreiten muss, verhängen. Dabei sollte geprüft werden, ob die Person schon mehrfach deswegen belangt wurde. Dann läge Vorsatz vor mit entsprechenden Folgen für die Bußgeldhöhe.

Vor Ort sollte auch geklärt werden, wer verantwortlich ist, für wenn der Verkauf erfolgt, ob eine Reisegewerbekarte vorliegt usw. Rechtsgrundlage für die Kontrolle: § 61a i. V. m. § 29 GewO.

Ein Verbot kommt m.E. insbesondere dann in Betracht, wenn so eine betrügerische Werbeverkaufsveranstaltung/Kaffeefahrt stattfindet oder man im Vorfeld auch seine Identität in der Annonce verschleiert hat.


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